Zuckerrüben Journal Nr. 02/2018

24 | Zuckerrübenjournal LZ 19 · 2018 | A K T U E L L E S | P O L I T I K | M A R K T | B E T R I E B S W I R T S C H A F T | A N B A U T E C H N I K Z U C K E R | Das nächste Zuckerrüben- journal erscheint am 19. Juli 2018. Mitteilungen des Rheinischen Rübenbauer-Verbandes e.V. und der Bezirksgruppe Nordrhein des Vereins der Zuckerindustrie e. V. Redaktion: Natascha Kreuzer (verantwortlich) Rochusstraße 18 53123 Bonn Telefon: (0228) 96499717 Fax: (0228) 96499718 E-Mail: ZRJournal@gmx.de Rheinischer Rübenbauer-Verband e. V. Telefon: (02 28) 65 25 34 Bezirksgruppe Nordrhein des Vereins der Zuckerindustrie e. V. Telefon: (02 21) 4 98 03 32 Redaktionsbeirat: Johannes Brünker, Clemens Eßer, Dr. Hel- mut Esser, Dr. Bernd Kämmerling, Dr. Peter Kasten, Sebastian Lammerich Verlag: Rheinischer Landwirtschafts-Verlag GmbH Rochusstraße 18, 53123 Bonn Telefon: (02 28) 5 20 06-535 Fax: (02 28) 5 20 06-560 Satz: Print PrePress GmbH & Co. KG 53340 Meckenheim Druck: L.N. Schaffrath Druck Medien 47594 Geldern 24 | Zuckerrübenjournal LZ 19 · 2018 ter handelt, ist in solchen Fällen die Qualifikation nicht nötig. Keine Maut bis 40 km/h Die Maut ist auch für die Landwirt- schaft ab Juli 2018 von Bedeutung, da alle Bundesstraßen für KFZ oder Fahr- zeugkombinationen ab 7,5 t zulässigen Gesamtgewicht mautpflichtig werden. Unabhängig davon, wer ein Fahrzeug einsetzt, so ist nach der ersten Alterna- tive ein KFZ oder eine Fahrzeugkombi- nation mautpflichtig, wenn bei objekti- ver Betrachtung das Motorfahrzeug für die Güterbeförderung bestimmt ist. Wenn also das Motorfahrzeug ur- sprünglich für den Gütertransport kon- zipiert und bestimmt ist, besteht Maut- pflicht. Unabhängig von der Zulassung und der Geschwindigkeit sind somit alle LKW-ähnlichen Fahrzeuge maut- pflichtig. Der Standardschlepper kann zwar Anhänger ziehen, aber der Trak- tor ist für den Einsatz auf dem Feld be- stimmt, daher sind Schlepper-Anhän- gergespanne bei Landwirten oder bei Einsätzen über den Maschinenring e. V. befreit. Nach aktueller Auffassung des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) ist auch der Unimog von der Maut nach der ersten Alternative be- freit. Ebenso sind Fahrten mit Anbau- geräten oder angehängten Arbeitsge- räten grundsätzlich nicht von der Maut betroffen. Unter die zweite Alternative fallen alle gewerblichen Transporte. Dabei spielt es dann keine Rolle mehr, wel- ches KFZ eingesetzt wird, und somit ist auch ein Schlepper-Anhängergespann im gewerblichen Güterverkehr maut- pflichtig. Da, wie erläutert, die Lohn- unternehmer grundsätzlich gewerbli- che Beförderungen durchführen, be- steht auf mautpflichtigen Strecken die Mautpflicht für Lohnunternehmer. Der Bundesrat hat am 10. Februar 2017 be- schlossen, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Gü- terverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten von maxi- mal 40 km/h von der Maut befreit sind, ein weiterer Vorteil für den Ein- satz von 40er-Schleppern. Fazit Achtung bei Transporten, weil es ge- nau zu unterscheiden gilt, wer für wen unterwegs ist. Bei land- oder forstwirt- schaftlichen Beförderungen gibt es vie- le gesetzliche Ausnahmen. Werden für gewerbliche Biogasanlagen oder für andere Gewerbebetriebe Beförderun- gen durchgeführt, ist hingegen eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Neu ist, dass Lohnunter- nehmer für Beförderungen auch im Rahmen von lof-Dienstleistungen eine Erlaubnis für den gewerblichen Güter- verkehr benötigen. Allerdings wird ei- ne Befreiung von dieser Vorschrift für lof-Fahrzeuge bis zu einer Zulassung von 40 km/h erwartet. Damit wird der 40er-Schlepper bei gewerblichen Transporten und im Lohnunterneh- men immer attraktiver, da viele gesetz- liche Ausnahmen genutzt werden kön- nen. Martin Vaupel Landwirtschaftskammer Niedersachsen Beim Transport von Erde für einen Bauunternehmer handelt es sich um eine gewerb- liche Beförderung. Der Führerschein C/CE ist erforder- lich. Fotos: Martin Vaupel

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