Ratgeber Förderung 2018

Ratgeber Förderung 2018 10 | ZAHLUNGSANSPRÜCHE Zahlungsansprüche (ZA), die in den zwei zurückliegenden Jahren nicht ge- nutzt wurden, werden in die Nationale Reserve eingezogen. Dabei wird nicht mehr wie in früheren Jahren auf das Intervall, sondern auf die Menge der nicht genutzten ZA abgestellt. Wenn ein Landwirt im Besitz von zehn ZA ist und davon 2016 nur neun und 2017 nur acht ZA aktiviert hat, wird 2018 lediglich ein ZA eingezogen, da nur ein ZA zweimal hintereinander nicht ge- nutzt wurde. ZA gelten als nicht ge- nutzt, wenn nicht alle vorhandenen ZA mit beihilfefähiger Fläche aktiviert wurden. Hierzu zählt auch, dass kein oder kein gültiger Antrag auf Direkt- zahlungen gestellt oder die Antrags- voraussetzungen künstlich geschaffen wurden, zum Beispiel durch die Anga- be eines falschen Datums der Erstnie- derlassung. Weitere Gründe für eine Nichtnutzung der ZA liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der Direktzahlungen unter 100 € liegt oder der Antragstel- ler 2016 oder 2017 kein aktiver Be- triebsinhaber war. 8 Eine Übersicht zur Nutzung der ZA kann den Zuwendungs- bescheiden aus 2016 und 2017 oder der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) unter www.zi-daten.de entnom- men werden. Beim Handel von ZA ist zu beachten, dass die ZA vom Abgeber regelmäßig genutzt worden sind. Wurden ZA über eine Dauer von zwei Jahren nicht ge- nutzt und dennoch gehandelt, so sind diese auch später ersatzlos vom Über- nehmer in die Nationale Reserve ein- zuziehen. Daher ist beim Handel be- sonders auf die Nutzung der ZA in den vorangegangenen Jahren zu achten, denn auch die Übertragung von ZA schützt nicht vor einem Einzug. Hier lohnt vor dem Handel ein Blick in das ZA-Konto in der ZID. ▶ So wird gehandelt Eine Übertragung von ZA kann nur an Betriebsinhaber erfolgen. Beim Handel ist zu beachten, dass die ZA eine regio- nale Bindung aufweisen. Dies bedeu- tet, dass ZA nur mit Flächen desselben Bundeslandes aktiviert werden kön- nen. Ein Wechsel der regionalen Zuge- hörigkeit kann nicht vorgenommen werden. Der Handel ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Abgeber und dem Übernehmer und sollte schriftlich in einem Vertrag geregelt werden. Der Übernehmer von Zah- lungsansprüchen muss Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein. Der Handel kann grundsätzlich im We- ge der endgültigen Übertragung zum Beispiel im Rahmen eines Kaufes oder Verkaufes oder zeitlich befristet, also im Rahmen einer Pachtung, erfolgen. Wichtig ist die Registrierung der Über- tragung von ZA in der Zentralen In- VeKoS-Datenbank, die beide Handels- partner im Internet unter www.zi -da- ten.de selber vornehmen oder durch einen Dienstleister vornehmen lassen können. Als Dienstleister stehen den Landwirten beispielsweise die Kreis- stellen der Landwirtschaftskammer gegen Gebühr zur Verfügung. 8 Ein Vordruck für die Übertra- gung von ZA in der ZID kann unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung unter Formu- lare abgerufen werden. Zudem kann in der ZID auch jederzeit der aktuelle Stand des ZA-Kontos abgefragt wer- den. Eine ZA-Verpachtung ist auch ohne Fläche möglich. Weiterhin möglich ist die endgültige Übertragung in das Ei- gentum des Übernehmers. Ob eine Verpachtung oder ein Verkauf für die beteiligten Betriebe günstiger ist, hängt von vielen Faktoren ab und muss einzelbetrieblich entschieden werden. Da beim Handel aber auch steuerliche Aspekte zu berücksichti- gen sind, sollte man im Vorfeld mit dem Steuerberater sprechen, siehe Seite 12. ▶ Registrierung ist Pflicht Für die Registrierung der Übertragung der ZA in der ZID ist eine Anmeldung mit der 15-stelligen HIT/ZID-Registrie- rungsnummer und der dazugehörigen persönlichen Identifikationsnummer (PIN) notwendig. Diese Nummern sind aus dem ELAN-Antragsverfahren oder der HIT-Datenbank bekannt. Eine feh- lende PIN kann in der HIT/ZID- Daten- bank im Online-Verfahren angefordert werden. Nicht nur der Abgeber muss die Über- tragung in der ZID buchen, sondern auch der Übernehmer, denn er muss die Buchung bestätigen und so die ZA aus dem Zwischenkonto auf sein eige- nes Konto übertragen. Diese Bu- chungsvorgänge sind getrennt vonei- nander durchzuführen. Bei der Einbu- chung des Handels unter www.zi -da- ten.de durch den Abgeber wird im System eine fünfstellige Transaktions- nummer (TAN) erzeugt, die neben al- len anderen Daten auf dem Bildschirm angezeigt wird. Dies ist in ausgedruck- ter Form dem Übernehmer auszuhän- digen, der die dort aufgelisteten Daten für die weitere Buchung der Übernah- me benötigt. Dieses Dokument kann auch als Anlage zum Kauf- oder Pacht- vertrag genutzt werden. Sind bestimm- te ZA durch den Abgeber eingebucht, so können diese vom abgebenden Be- trieb nicht erneut übertragen werden. Zahlungsansprüche im Blick behalten In diesem Frühjahr erfolgt erstmals seit 2015 wieder der Einzug von nicht genutzten Zahlungsansprüchen. Eine Neuzuweisung von Zah- lungsansprüchen ist 2018 nur für Neueinsteiger, Junglandwirte und für einige Härtefälle aus dem Jahr 2015 möglich. Informationen zum Einzug, Han- del und die Zuweisungsmöglichkeiten geben Silke Schwaer und Arndt Schaper. Neu Neue Zahlungs- ansprüche gibt es nur noch in Aus- nahmefällen. Foto: landpixel

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