Ratgeber Förderung 2018

Ratgeber Förderung 2018 Erstmalig im Jahr 2005 wurde den ak- tiv wirtschaftenden Land- und Forst- wirten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik Zahlungsansprüche zuge- teilt. Diese Zahlungsansprüche (ZA) sind Ende 2014 eingezogen worden. Ab 2015 sind dann den wirtschaften- den Betrieben neue ZA zugeteilt wor- den. Von daher können seit 2015 nur noch aktiv wirtschaftende Betriebe Ei- gentümer von ZA sein. Die Höhe der Prämien wird immer En- de des jeweiligen Kalenderjahres vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bekannt gegeben. Der Schätzwert für die Basisprämie 2018 beträgt 179,71 €/ZA. Hinzu kommen noch die Greeningprämie, die Umver- teilungsprämie sowie gegebenenfalls eine Jugendlandwirteförderung. ▶ Steuerliche Einordnung Die ZA sind selbstständige immateriel- le Wirtschaftsgüter. Bilanzierende landwirtschaftliche Betriebe haben die 2015 unentgeltlich zugeteilten ZA nicht zu aktivieren. Nur dann, wenn bereits 2015 oder 2016 ZA entgeltlich zusätzlich erworben worden sind, sind diese zugekauften ZA mit dem jeweili- gen Ankaufspreis in der Buchführung zu erfassen. ▶ Abschreibung Die ZA, die dem Bewirtschafter 2015 unentgeltlich zugeteilt worden sind, sind mangels Anschaffungskosten nicht abzuschreiben. Diese ZA werden nicht in der Buchführung erfasst, so- dass natürlich auch keine Abschrei- bung erfolgen kann. Anders sieht die Rechtslage bei ent- geltlich hinzuerworbenen ZA aus. Ur- sprünglich wollte die Finanzverwal- tung hier keine Abschreibung zulas- sen, sie ist vom Bundesfinanzhof je- doch eines Besseren belehrt worden. Gekaufte, also entgeltlich erworbene ZA können nunmehr über einen Zeit- raum von zehn Jahren linear abge- schrieben werden. ▶ Laufende Auszahlung Die laufende Auszahlung der ZA ist selbstverständlich der Einkommen- steuer zu unterwerfen. Bilanzierende Landwirte mit einem Wirtschaftsjahr, das am 30. Juni endet, müssen die Auszahlungen nach Auffassung der Finanzverwaltung erst im Zeitpunkt des Zuflusses steuerlich erfassen. Da die mit dem Flächenantrag am 15. Mai angemeldeten Flächen während des gesamten Jahres beihilfefähig sein müssen, entsteht steuerlich die For- derung auf Auszahlung der Prämie erst mit Ablauf des jeweiligen Kalen- derjahres. Pro Wirtschaftsjahr ist daher genau eine Auszahlung zu ver- steuern. Land- und Forstwirte, die ihren Ge- winn im Rahmen einer Einnahmen- Überschuss-Rechnung ermitteln, müs- sen die Auszahlung im Zeitpunkt des Zuflusses steuerlich erfassen. Es gilt das Zuflussprinzip. Land- und Forst- wirte mit einer vereinfachten Gewinn- ermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG müssen dagegen die Auszahlung nicht gesondert erfassen. Die Auszahlung der Zahlungsansprü- che ist bereits mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten, eine geson- derte Erfassung erfolgt nicht. | ZAHLUNGSANSPRÜCHE 12 Zahlungsansprüche und Steuern Wer EU-Prämien beantragen will, braucht Zahlungsansprüche. Aber auch das Finanzamt interessiert sich für Zahlungsansprüche. Wie diese steuerlich behan- delt werden und was die Gerichte bisher dazu entschieden haben, erläutert Ralf Stephany, Geschäftsführer der Parta Buchstelle für Landwirtschaft und Garten- bau GmbH. Stehen zum Bei- spiel die Hofnach- folge oder die Ver- pachtung des Be- triebs an, sollte man die Steuer- regeln für Zah- lungsansprüche berücksichtigen. Foto: agrar-press

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