Ratgeber Förderung 2018

Ratgeber Förderung 2018 Eine Fläche steht dem Antragsteller am 15. Mai 2018 dann zur Verfügung, wenn er sie zu diesem Zeitpunkt be- sitzt und bewirtschaftet. Besitz bedeu- tet in diesem Zusammenhang, dass die Fläche sich in seinem Eigentum befin- det oder er sie gepachtet hat. Bei un- klaren Bewirtschaftungsverhältnissen ist derjenige Bewirtschafter im Sinne des Prämienrechts, der das mit der Flä- chennutzung verbundene wirtschaft- liche Risiko trägt. Um unklare Bewirt- schaftungsverhältnisse und damit Streitigkeiten um Direktzahlungen zu vermeiden, sollten sich Antragsteller daher im Zweifelsfall früh genug vor der Antragstellung an ihre Kreisstelle wenden. In der Regel handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die von der EU-Zahlstelle der Landwirtschafts- kammer NRW getroffen werden. ▶ Landwirtschaftliche Nutzung ist wichtig Eine Fläche ist dann ganzjährig beihil- fefähig, wenn sie zwischen dem 1. Ja- nuar und dem 31. Dezember 2018 hauptsächlich landwirtschaftlich nutz- bar ist. Hauptsächlich landwirtschaft- lich genutzt werden kann eine Fläche, wenn sie durch die Intensität, Art und Dauer oder den Zeitpunkt einer nicht- landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht eingeschränkt wird. Eine Fläche wird der landwirtschaftlichen Nutzung zum Beispiel dann dauerhaft entzogen – und verliert damit ihre ganzjährige Beihilfefähigkeit – wenn darauf ein Haus oder eine Straße gebaut wird; auch wenn diese Bauvorhaben erst nach der Ernte begonnen werden. Für den Fall, dass die betroffene Flä- che zur Aktivierung von Zahlungsan- sprüchen im Flächenverzeichnis 2018 angegeben wurde, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung beispielsweise nicht sicher abzusehen war, ob eine Baugenehmigung vor Jahresende vor- liegt, kann die Aktivierung durch den Antragsteller nachträglich zurückgezo- gen werden. Eine solche nicht land- wirtschaftliche Nutzung ist auf jeden Fall der Kreisstelle der Landwirt- schaftskammer umgehend mitzuteilen. Sollten Antragsteller nicht landwirt- schaftliche Nutzungen nicht melden und dieser Sachverhalt kommt erst durch Vor-Ort-Kontrollen oder Luftbil- der im Nachhinein zutage, werden Sanktionen und Rückforderungen auch im Nachhinein verhängt. ▶ Kurzfristige Ausnahmen Eine kurzfristige nicht landwirtschaft- liche Tätigkeit hingegen verhindert nicht automatisch die ganzjährige Bei- hilfefähigkeit. Die Beihilfefähigkeit ist an die Bedingung geknüpft, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche überwiegt und nicht stark ein- geschränkt wird. Darunter ist zu ver- stehen, dass es weder zu einer wesent- lichen Beeinträchtigung des Be- wuchses noch zu einer wesentlichen Minderung des Ertrages kommen darf. Des Weiteren dürfen die nicht land- wirtschaftlichen Tätigkeiten, zum Bei- spiel die Nutzung als Festwiese, inner- halb der Vegetationsperiode je Schlag nicht länger als 14 aufeinanderfol- gende Tage und insgesamt nicht länger als 21 Tage dauern. Außerhalb der Vegetationsperiode dürfen landwirtschaftliche Flächen für Wintersport genutzt werden, auf Dau- ergrünlandflächen darf Holz gelagert werden. Dauerhafte Holzlager da- gegen sind nicht erlaubt. Auf aus der Erzeugung genommenen Flächen (Fruchtart 591, 592, 594 und 595) darf innerhalb des Sperrzeitraums vom 1. April bis zum 30. Juni und auf allen Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) grundsätzlich keine nicht land- wirtschaftliche Tätigkeit stattfinden. Weiterhin gilt generell, dass alle nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die sich negativ auf den guten landwirt- schaftlichen und ökologischen Zu- stand auswirken, in jedem Fall förder- schädlich sind. ▶ Spätestens drei Tage vorher melden Eine nicht landwirtschaftliche Tätig- keit nach der Antragstellung ist der Kreisstelle spätestens drei Tage vor Beginn zu melden. Anzugeben sind die Art der nicht landwirtschaftlichen Tä- tigkeit sowie der Beginn und das Ende. 8 Ein entsprechendes Formular gibt es im Internet unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung und bei den Kreis- stellen. Findet eine nicht landwirt- schaftliche Tätigkeit bereits im Zeit- raum vom 1. Januar 2018 bis zur An- tragstellung statt, so ist diese nicht landwirtschaftliche Tätigkeit bei der Antragstellung in den „Angaben zu nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf Flächen“ (Anlage NLT) anzugeben. In dieser Anlage können auch nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten, die | GANZJÄHRIGE NUTZUNG 26 Welche Flächen sind beihilfefähig? Eine Fläche ist beihilfefähig, wenn sie dem An- tragsteller gehört oder von ihm be- wirtschaftet wird. Foto: Kirsten Engel Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Flächen ist die Verfügungsgewalt durch den Antragsteller am Stichtag 15. Mai 2018. Die Flächen müssen das ganze Jahr hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt und in einem guten land- wirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden. Einzelheiten erläu- tern Dominik Schmitz, Marina Bald und Roger Michalczyk.

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