Ratgeber Förderung 2018

Ratgeber Förderung 2018 42 | LANDSCHAFTSELEMENTE Jedes beihilfefähige Landschaftsele- ment (LE) unterliegt den Cross-Com- pliance-Verpflichtungen (CC) und ist zwingend anzugeben. Unabhängig da- von, ob sie als Ökologische Vorrangflä- che (ÖVF) beantragt werden, gelten die Verpflichtungen zum Erhalt von CC-relevanten LE für alle Landwirte. Der Bewirtschafter der Flächen, an die sie angrenzen, trägt die Verantwortung für die entsprechenden Elemente und muss die CC-Verpflichtungen einhal- ten. ▶ Beseitigung nur in Ausnahmefällen Die CC-relevanten LE unterliegen ei- nem generellen Beseitigungsverbot und die völlige oder teilweise Beseiti- gung führt zu empfindlichen Prämien- kürzungen. In Ausnahmefällen kann ei- ne Beseitigung durch den Direktor der Landwirt- schaftskammer als Landes- beauftragten unter Berücksichtigung einer Bestätigung durch die untere Naturschutzbehörde (UNB) genehmigt werden. Die Zustimmung muss vom Antragsteller zuerst bei der Natur- schutzbehörde eingeholt werden, be- vor die Landwirtschaftskammer die Genehmigung erteilen kann. 8 Nähere Informationen erhal- ten Sie bei der zuständigen Kreisstelle oder im Internet unter www.landwirtschaftskammer.de . Wei- terhin besteht keine Verpflichtung zur Pflege der LE , wobei eine ordnungsge- mäße Pflege nicht als Beseitigung an- zusehen ist. Es ist jedoch zu beachten, dass die durchgeführte Pflegemaßnah- me nicht einer vollständigen Beseiti- gung des LE entsprechen darf. Ferner ist zum Schutz der Brut- und Nistzeiten von Vögeln ein Schnittver- bot bei Hecken, Bäumen in Baumrei- hen, den Einzelbäumen und den Feld- gehölzen im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September einzuhalten. Das Schnittverbot umfasst nicht nur den Schnitt der LE, es darf auch nicht auf den Stock gesetzt werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung zieht nicht nur eine Sanktionierung im CC-Bereich nach sich, sondern wirkt sich gegebenenfalls auch auf die Gree- ningprämie aus. Eine Sanktionierung wird dann für alle beantragten Flä- chenmaßnahmen angewendet. Des Weiteren gilt hier auch das Fachrecht und es drohen Bußgelder. ▶ Jedes Landschaftselement angeben Im Sammelantrag ist jeder Antragstel- ler verpflichtet, alle relevanten LE, die sich auf oder an seinen Schlägen be- finden und für die er das Nutzungs- recht besitzt, anzugeben. Entschei- dend ist dabei die Frage, wer die Flä- che, unabhängig von Eigentumsrech- ten, bewirtschaftet und somit die Ver- antwortung für die entsprechenden LE trägt. Es sind alle Elemente mit dem zutreffenden Typ und der tatsächli- chen Größe anzugeben. Ein LE kann nur beantragt werden, wenn es Teil der Gesamtparzelle ist, in unmittelbar räumlichem Zusammenhang mit dem Schlag steht und nur einen unterge- ordneten Teil des Teilschlages aus- macht. ▶ Landschaftselemente im Greening LE, die Teil einer beihilfefähigen Ackerparzelle sind, können als ÖVF im Rahmen des Greenings beantragt wer- den. Hierzu muss das Kennzeichen für eine ÖVF in das LE-Verzeichnis ent- sprechend eingetragen werden. Gleichwohl werden die LE auch bei der Anbaudiversifizierung berücksichtigt und erhöhen rechnerisch die jeweils angebaute Kulturfläche zur sogenann- ten Bruttofläche (siehe Seite 30). Auch wenn im Greening diese Berücksichti- Neu Landschaftselemente – jetzt wird’s kompliziert Ein Landschaftselement ist Teil der beihilfefähigen Fläche. Zudem fällt den Landschaftselementen im Bereich der Cross-Compliance-Regelungen und bei der Anrechnung von Ökologischen Vorrangflächen eine besondere Rolle zu. Um für Landschaftselemente Prämien zu erhalten und ein Bußgeld zu vermeiden, müssen diese im Sammelantrag angegeben werden. Die Details erläutern Roger Michalczyk und Arndt Schaper. Baumreihen müs- sen aus mindes- tens fünf Bäumen bestehen. Foto: agrar-press

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