Ratgeber Förderung 2018

Ratgeber Förderung 2018 Das Umwandlungsverbot gilt grund- sätzlich für jeden Betriebsinhaber, der den Greeningvorschriften unterliegt, unabhängig davon, ob der Betriebsin- haber für die konkrete Dauergrünland- fläche eine Beihilfe beantragt oder nicht. Ausnahmen vom Umwandlungs- verbot gelten für Antragsteller, die von der Kleinerzeugerregelung Gebrauch machen oder für Betriebe oder Be- triebsteile des ökologischen Land- baus. Kleinerzeuger sind von den Greeningverpflichtungen befreit. Be- triebe oder Betriebsteile des Ökoland- baus sind von den Greeningauflagen befreit, sofern sie nicht auf die Befrei- ung verzichtet haben und falls die be- troffene Fläche zum ökologisch be- wirtschafteten Betriebsteil gehört und Betrieb nur teilweise ökologisch be- wirtschaftet wird. ▶ Wo gilt das Umwandlungsverbot? Laut Definition ist Dauergrünland eine landwirtschaftliche Fläche, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen ge- nutzt wird und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfol- ge des landwirtschaftlichen Betriebes war. Hierzu zählen ebenfalls Flächen, auf denen auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen, sowie Dauer- grünlandflächen, die abgeweidet wer- den können und einen Teil der eta- blierten lokalen Praktiken darstellen, wenn Gras und andere Grünfutter- pflanzen in Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen. Den Dauergrünlandstatus erhalten zu- dem Ackerflächen mit Gras-/Grünfutter- pflanzen, sofern diese ebenfalls fünf Jahre lang entsprechend dem Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Flä- chenverzeichnissen ununterbrochen nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind und ihre räumliche Lage unverändert bleibt. ▶ Was bedeutet das Umwandlungsverbot? Das Umwandlungsverbot betrifft so- wohl die Umwandlung von Dauergrün- land in eine andere landwirtschaft- liche Nutzung als auch die Überfüh- rung von Dauergrünland in eine nicht landwirtschaftliche Nutzung. Als Um- wandlung von Dauergrünland in eine nicht landwirtschaftliche Nutzung gel- ten zum Beispiel der Bau eines Gebäu- des, das Anlegen eines Fahrsilos oder eine Aufforstung. ▶ Nutzcodierungen für Dauergrünland Folgende Nutzcodierungen sind 2018 voraussichtlich für die Feststellung des Dauergrünlandstatus im greening- rechtlichen Sinne relevant (zum Zeit- punkt des Redaktionsschlusses). Bitte beachten Sie, dass sich noch Änderun- gen ergeben können. Aufgrund ihrer Hauptnutzung Grün- land werden sie als echte Dauergrün- land-Codierungen bezeichnet: 57 Pufferstreifen ÖVF Dauergrünland 459 Grünland (Dauergrünland) 480 Streuobstfläche mit Grünlandnut- zung 492 Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken (Heide) 567 Langjährige oder 20-jährige Still- legung Dauergrünland 572 Uferrandstreifenprogramm (Dau- ergrünland) 592 Dauergrünland aus der Erzeugung genommen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) ii) VO (EU) Nr. 1307/2013 972 NFF: Grünlandnutzung – keine Di- rektzahlung (nicht DZ-fähig) 994 Unbefestigte Mieten-, Stroh-, Fut- ter- und Dunglagerplätze auf Dau- ergrünland In den Dauergrünlandstatus hinein- wachsen können darüber hinaus Flä- chen mit den nachfolgend aufgeführ- ten Ackernutzcodes (potenzielle Dau- ergrünland-Codierungen); sie werden folglich bei der Überprüfung der Fünf- jährigkeit berücksichtigt. 422 Kleegras 424 Ackergras 433 Luzerne-Gras-Gemisch 591 Ackerland aus der Erzeugung ge- nommen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) ii) VO (EU) Nr. 1307/2013 859 Hopfen vorübergehend stillgelegt Besonderheiten bestehen bei aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen (Nutzcode 591). Werden diese zeitgleich als ÖVF beantragt, bleibt der Ackersta- tus erhalten. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass durch die Anrechnung als ÖVF die Fünfjährigkeit lediglich pau- siert, nicht aber unterbrochen wird. Insgesamt ist zu beachten, dass im Flächenverzeichnis stets diejenige Fruchtart angegeben werden muss, die tatsächlich auf der Fläche anzutreffen ist. Beispielsweise kann sich aus einer ehemaligen Kleefläche im Laufe der Zeit tatsächlich eine Kleegrasfläche entwickeln. In diesem Fall müsste die Fläche im Flächenverzeichnis auch als Kleegrasfläche beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass sämtliche Flä- chen, die den Dauergrünlandstatus be- sitzen oder mit der Antragstellung 2018 erreichen, mit einem zulässigen Grünlandcode angegeben werden müssen. ▶ Was ist im Antragsverfah- ren 2018 zu beachten? Zur Bestimmung der Fünfjährigkeit ist zwingend das Ansaatjahr für alle Flä- | DAUERGRÜNLAND 46 Dauerbrenner Dauergrünland Wer Grünland um- brechen will, muss vorher einen schriftlichen An- trag bei der Kreis- stelle stellen. Foto: Kirsten Engel Die Erhaltung von Dauergrünland ist wegen seiner Bedeutung für den Klima-, Boden-, Erosions- und Wasserschutz ein bedeutendes Ziel der Agrarpolitik. 2018 wird der Dauergrünlanderhalt über die Verpflichtungen im Rahmen des Greenings sichergestellt. Die Umwandlung von Dauergrünland ist nur nach vorheriger Genehmigung zulässig. Was es zu beachten gibt, haben Rolf Kalter und Tim Wiemers zusammengefasst.

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