Ratgeber Förderung 2018

Ratgeber Förderung 2018 55 AUSGLEICHSZULAGE | ● 60 € je ha für beantragte Flächen in einem FFH-Gebiet oder Vo- gelschutzgebiet, das weder in Na- turschutzgebieten noch in Land- schaftsschutzgebieten liegt Folgende Festlegungen der Schutzge- bietsverordnungen führen zu weiteren Prämienerhöhungen: Verpflichtung zum Verzicht auf Nachsaat: 20 € je ha Verpflichtung zum Verzicht auf Pflanzenschutzmittel: 25 € je ha Verminderte Frühjahrsbearbeitung 40 € je ha Beschränkung auf zweimalige Mahd 207 € je ha Einschränkungen oder Bedingungen finden Sie auf dem Antragsformular. Eine Zahlung erfolgt nur dann, wenn die Flächen, für die die Prämien bean- tragt wurden, zusammen mindestens 1 ha groß sind. Die Antragstellung er- folgt mittels der Anlage B1 des Sam- melantrages mit dem ELAN-Antrags- verfahren bis zum 15. Mai 2018. Da- nach kann der Antrag noch innerhalb der Nachfrist von 25 Tagen gestellt werden, wobei dann eine Kürzung der Prämie von 1 % pro Werktag erfolgt. Danach ist der Antrag unzulässig. ▶ Ein Teilschlag pro Gebiet Aktivieren Sie bei der Antragstellung über ELAN im GIS in der Legende die Umweltkulisse und überprüfen Sie zur Vermeidung von Sanktionen immer Ih- re Angaben mit dem angezeigten Ge- biet. Erstreckt sich ein Schlag über mehrere Gebiete oder liegt der Schlag nur teilweise in der Umweltkulisse, so ist der Schlag zu unterteilen. Verwen- den Sie bei der Teilung von Schlägen das Tool zur Übernahme der Grenzen der Umweltkulisse. ▶ Kürzungen vermeiden Ihr Antrag unterliegt mit seinen Anga- ben zahlreichen Kontrollen. Wird bei der Überprüfung Ihres Antrags festge- stellt, dass Ihre Angaben nicht korrekt sind oder dass Fördervoraussetzungen nicht eingehalten werden, ist neben der Korrektur zusätzlich mit einer Sanktionierung bis hin zur Ablehnung zu rechnen. ◀ Benachteiligte Gebiete in NRW sind vor allem die Höhengebiete und einige Gemarkun- gen im Norden des Landes. Foto: Dr. Armin Hentschel Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete In benachteiligten Gebieten erhalten Landwirte eine Aus- gleichszulage, um natürliche, ungünstige Standortbedingungen oder andere spezifische Produktionsnachteile auszugleichen. Die Bedingungen und Voraussetzungen erklärt Daria Bailey. Die Ausgleichszulage wird in bestimm- ten landwirtschaftlich genutzten Flä- chen mit einer landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) bis zu 30 ge- währt. Gefördert werden Betriebe, de- nen durch eine Benachteiligung Ein- kommensverluste und zusätzliche Kos- ten entstehen. Für die Beantragung der Ausgleichszu- lage 2018 müssen mindestens 3 ha der als förderfähig festgestellten landwirt- schaftlich genutzten Flächen im be- nachteiligten Gebiet liegen. Zu den be- nachteiligten Gebieten in NRW gehö- ren die im Rheinland liegenden höher gelegenen Gegenden der Eifel und des Bergischen Landes sowie die höher ge- legenen Gegenden in Westfalen-Lippe sowie einige Gemarkungen in den nördlichen Gemeinden der Kreise Bor- ken, Steinfurt und Minden-Lübbecke. Hinsichtlich der benachteiligten Ge- biete werden die Flächen unterschie- den in Flächen in den Berggebieten (Gebiet 001), in der benachteiligten Agrarzone (Gebiet 002) und in den kleinen Gebieten (Gebiet 003) mit ei- ner LVZ bis 30. Förderfähig sind in den Berggebieten alle landwirtschaftlich genutzten Flä- chen, mit Ausnahme der Nutzungs- codes 563 bis 567, 574 bis 594, 859, 907 und 914 bis 999. Die Förderhöhe liegt in NRW bei allen zulässigen LVZ (1 bis 30) bei 115 €/ha. In der benach- teiligten Agrarzone und den kleinen Gebieten sind bewirtschaftete Grün- landflächen mit den Nutzungscodes 421 bis 424, 459, 480, 492, 572 und 573 förderfähig. Die Ausgleichszulage in NRW wird je Hektar Grünland, ge- staffelt je nach LVZ der Fläche, wie folgt gewährt: ● Bei einer LVZ bis 15 mit 115 €/ha ● Bei einer LVZ ab 16 bis 20 mit 90 €/ha ● Bei einer LVZ ab 21 bis 25 mit 60 €/ ha ● Bei einer LVZ ab 26 bis 30 mit 35 €/ha.

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