Ratgeber Förderung 2018

Ratgeber Förderung 2018 VERTRAGSNATURSCHUTZ | 57 Für die an Naturschutzzielen ausge- richtete Bewirtschaftung von Grün- landflächen, Ackerflächen, Kulturbio- topen, Streuobstwiesen oder Hecken können Landwirtinnen und Landwirte finanzielle Ausgleichszahlungen im Rahmen der Fördermaßnahme Ver- tragsnaturschutz erhalten. Die Maß- nahmen im Vertragsnaturschutz zielen darauf ab, Lebensgrundlagen von ge- fährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, zu verbes- sern oder wiederherzustellen. Gleich- zeitig sollen schädliche Entwicklungen für den Naturhaushalt verhindert wer- den. Bei der Ackerextensivierung die- nen die Maßnahmen dazu, bedrohten Arten die von ihnen benötigten Struk- turen bereitzustellen. Dies kann eine bearbeitungsfreie Schonzeit für den Kiebitz im Maisacker sein, damit er erfolgreich brüten kann, oder eine Kombination aus Ackerbra- che und Einsaatfläche für das Reb- huhn, damit dieses Nahrung, Schutz und Brutraum findet. Weitere Arten, die im Rahmen der Ackerextensivie- rung geschützt werden, sind zum Bei- spiel die Grauammer, der Feldhase oder der Feldhamster. Gefördert werden zum Beispiel folgen- de Maßnahmen: ● Anlage von Getreidestreifen mit doppeltem Saatreihenabstand, in Kombination mit Verzicht auf Dün- gung und Pflanzenschutzmitteln in Sommer- oder Wintergetreide ● Stehenlassen von Stoppeln oder Ernteverzicht von Getreide ● Anlage von Ackerstreifen durch Selbstbegrünung oder Einsaat mit geeigneten Mischungen Je nach zu schützender Art werden be- stimmte Maßnahmenkombinationen vorgegeben. Bezogen auf die jeweilige Fläche prüft die Bewilligungsbehörde die naturschutzfachlichen Erfordernis- se. Die Grünlandextensivierung und die Biotoppflegemaßnahmen sind unter anderem auf den Erhalt und die Ent- wicklung der in NRW vorkommenden Lebensraumtypen und Arten der Fau- na-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ausgerichtet. Hierzu gehören artenreiche Glattha- ferwiesen, Magerrasen und Heiden ebenso wie die breite Palette der auf extensive Wiesen- und Weidenutzung angewiesenen Vogelarten. Allen Maß- nahmen gemeinsam ist in diesem Be- reich die Einschränkung von Düngung und Pflanzenschutz. Ebenso werden bestimmte Nutzungstermine und Nut- zungsintensitäten hinsichtlich der Schnitthäufigkeit und der Viehbesatz- dichte geregelt. Weitere Pflegemaß- nahmen unterstützen den Erhalt von Hecken und Streuobstwiesen als wichtige (Teil-)Lebensräume und Strukturelemente der Kulturland- schaft. ▶ Grünlandextensivierung und Biotoppflege Bei der Grünlandextensivierung und Biotoppflege werden beispielweise folgende Maßnahmen gefördert: ● Extensive Weidenutzung mit Be- weidungspflicht, wobei die Besatz- dichte zu vereinbarten Zeiten ein- geschränkt wird, bei gleichzeitigem Verzicht auf Pflegeumbruch und Pflanzenschutzmittel ● Mahdpflicht mit Festlegung des frü- hesten Zeitpunktes einer ersten Mahd bei gleichzeitigem Verzicht auf Dünger, Pflanzenschutzmittel, Nachsaat und Pflegeumbruch ● Ergänzung vorhandener Obst- baumbestände und Baumpflege- maßnahmen in Kombination mit dem Verzicht auf chemisch-syn- thetische Pflanzenschutz- und Düngemittel Je nach zu schützender Art werden auch hier ganz bestimmte Maßnah- menkombinationen vorgegeben. Bezo- gen auf die jeweilige Fläche prüft die Bewilligungsbehörde ebenfalls die na- turschutzfachlichen Erfordernisse. ▶ Antragstellung und Abwicklung Die Kreise oder kreisfreien Städte als zuständige Bewilligungsbehörden oder auch die Biologischen Stationen infor- mieren und beraten über die Möglich- keit der Förderung. Antragsteller, die einen neuen Grundantrag auf Förde- rung im Vertragsnaturschutz stellen möchten, können dies jährlich bis zum 30. Juni tun. Der fünfjährige Bewilli- gungszeitraum beginnt dann zum Bei- spiel am 1. Januar 2019 und endet am 31. Dezember 2023. Beim Vertrags- naturschutz wer- den zum Bespiel extensive Weide- nutzung und Mähen nach ver- traglich verein- barten Regelun- gen gefördert. Foto: Dr. Armin Hentschel Naturschutz im Vertrag Wer zugunsten der Natur, zum Schutz von Biotopen und seltenen Arten auf Ertrag verzichtet und bestimmte Maßnahmen durchführt oder unterlässt, kann dafür Förderungen bekommen. Voraus- setzung ist eine Vereinbarung mit dem Kreis oder der kreisfreien Stadt. Lennard Peters und Ulrike Thiele erklären die Bedingungen.

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