Ratgeber Förderung 2018

Ratgeber Förderung 2018 59 AGRARUMWELTMASSNAHMEN | Geld aus der zweiten Säule Im Rahmen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum des Landes Nordrhein-Westfalen werden verschiedene Fördermaß- nahmen angeboten. Ann-Kathrin Steinkamp stellt die mehrjäh- rigen flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen (AUM) und den ökologischen Landbau vor. Im Rahmen des Entwicklungsprogram- mes Ländlicher Raum des Landes Nordrhein-Westfalen werden auch 2018 die fünfjährigen flächenbezoge- nen Fördermaßnahmen angeboten: ● Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau ● Extensive Grünlandnutzung ● Anlage von Blüh- und Schonstreifen ● Anlage von Uferrand- und Erosions- schutzstreifen ● Anbau von Zwischenfrüchten ● Ökologischer Landbau ● Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen Wer bereits über eine Bewilligung ver- fügt, kann bis zum 15. Mai 2018 über das ELAN-Antragsverfahren seine Aus- zahlungsanträge stellen. Es gelten die Nachfristregelungen der Direktzahlun- gen. Das jährliche Einreichen eines Auszahlungsantrags ist eine Voraus- setzung für den Erhalt der Zuwendung. Wer neu in eine der Fördermaßnah- men einsteigen möchte, kann bis zum 30. Juni 2018 einen Grundantrag mit Verpflichtungsbeginn 2019 bei seiner Kreisstelle einreichen. Für den Anbau von Zwischenfrüchten beginnt der Ver- pflichtungszeitraum bereits am 1. Juli 2018. 8 Im folgenden Beitrag werden die mehrjährigen flächenbezo- genen Agrarumweltmaßnahmen (AUM) und der Ökologische Landbau kurz vor- gestellt. Weiterführende Informationen zur Prämienhöhe oder zu den Förder- voraussetzungen erhalten Sie auf der Seite der Landwirtschaftskammer NRW unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Ländlicher Raum. Dort finden Sie neben den aktuellen Richtli- nien auch die Antragsformulare und Merkblätter zum Auszahlungsantrag. Nachfolgend eine Beschreibung der Maßnahmen in Kurzform. ▶ Vielfältige Kulturen im Ackerbau ● Die Verpflichtungen beziehen sich auf die gesamte Ackerfläche des Betriebes. Ausgenommen sind die- jenigen Ackerflächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Er- zeugung genutzt werden. Es müs- sen jährlich mindestens fünf ver- schiedene Hauptfruchtarten mit festgelegten Anbauanteilen ange- baut werden. Für jede Hauptfrucht- art ist ein Anbauanteil von mindes- tens 10 und maximal 30 % der Ackerfläche einzuhalten. Für Rau- futtergemenge mit Leguminosenan- teil als Hauptfrucht ist ein Umfang von bis zu 40 % der Ackerfläche zulässig. ● Der Getreideanteil darf maximal 66 % der Ackerfläche betragen, der Anteil an Gemüse und anderen Gar- tengewächsen maximal 30 % und mindestens 10 % der Ackerfläche sind mit Leguminosen oder Legumi- nosengemengen zu bestellen. ● Werden mehr als fünf Hauptfrucht- arten angebaut, können Haupt- Zahlreiche Agrar- umweltmaßnah- men und der Öko- Landbau werden mit Geld aus der zweiten Säule gefördert. Foto: landpixel

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