28.06.2017

26 - Düngeverordnung: Jetzt wird's ernst

Seit dem 2. Juni ist die neue Düngeverordnung in Kraft. Sie enthält zahlreiche neue und geänderte Regeln für den Einsatz von Düngern. Birgit Apel, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, erläutert, welche Regelungen nach der Getreideernte zu beachten sind.

Gülle, Gärreste, flüssige und feste Klärschlämme sowie Mineraldünger dürfen auf Ackerland ab der Ernte der letzten Hauptfrucht bis einschließlich 31. Januar nicht aufgebracht werden.

Die neue Düngeverordnung erweitert die Beschränkungen des Einsatzes von Düngemitteln mit wesentlichem Stickstoffgehalt im Herbst mit dem Ziel, Nitrateinträge in das Grundwasser zu minimieren. Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff enthalten mehr als 1,5 % Gesamt-N in der Trockenmasse. Dazu zählen unter anderem Gülle, Gärreste, flüssige und feste Klärschlämme – aber auch Mineraldünger. Diese Düngemittel dürfen auf Ackerland ab der Ernte der letzten Hauptfrucht bis einschließlich 31. Januar nicht aufgebracht werden. Auf Grünland wurde die Sperrfrist ebenfalls erweitert und bezieht sich ab sofort auf den Zeitraum vom 1. November bis 31. Januar. Ausgenommen von der Sperrfristregelung für Ackerland sind Kompost und Festmist von Huf- und Klauentieren. Derzeit wird Champost der Kategorie Kompost zugeordnet. Für diese Dünger gilt eine Sperrfrist von 15. Dezember bis 15. Januar.

Mehr in LZ 26-2017, S. 16