GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland
Ab 2024 müssen Betriebe, die einen Agrarantrag stellen, die neue Fruchtfolgeregelung im Rahmen der Konditionalität einhalten. Soll eine Zwischenfrucht oder Untersaat als Fruchtwechsel geltend gemacht werden, ist diese bis zum 30. September in ELAN abzugeben. Dr. Thomas Böcker, Landwirtschaftskammer NRW, erläutert, was außerdem zu beachten ist.
Die Fruchtwechselregelung wurde im Jahr 2023 ausgesetzt, um einen höheren Anbau an Stoppelweizen zu ermöglichen. Die neue Fruchtfolgeregelung ersetzt ab 2024 die alte Regelung zur Anbaudiversifizierung aus dem Greening, wonach Betriebe mit mehr als 30 ha mindestens drei Kulturen anbauen mussten und jede Kultur mindestens 5 % und maximal 75 % der Ackerfläche einnimmt. Die neue Fruchtfolgeregelung setzt sich aus einer flächenscharfen und einer betriebsspezifischen Vorgabe zusammen.
Mehr in LZ 37-2023 ab S. 32