Jetzt 4 % Brachen anlegen
Für das Antragsjahr 2024 müssen 4 % der betrieblichen Ackerfläche tatsächlich stillgelegt werden. Eine Ausnahmeregelung wie 2023 gibt es nicht mehr. Für kleine Betriebe und Futterbaubetriebe kann es aber weiterhin Ausnahmen geben. Dr. Thomas Böcker, Landwirtschaftskammer NRW, beschreibt, was bei der Anlage beachtet werden muss.
Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik müssen ab diesem Jahr die Vorgaben der Konditionalität eingehalten werden. Darin sind verschiedene Vorgaben zum Guten Landwirtschaftlichen und Ökologischen Zustand (GLÖZ) der Flächen geregelt. Die Vorgabe für
GLÖZ 8 regelt, dass mindestens 4 % der betrieblichen Ackerfläche inklusive der Landschaftselemente stillgelegt werden müssen. Dauerkulturen und Dauergrünland brauchen nicht stillgelegt werden. Die Brachen, die im Zusammenhang mit dieser 4 %-Regelung in der Konditionalität erbracht werden müssen, werden auch als Konditionalitätenbrachen bezeichnet.
Auf Flächen, die im kommenden Jahr in die Stilllegung eingebracht werden sollen, fängt der Stilllegungszeitraum für 2024 bereits in diesem Jahr mit der Ernte der Hauptkultur an. Brachflächen müssen mindestens 0,1 ha groß sein. Auch Landschaftselemente können, wie im Antragsjahr 2023, in die Stilllegung eingebracht werden. Falls eine Ackerfläche zu klein für die Stilllegung ist, aber die Fläche zusammen mit einem angrenzenden Landschaftselement die Mindestgröße von 0,1 ha erreicht, kann diese auch eingebracht werden.
Mehr in LZ 36-2023 ab S. 28