Ratgeber Förderung 2018

Ratgeber Förderung 2018 28 | STREIFEN UND SCHNEISEN Diese Blüh- und Bejagungsschneisen müssen Teil einer ansonsten einheit- lich bewirtschafteten Ackerfläche sein und können im Zusammenhang mit der Hauptkultur als begrünter Streifen – beispielsweise schon bei der Aussaat von Mais – angelegt werden. Sie kön- nen nur auf bewirtschafteten Ackerflä- chen angelegt werden, Dauergrünland oder Bracheflächen sind ausgenom- men. Sie müssen zum Schlag gehören und können innerhalb oder am Rande des Schlages angelegt werden. Diese Streifen und Teilflächen dürfen nur ei- nen untergeordneten Anteil am Schlag ausmachen, es gilt als Richtwert ein maximaler Flächenanteil von 20 %. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) sind jedoch von diesen Regelungen ausgenommen. Die Blüh- und Beja- gungsschneisen können nicht als ÖVF ausgewiesen werden. Diese Flächenteile können gezielt be- grünt oder einer Selbstbegrünung überlassen werden. Eine Begrünung, beispielsweise mit Blühpflanzen, kann im Zusammenhang mit der Aussaat er- folgen oder auch nachträglich vorge- nommen werden. Diese Schneisen wer- den nach Räumung der Hauptkultur wieder im Rahmen der Bestellung mit einer Folgefrucht in die normale Be- wirtschaftung übernommen. Im Rah- men der geförderten Flächenprämien sowie der Agrarumweltmaßnahmen gelten diese Flächen als einheitlich be- wirtschaftet. Diese Schneisen müssen nicht als ge- sonderte Fläche im Rahmen der An- tragstellung im Flächenverzeichnis aufgeführt werden. Eine Mitteilung an die zuständige Kreisstelle über die Flä- chen, auf denen diese Streifen und Teilflächen angelegt wurden, ist aus- reichend. Hierfür ist, neben weiteren Informationen, im Internetangebot der Landwirtschaftskammer in der Rubrik Förderung ein entsprechendes Formu- lar hinterlegt worden. Dieses Formular kann nach der Antragstellung bei der Kreisstelle eingereicht werden. Eine Anlage als ÖVF ist als Streifen, beispielsweise als Pufferstreifen, mög- lich. So lassen sich Streifen, die zur Biodiversität beitragen oder als Beja- gungsschneisen dienen, auch zur Er- füllung der Greeningauflagen he- ranziehen. Zu beachten sind die für die ÖVF geltenden Regelungen. Eine weitere Möglichkeit ist die geson- derte Förderung im Rahmen der Agrar- umweltmaßnahme Anlage von Blüh- und Schonstreifen. Bei der Einsaat sind be- stimmte Saatgutmischungen vorge- schrieben und der Antragsteller ver- pflichtet sich für einen Zeitraum von fünf Jahren zur Anlage von Blühstreifen. ◀ Durchblick bei Streifen und Schneisen Die freiwillige Anlage von artenreichen Biodiversitätsstreifen und von Beja- gungsschneisen soll auch im Rahmen der flächengebundenen Prämiengewäh- rung gefördert werden. Hierbei müssen diese Flächen zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen beitragen. Roger Michalczyk erklärt, worauf es ankommt. Blüh- und Beja- gungsschneisen können nicht als Ökologische Vor- rangflächen aus- gewiesen werden. Foto: agrar-press Um die Flächen weiter in ei- nem guten landwirtschaftli- chen Zustand zu halten, muss der Betriebsinhaber dort mindestens einmal jährlich bis zum 15. November den Aufwuchs mä- hen und das Mähgut abfahren oder den Aufwuchs zerkleinern und ganzflä- chig verteilen. Zwischen dem 1. April und dem 30. Juni herrscht aus Natur- schutzgründen ein Mäh- und Mulch- verbot. Eine Genehmigung, während der Sperrfrist zwischen dem 1. April und dem 30. Juni zu mähen oder mul- chen, kann nur von der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde erteilt werden. Das Mähgut darf aber nicht für eine landwirtschaftliche Erzeugung ver- wendet also zum Beispiel weder ver- füttert noch in einer Biogasanlage ver- wendet werden. Sobald das Mähgut einer aus der Produktion genommenen Acker- oder Grünlandfläche genutzt wird, zum Beispiel als Viehfutter, oder die Fläche beweidet wird, muss dies der Kreisstelle gemeldet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, den Zeitraum für die jährli- che Pflegeverpflichtung zum Mähen, Mulchen oder Häckseln auf einen zweijährigen Zeitraum auszudehnen. Auf aus der Produktion genommenen Ackerflächen dürfen generell keine Pflanzenschutzmittel angewendet wer- den. Jedoch gibt bei einer Gefahr für Mensch oder Tier durch Problem- unkräuter, wie zum Beispiel durch Her- kulesstaude oder Jakobsgreiskraut, ebenfalls die Möglichkeit, eine Aus- nahme zu beantragen. 8 Informationen zu den Rege- lungen und den geschilderten Ausnahmen für die aus der Produktion genommenen Flächen sind bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskam- mer oder im Internet www.landwirt- schaftskammer.de in der Rubrik Förde- rung erhältlich. ◀ Neu

RkJQdWJsaXNoZXIy ODA5MjY=