Ratgeber Förderung 2018

Ratgeber Förderung 2018 29 JUNGLANDWIRTEPRÄMIE | Junglandwirteprämie – gut, aber kompliziert Junglandwirte werden von der EU gezielt gefördert. Wer die Prämie in Anspruch nehmen will, sollte aber die Förderbedin- gungen genau studieren. Einzelheiten und Änderungen zur Junglandwirteprämie erläutert André Gramsch. Für die Gewährung der Junglandwirte- prämie sind ein Antrag auf Zahlung von Basisprämie sowie die Aktivierung von Zahlungsansprüchen mit beihilfe- fähiger Fläche Voraussetzung. Darüber hinaus müssen mit Einreichung der Anlage D des Sammelantrags die maß- nahmenspezifischen Voraussetzungen in Bezug auf Alter, Niederlassungszeit- punkt und Betriebskontrolle in der Person des Junglandwirts vorliegen. Diese Verpflichtungen müssen wäh- rend des gesamten Kalenderjahres er- füllt werden. Antragsteller können natürliche Perso- nen wie auch juristische Personen und Personengesellschaften sein. Da es je nach Antragsteller Unterschiede hin- sichtlich der einzelnen Voraussetzun- gen gibt, sind im ELAN nur die für die jeweilige Rechtsform entsprechenden Felder veränderbar. Die jeweiligen An- tragsangaben sind mit geeigneten Un- terlagen wie Identitätsausweis, Be- rufsgenossenschafts-Bescheid und Ge- sellschaftsvertrag, die mit dem Antrag einzureichen sind, nachzuweisen. Werden falsche Belege eingereicht, wird eine Sanktionszahlung verhängt. ▶ Natürliche Personen Ein Einzelunternehmer darf im Laufe des Kalenderjahres des erstmalig ge- stellten Basisprämienantrags noch kei- ne 41 Jahre alt werden. Damit erfüllt derjenige, der 2015 erstmals einen Ba- sisprämienantrag gestellt hat und 2018 das 43. Lebensjahr vollendet, das Alterskriterium. Der Antragsteller muss sich innerhalb der fünf Kalenderjahre vor dem 1. Ja- nuar des Jahres, in dem zum ersten Mal ein Antrag auf Basisprämie ge- stellt worden ist, erstmals als Be- triebsleiter in einem landwirtschaftli- chen Betrieb niedergelassen haben. Des Weiteren muss der Landwirt seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Nieder- lassung ununterbrochen die Betriebs- kontrolle im aktuellen Betrieb und, so- fern es einen Betriebsübergang gab, im direkten Vorgängerbetrieb, aus dem der aktuelle Betrieb hervorgegangen ist, ge- habt haben. Lässt sich der Junglandwirt in mehreren Betrieben gleichzeitig als Betriebsleiter nieder, kann nur für den Betrieb, in dem sich der Junglandwirt erstmals niedergelassen hat, Jungland- wirteprämie gewährt werden. ▶ Juristische Personen und Gesellschaften Stellt eine Gesellschaft einen Antrag auf Gewährung von Junglandwirteprä- mie, so müssen bei mindestens einem ihrer Betriebsleiter die Voraussetzun- gen hinsichtlich Alter, Niederlassungs- zeitpunkt und Betriebskontrolle erfüllt sein. ▶ Wer hat die Kontrolle? Ein Junglandwirt ist Betriebsleiter, wenn er die Gesellschaft wirksam und langfristig in Bezug auf die Entschei- dungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person oder Per- sonengesellschaft einen Antrag auf Gewährung von Junglandwirteprämie stellt, kontrolliert. Maßgeblich für die Betriebskontrolle ist, dass keine Ent- scheidung in Bezug auf die Betriebs- führung und das Kapital gegen den Junglandwirt getroffen werden kann. Die Betriebskontrolle kann der Jung- landwirt allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten ausüben. Eine alleinige Entscheidungsbefugnis liegt vor, wenn der Junglandwirt ohne Zu- stimmung der anderen Gesellschafter Entscheidungen durchsetzen kann. Die gemeinschaftliche Kontrolle mit ei- nem oder mehreren anderen Landwir- ten übt der Junglandwirt aus, wenn der Junglandwirt die Entscheidungen zu Betriebsführung und Kapital einver- nehmlich mit den anderen Landwirten treffen muss. Soweit wechselnde Mehrheiten möglich sind, liegt keine gemeinschaftliche Kontrolle vor. Für den Fall, dass mehrere Jungland- wirte zusammen mit einem oder meh- reren anderen Nichtjunglandwirten an der Betriebskontrolle beteiligt sind, ist es ausreichend, wenn alle Jungland- wirte einvernehmlich die Kontrolle ausüben können; ein tatsächliches ein- vernehmliches Handeln mit den Nicht- junglandwirten ist nicht erforderlich. Wird eine Personengesellschaft oder juristische Person allein oder gemein- schaftlich von einer anderen Perso- nengesellschaft oder juristischen Per- son kontrolliert, gelten die genannten Bedingungen für jede natürliche Per- son, die die Kontrolle über diese ande- re Personengesellschaft oder juristi- sche Person ausübt. Die Betriebsführung umfasst sowohl die Geschäftsführungsbefugnis als auch die Außenvertretungsbefugnis. Der Jung- landwirt muss daher Gesellschafter und entweder alleiniger Geschäftsführer oder Mitgeschäftsführer oder Mitglied des geschäftsführenden Organs sein. Ist ein Junglandwirt zwar Geschäftsfüh- rer einer Gesellschaft, jedoch nicht an ihr beteiligt, so dürften die Vorausset- Die Junglandwir- teprämie wird je Antragsteller für maximal 90 akti- vierte Zahlungs- ansprüche, längs- tens für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt. Foto: agrar-press

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