Ratgeber Förderung 2018

Ratgeber Förderung 2018 30 | GREENING Bezugsgrundlage für alle Greening- anforderungen sind die Flächen, die dem Betriebsinhaber zum Schlusster- min der Antragstellung zur Verfügung stehen. Die Greeninganforderungen gelten für alle beihilfefähigen Flächen, auch wenn für die Fläche kein Zah- lungsanspruch aktiviert wird, und auch für landwirtschaftliche Flächen, die die Mindestparzellengröße nicht erreichen oder zwischenzeitlich an ei- nen anderen Betriebsinhaber übertra- gen wurden. Bei den Flächen ist zu be- rücksichtigen, dass die bewirtschafte- ten Parzellen mit den angrenzenden oder auf der Fläche befindlichen Land- schaftselementen (LE) zu einer Brutto- fläche addiert werden und diese Brut- tofläche für die Überprüfung der Erfül- lung der Greeningverpflichtungen he- rangezogen werden. ▶ Greening ist Pflicht Greening ist für alle Landwirte ver- pflichtend, entsprechend erfolgt durch die Beantragung der Basisprämie auch die Beantragung der Greeningprämie. Ein Verzicht auf die Greeningprämie, um von den Greeningverpflichtungen entbunden zu sein, ist nicht möglich. Landwirte erhalten die Greeningprä- mie nur dann in voller Höhe, wenn die entsprechenden Greeningauflagen ein- gehalten werden. Die Greeningprämie wird grundsätz- lich für alle beihilfefähigen Flächen des Betriebs im gesamten Bundesge- biet als einheitliche Prämie gewährt. Dies bedeutet, dass auch Betriebe, die aus unterschiedlichen Gründen vom Greening befreit sind, die Prämie er- halten. Sie beträgt 2018 wahrschein- lich rund 87 € je ha. ▶ Greening-Rechner Zur Unterstützung bei der Antragstel- lung steht Ihnen im ELAN-Programm ein Greening-Rechner zur Verfügung. Er be- rechnet anhand der im Flächenverzeich- nis erfassten Daten, ob Sie die Gree- ningverpflichtungen erfüllen. Der Gree- ning-Rechner berücksichtigt dabei die Angaben aus den Antragsformularen, dieses gilt auch insbesondere für die Größenangaben der beantragten Flä- chen. Der Greening-Rechner kann keine Gewährleistung geben, dass die ge- machten Angaben richtig sind, sondern ist lediglich als Hilfestellung im Rahmen der Antragstellung gedacht. Sie sollten den Greening-Rechner vor dem Einrei- chen ihres Antrags noch einmal aufrufen und die Ergebnisse kontrollieren. 8 Nähere Informationen finden Sie im Internet unter www. landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung oder bei den Kreisstellen. zungen für die Gewährung der Jung- landwirteprämie in der Regel nicht vor- liegen. ▶ Wann war die Betriebsaufnahme? Junglandwirte haben sich in einer Ge- sellschaft zu dem Zeitpunkt niederge- lassen, zu dem sie die Kontrolle über die Gesellschaft erstmals wirksam und langfristig ausgeübt haben. Der Jung- landwirt einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft muss sich innerhalb der fünf Kalenderjahre vor dem 1. Januar des Jahres, in dem erstmals ein Antrag auf Basisprämie gestellt worden ist, erstmals als Be- triebsleiter in einem landwirtschaftli- chen Betrieb niedergelassen haben. ▶ Wie jung muss der Landwirt sein? Bei Personengesellschaften und juristi- schen Personen darf derjenige Gesell- schafter, der für die Beurteilung der Junglandwirteeigenschaften maßgeb- lich ist, im Laufe des Kalenderjahres, in dem die Gesellschaft erstmals einen Antrag auf Zahlung von Basisprämie stellt, noch keine 41 Jahre alt werden. ▶ Zahlungszeitraum Die Junglandwirteprämie wird je Antragsteller für maximal 90 aktivierte Zah- lungsansprüche, längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren ge- währt. Der Prämiensatz je aktivierten Zahlungsanspruch wird jährlich bun- deseinheitlich berechnet und im Bun- desanzeiger bekannt gegeben. Ab dem Jahr 2018 wird der Zeitraum von fünf Jahren ab der erstmaligen Beantragung der Junglandwirteprämie gerechnet, sofern diese Beantragung innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung erfolgt. ◀ Neu Greening – das ist neu Auch 2018 muss auf allen beihilfefähigen Flächen, die Ihnen im Antragsjahr zur Verfügung stehen und die Sie bewirtschaften, das Greening eingehalten werden. In diesem Jahr gibt es einige Änderun- gen im Greening. Wichtige Informationen und Neuerungen zu dem Thema geben Dominik Schmitz, Marina Bald und Arndt Schaper. Neu Dinkel gehört bei der Anbaudiversi- fizierung nicht mehr zum Weizen, sondern gilt als eigene Kultur.

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