Ratgeber Förderung 2018

Ratgeber Förderung 2018 63 TIERSCHUTZ | Tierschutz wird gefördert Auch in diesem Jahr werden die einjährigen Fördermaßnahmen „Haltungsverfahren auf Stroh“ und „Sommerweidehaltung“ angeboten. Diese Maßnahmen sollen insbesondere zur Verbes- serung der Tiergerechtheit von Haltungsverfahren bei Rindern und Schweinen beitragen. Kerstin Nobach und Frauke Neier erläutern, was Sie wissen müssen. Die Antragstellung für die Sommerwei- dehaltung, Verpflichtungsjahr 2018, erfolgt zusammen mit dem Sammelan- trag per ELAN. Der Antrag muss bis zum 15. Mai eingereicht werden. Eine verspätete Einreichung führt zu Kür- zungen oder sogar zur Ablehnung des Antrags. Für die Fördermaßnahme Hal- tungsverfahren auf Stroh, Verpflich- tungsjahr 2019, wird es wie in den Vorjahren einen Antrag in Papierform geben, der bis zum 30. Juni bei der zu- ständigen Kreisstelle eingereicht wer- den muss. Die Antragsformulare sind ab Mitte Mai 2018 bei den Kreisstellen sowie auf der Homepage der Landwirt- schaftskammer erhältlich. In diesem Jahr laufen die fünfjährigen Vorgängerprogramme „Umwelt- und tiergerechte Haltungsverfahren auf Stroh“ und „Förderung der Weidehal- tung von Milchvieh“ aus. Landwirte, deren Verpflichtungszeitraum in der fünfjährigen Strohmaßnahme am 30. Juni 2018 endet, können einen An- trag für das Verpflichtungsjahr 2019 in der einjährigen Maßnahme stellen. Wer hingegen 2018 noch eine laufende Verpflichtung in der alten Weidemaß- nahme hat, kann erst ab 2019 die Sommerweidehaltung beantragen, da sich die Verpflichtungszeiträume der alten und der neuen Maßnahme nicht überschneiden dürfen. ▶ Darauf bei der Antragstellung achten Bei der Beantragung der Sommerwei- dehaltung sind die zur Beweidung ge- nutzten Flächen durch Setzen einer Bindung zu kennzeichnen. Darüber hi- naus muss je Weidefläche bestimmt werden, welche Weidegruppe diese Fläche vorrangig nutzt. Diese Angaben sind bereits sanktionsrelevant und können nach dem Ende der Einrei- chungsfrist nicht mehr geändert wer- den. Wählen Sie im Antrag zur Sommerwei- dehaltung auch nur die Weidegruppen aus, die in der Weideperiode vom 16. Mai bis 15. Oktober täglich Weide- gang erhalten. Auch beim Haltungsverfahren auf Stroh ist sorgfältig zu prüfen, ob die verschiedenen Zuwendungsvorausset- zungen und -verpflichtungen erfüllt werden. Hierbei helfen die Checklis- ten, die als Anlagen 1 bis 3 Bestandtei- le des Antrags sind. Die Voraussetzun- gen der Maßnahme Haltungsverfahren auf Stroh sind immer für den komplet- ten Betriebszweig einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn Tiere desselben Betriebszweigs in verschiedenen Stäl- len stehen und unter verschiedenen HIT-Betriebsstättennummern gemel- det sind. Bei der Beantragung der Betriebszwei- ge Milchvieh- und Mutterkuhhaltung ist zu berücksichtigen, dass die Richtlini- en zur Förderung von Haltungsverfah- ren auf Stroh eine eindeutige Zuord- nung der Rasseschlüssel zu den jewei- ligen Haltungsformen vorgeben. Diese Zuordnung kann den Antragsunterla- gen entnommen werden. Beachten Sie bitte, dass Verstöße gegen Förderbe- dingungen zu Sanktionen führen. Sank- tionen können sich zudem auch auf die Prämien der Folgejahre auswirken. ▶ Sommerweidehaltung im Überblick ● Alle Tiere der beantragten Weidegruppe(n) erhalten in der Zeit vom 16. Mai bis 15. Oktober 2018 täglich Weidegang mit Zu- gang zu einer Tränke. ● Pro Großvieh-Einheit (GVE) werden mindestens 0,2 ha Weidefläche der zulässigen Nutzartcodes 459 und 480 vorgehalten. Die Prüfung er- folgt separat für jede Weidegruppe. ● Färsen müssen die Voraussetzun- gen ebenfalls erfüllen, sind jedoch nur zu 80 % förderfähig. ● Bei Färsen der Fleischrasse im Her- denverband werden die Mutterkühe zwar bei der GVE-Berechnung und bei der Ermittlung der Beweidungs- fläche hinzugerechnet, für sie wird jedoch keine Prämie gezahlt. Das bedeutet auch, dass sie für das Er- reichen der Bagatellgrenze nicht relevant sind. ● Die Bagatellgrenze beträgt 500 €. Bei der Prüfung, ob Sie diesen Be- trag erreichen, beachten Sie bitte insbesondere bei den Färsen, dass der GVE-Faktor bis 24 Monate 0,6 beträgt und die Färsen nur zu 80 % berücksichtigt werden. ▶ Haltungsverfahren auf Stroh ● Die Tierschutzmaßnahme wird für alle Tiere des beantragten Betriebs- zweigs in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 durchgeführt. ● Förderfähige Betriebszweige sind Milchviehhaltung, Mutterkuhhal- tung, Rinderaufzucht/Färsenmast, Bullenmast, Schweinezucht und sonstige Schweinehaltung. Bei der Förderung der Strohhaltung müssen die Liege- plätze regelmäßig eingestreut wer- den, sodass sie trocken und aus- reichend gepols- tert sind. Foto: agrar-press

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