Ratgeber Förderung 2018

| PRAXIS XXX 64 Ratgeber Förderung 2018 ● Die tageslichtdurchlässige Fläche beträgt bei Rindern mindestens 5 % und bei Schweinen mindestens 3 % der Stallgrundfläche. ● Die uneingeschränkt nutzbare Stall- fläche hat eine bestimmte Mindest- größe. Diese variiert je nach Be- triebszweig. ● Es ist eine ausreichende Anzahl an Liegeplätzen auf der nicht perfo- rierten oder planbefestigten Stall- fläche vorhanden. ● Die Liegeplätze werden regelmäßig mit Stroh eingestreut, sodass sie trocken und ausreichend gepolstert sind. ● Es gibt eine ausreichende Anzahl an Futterplätzen bei Rindern. ● Die Rinder werden mindestens in der Zeit vom 1. Januar bis 15. März und vom 16. bis 31. Dezember im Stall gehalten. ● Die Bagatellgrenze beträgt 550 €. 8 Ausführliche Informationen zu den beiden Maßnahmen finden Sie unter www.landwirtschafts- kammer.de in der Rubrik Förderung, Ländlicher Raum unter Tierschutzmaß- nahmen. ◀ Für die Gewährung von Agrarzahlun- gen sind die EU-rechtlichen Standards in den Bereichen Umweltschutz, Kli- mawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tier- schutz einzuhalten. Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung der CC-relevanten Zahlungen, dabei gibt es 2018 Neuerungen. Cross Compliance umfasst gegenwär- tig sieben Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftli- chem und ökologischem Zustand, fer- ner gelten derzeit dreizehn Standards zu den Grundanforderungen an die Be- triebsführung. Bereits bei der Agrarre- form 2015 wurden in den vergangenen drei Jahren einige CC-Verpflichtungen modifiziert. Besonders hervorzuheben sind unter anderem die bereits 2017 eingeführten Änderungen. Bei der Kennzeichnung und Registrie- rung von Schafen und Ziegen haben nur noch die Regelungen zur Kennzeich- nung (Ohrmarken) und zur Führung des Bestandsregisters CC-Relevanz. Die weggefallenen Regelungen zur Betriebs- registrierung (Anzeigepflicht der Schaf-/ Ziegenhaltung), über Meldungen an die HI-Tier-Datenbank, die Stichtagsmel- dung und das Begleitpapier sind aber weiterhin fachrechtlich verbindlich. Werden bei der Feststellung geringfü- gige Verstöße festgestellt, kann durch das eingeführte Frühwarnsystems auf eine Sanktion verzichtet werden, wenn der festgestellte Verstoß von geringer Schwere sowie von einem begrenzten Ausmaß ist und unverzüglich oder in- nerhalb der von der Kontrollbehörde gesetzten Frist abgestellt wird. Stellt der Betriebsinhaber den Verstoß nicht fristgerecht ab oder wird innerhalb von drei Jahren der gleiche Verstoß festgestellt, erfolgt eine rückwirkende Sanktionsfestsetzung von 1 % im Jahr der Erstfeststellung. Wird wiederholt geringfügig gegen dieselbe Verpflich- tung verstoßen, kommt es zu einer Sanktion in Höhe von 3 % im Jahr der erneuten Feststellung. Werden kleinerer Fehler bei der Regis- trierung (Bestandsregister) und frist- gerechten Meldung aller Tierbewegun- gen in der HIT, sogenannte marginaler Fehler festgestellt, ist es in begründe- ten Einzelfällen möglich, geringfügige „Fehler aus Versehen“ weder zu sank- tionieren noch im Rahmen des Früh- warnsystems zu behandeln; der margi- nale Fehler ist damit kein Verstoß. Vor- aussetzung ist, dass die kleineren Feh- ler dem Landwirt trotz angemessener Sorgfalt versehentlich unterlaufen und ursächlich für den Verstoß sind. Dabei sind neben einer Gesamtbetrachtung des Betriebes und dem generellen Mel- deverhalten auch mögliche erschwe- rende Umstände, wie zum Beispiel Krankheitsfälle, technische Störungen oder außergewöhnlich angespannte Erntesituationen zu berücksichtigen. Im Gegensatz zum Frühwarnsystem gibt es bei einer wiederholten Feststel- lung eines marginalen Fehlers keine rückwirkende Sanktion für den voran- gegangenen Verstoß! Kennzeichnungs- verstöße und Falschmeldungen in HIT (Rasse/Geschlecht) sind keine margi- nalen Fehler. Mit der Neufassung der Dün- geverordnung und der Ein- führung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ergeben sich 2018 maßgebliche Ände- rungen zur Einhaltung der Vorgaben im Bereich der Nitratrichtlinie. Die wich- tigsten Änderungen betreffen: ● die nunmehr geforderte Ermittlung und Aufzeichnung des Düngebe- darfs für die jeweilige Kultur vor dem Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln, ● die erweiterte Verpflichtung, den Nährstoffgehalt von organischen und mineralischen Düngemitteln vor der Aufbringung zu ermitteln und aufzuzeichnen, ● eine Überschreitung des im Durch- schnitt der letzten drei Düngejahre ermittelten Kontrollwerts von 60 kg N/ha führt zu einer behördlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Düngeberatung, ● die Verschärfung der Sperrzeiten für das Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln, ● die erweiterten Abstandsregelun- gen zu oberirdischen Gewässern, ● die verschärften Regelungen zur Düngung auf gefrorenem Boden, ● die Einbeziehung der Gärrückstän- de in die 170 kg-Obergrenze für or- ganische und organisch-minerali- sche Düngemittel und ● die bundeseinheitliche Regelung zur Mindestlagerkapazität und La- gerdauer für flüssige Wirtschafts- dünger, Gärrückstände, Festmist und Kompost. Werden Silage oder Festmist länger als sechs Monate an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck gela- gert, handelt es sich nach der Defini- tion der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof- fen (AwSV) um eine ortsfeste Anlage. Somit müssen die Anforderungen der AwSV für derartige Lagerstätten einge- halten werden. Ausführliche Informationen enthält die Informationsbroschüre Cross Compli- ance 2018, die unter www.landwirt- schaftskammer.de in der Rubrik Förde- rung unter Broschüren abrufbar ist. Die Broschüre ist auch im ELAN-Programm aufrufbar. Marc Weinhold Neu Neues zu Cross Compliance Die strengen Regeln der neuen Düngeverordnung sind CC-relevant. Bei Verstößen droht deshalb neben Bußgeld auch eine Prämienkürzung. Foto: agrar-press

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