Ratgeber Förderung 2018

Ratgeber Förderung 2018 65 VORABPRÜFUNG | So läuft die Vorabprüfung Gleichzeitig mit dem geodatenbasierten Beihilfeantrag wurde im Jahr 2016 das System der Vorabprüfungen eingeführt. Hier- bei handelt es sich um eine vorläufige Überprüfung der Flä- chenangaben durch die Bewilligungsbehörde, die dem Antrag- steller die Möglichkeit bieten soll, notwendige Änderungen an den beantragten Flächen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sanktionsfrei vornehmen zu können. Ulrike Grabarits infor- miert Sie, was das bedeutet. Nach Antragseingang bei der Bewilli- gungsbehörde werden die beantragten Teilschläge und Landschaftselemente unter anderem darauf geprüft, ob sich ● die Flächen mit Nachbarflächen überschneiden, ● die Flächen außerhalb der Referenz befinden. ▶ Kein Nachteil bei frühem Antrag Wird eine beantragte Fläche im Rah- men der genannten Prüfungen als feh- lerhaft festgestellt, bekommt der be- troffene Antragsteller hierüber eine Mitteilung. In diesem Anschreiben werden sämtliche Ergebnisse der Vor- abprüfung mit den genauen Flächen- angaben und der Art der Feststellung aufgeführt. Die Vorabprüfungen wer- den nach Antragsschluss durchgeführt. Hierdurch ist also auch ein frühes Ein- reichen des Beihilfeantrags ohne Nachteile möglich. ▶ Flächen in ELAN prüfen Mit den Angaben aus dem Anschreiben kann sich der Antragsteller die betrof- fenen Flächen im ELAN-Programm an- sehen. Das Programm wird bis zum Termin der letztmöglichen Rückmel- dung verfügbar sein. ▶ Rückmeldung durch den Antragsteller Die notwendigen Korrekturen sind der zuständigen Kreisstelle mitzuteilen. Hierfür sollte das dem Anschreiben beigefügte Rückmeldeformular ver- wendet werden. Dieses beinhaltet schon Vorschläge zur Korrektur, die ausgewählt werden können, wodurch eine zügige Bearbeitung sichergestellt wird. Zu den Feststellungen durch den Antragsteller muss eine Rückmeldung voraussichtlich spätestens bis zum 19. Juni 2018 bei der Kreisstelle einge- hen. Der Termin zur Rückmeldung und mögliche Terminänderungen sind dem Anschreiben zu entnehmen. ▶ Welche Korrekturen sind möglich? Zu beachten ist, dass ausschließlich Korrekturen mitgeteilt werden können, die die als fehlerhaft festgestellten Flächen betreffen. Darüber hinaus- gehende Änderungen, wie Nutzungs- änderungen oder Änderungen an Flä- chen, die nicht als fehlerhaft festge- stellt wurden, sind im Rahmen der Vor- abprüfung nicht zulässig. Diese sind als Änderungen des Sammelantrags, wie bisher auch, gesondert mitzutei- len, siehe Seite 8. ▶ Bearbeitung durch die Kreisstelle Die Korrekturen der Flächen werden entsprechend der Rückmeldung durch die zuständige Kreisstelle vorgenom- men. Diese korrigierten Flächen gelten dann als beantragt. Die Änderungen erfolgen damit sanktionsfrei. Es han- delt sich hierbei um ein vorläufiges Er- gebnis. Spätere Feststellungen im Rah- men von Verwaltungs- oder Vor-Ort- Kontrollen bleiben hiervon unberührt. ▶ Hinweis zu Flächen aus anderen Bundesländern Flächen, die außerhalb des Betriebssitzlandes bewirt- schaftet werden, müssen ab dem Antragsjahr 2018 auch im Antragssystem des jeweiligen Bun- delandes, in dem die Fläche liegt, gra- fisch und mit den notwendigen Zusatz- angaben erfasst werden. Für diese Flächen erhält der Antrag- steller eine gesonderte Mitteilung des Prüfungsergebnisses durch die zustän- dige Behörde des Belegenheitslandes. Nähere Informationen zum Antrags- verfahren ab 2018 erhalten die betrof- fenen Antragsteller rechtzeitig vor An- tragsbeginn mit gesondertem An- schreiben. ◀ Neu Fehlerhafte Flä- chengrenzen, zum Beispiel am Wald- rand, die bei der Vorabprüfung festgestellt wer- den, können sank- tionsfrei korri- giert werden. Foto: agrar-press

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