10 ▶Schutz von Dauergrünland Weiterhin gibt es Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlands sowie zum besonderen Schutz des umweltsensiblen Dauergrünlands. Die Kulisse für Letzteres umfasst Natura-2000-Gebiete und Vogelschutzgebiete. Eine Umwandlung von Dauergrünland ist genehmigungspflichtig und führt bei Verstößen zu einer Rückumwandlungspflicht (siehe hierzu Seite 52). Eine Umwandlung in eine nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche ist genehmigungsfrei. NEU: Soll im Rahmen der Genehmigung der Dauergrünlandumwandlung eine Ersatzfläche auf einem anderen Betrieb erbracht werden, so muss dieser mehr als 10 ha Fläche bewirtschaften und/ oder keinen Ökolandbau betreiben. ▶Moorgebiete geschützt Für Moor- und Feuchtgebiete gilt ein besonderer Schutz, entsprechend bestehen bestimmte Bewirtschaftungsauflagen. Für diese Gebiete ist ein Mindestschutz festgelegt, der ein Pflugverbot und Umwandlungsgebot von Dauergrünland sowie ein Umwandlungsverbot von Dauerkulturen in Acker umfasst. Die Umwandlung bestimmter Dauerkulturen, beispielsweise Spargel, Miscanthus oder Rhabarber, ist zulässig. Des Weiteren bestehen Regelungen zur Entwässerung der Flächen. NEU: Im Rahmen der guten fachlichen Praxis kann eine Narbenerneuerung beim Dauergrünland nach vorheriger Genehmigung durch die Kreisstelle durchgeführt werden. Hierbei darf es jedoch zu keinem Pflugeinsatz kommen. In Feucht- und Moorgebieten sind Rodungen mit Pflugeinsatz und anschließender Neubepflanzung mit einer Dauerkultur, beispielsweise im Obstbau, ab diesem Jahr zulässig. Die Genehmigungspflicht für die erstmalige Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen sowie für die Erneuerung und Instandsetzung vorhandener Entwässerungsanlagen in Moor- und Feuchtgebieten ist vorgeschrieben (siehe hierzu Seite 39). ▶Bodenbedeckung erbringen Wie schon in den vergangenen Jahren sind die Vorgaben zur Mindestbodenbedeckung einzuhalten. Mindestens 80 % der Ackerflächen müssen eine Bodenbedeckung aufweisen, für die restlichen 20 % gilt dies nicht und diese können schwarz oder unbedeckt bleiben. Es wird hierbei weitgehend auf ein festes Datum für den Beginn des Mindestbodenbedeckungszeitraums verzichtet, dieses wird durch die Einhaltung der guten landwirtschaftliche Praxis geregelt. Zwischenfrüchte sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Ernte der Hauptkultur nach guter fachlicher Praxis etabliert werden und bis zum 31. Dezember auf der Fläche verbleiben. Auch der Zeitraum für die weiteren Maßnahmen, die der Mindestbodenbedeckung dienen, zum Beispiel Stoppelbrache, nicht wendende, mulchende BodenbearWo es Hilfe und Antworten gibt Wenn es Fragen rund um das Antragsverfahren oder zu einzelnen Fördermaßnahmen gibt oder Hilfe bei der Antragstellung gewünscht ist, so steht Ihnen auch dieses Jahr wieder die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als zuverlässiger Partner zur Verfügung. Die Kreisstellen bieten allen Antragstellern kompetente, gebührenpflichtige Mithilfe bei der Antragstellung an. Aufgrund der hohen Nachfrage durch die Landwirte sollte frühzeitig ein Termin mit der Kreisstelle vereinbart werden. Häufig können Fragen bereits telefonisch geklärt werden oder eine Mithilfe kann über eine Internetanwendung erfolgen. In der Regel sind in den ersten vier Wochen der Antragstellung noch eher Termine zu bekommen als zum Ende der Antragsfrist am 15. Mai. Dann stehen nur noch wenige Termine für die Mithilfe zur Verfügung und es besteht die Gefahr, dass der Landwirt gegebenenfalls ohne Hilfe der Kreisstelle die Antragstellung durchführen muss. Durch die Vorabprüfung und den Einsatz des Flächenmonitoringverfahrens lassen sich in einem bestimmten Rahmen auch noch nachträglich Fehler bei der Beantragung sanktionsfrei korrigieren. Es ist also von Vorteil, den Antrag möglichst frühzeitig zu stellen. Für telefonische Rückfragen stehen die Kreisstellen von montags bis donnerstags in der Zeit von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr zur Verfügung. Die Telefonnummern finden Sie unter: www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Wegweiser unter Kreisstellen. Als weiteres Angebot ist wieder eine zentrale Telefon-Hotline eingerichtet worden. Diese zentrale Telefon-Hotline steht für allgemeine Fragen, aber auch bei technischen Problemen mit dem ELAN-Programm, zu den oben genannten Zeiten unter der Nummer 02 51/2 37 62 01 zur Verfügung. Diese Hotline kann jedoch nicht die Mithilfe bei der Antragstellung bieten, wie sie im Rahmen eines persönlichen Termins bei der Kreisstelle geleistet wird. Zu beachten ist, dass technische Störungen trotz der größtmöglichen Sorgfalt durch die EU-Zahlstelle vereinzelt auftreten können. Innerhalb des Zeitfensters, in dem auch die zentrale Telefon-Hotline angeboten wird, werden diese auch möglichst umgehend behoben. Außerhalb dieser Zeiten kann es zu Verzögerungen kommen. Des Weiteren gibt es umfangreiche Informationen rund um die Prämien und die dazugehörigen Antragsverfahren im Internet unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung. Dort sind auch erklärende Tutorials rund um ELAN und ein Erklärvideo dazu aufrufbar sowie weitere Videos zur landwirtschaftlichen Förderung in NRW von der Antragstellung bis zur Auszahlung zu finden. Die Videos gibt es auch direkt im YouTube-Kanal der Landwirtschaftskammer NRW in der Playlist ELAN. Die Videos haben sich in den letzten Jahren als besonders hilfreich erwiesen, da dort anschaulich insbesondere die Handhabung der GIS-Werkzeuge demonstriert wird. Sollte kein PC oder keine Internetverbindung zur Antragstellung zur Verfügung stehen, wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre zuständige Kreisstelle, da keine Möglichkeit besteht, einen Antrag über Papierformulare zu stellen. Roger Michalczyk Die Landwirtschaftskammer hält viele Hilfestellungen bereit. Auch dieses Jahr hat sie zudem wieder eine Telefon-Hotline eingerichtet. Foto: imago/Depositphotos Ratgeber Förderung 2026 | FÖRDERUNG IM ÜBERBLICK
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