11 Ratgeber Förderung 2026 beitung, Abdeckungen oder Begrünungen, endet am 31. Dezmeber des Jahres (weitere Informationen auf Seite 39). NEU: Zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade sind in bestimmten Fällen Ausnahmen nach dem Anbau von Kulturen wie Zuckerrüben, verschiedenen Gemüsekulturen und Kartoffeln zur Mindestbodenbedeckung zugelassen. Dieses gilt nur in amtlich anerkannten Gebieten mit einem Befall. ▶Auf Acker gilt Fruchtwechsel Grundsätzlich sind zwei Bedingungen einzuhalten: # Fruchtwechsel auf Flächen: Jede Fläche des Ackerlands muss innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren mit mindestens zwei unterschiedlichen Hauptkulturen bestellt werden. # Fruchtwechsel auf Betriebsebene: Auf mindestens 33 % des gesamten Ackerlands eines Betriebs muss die Hauptkultur jährlich gewechselt oder dazwischen eine Zwischenfrucht (auch als Untersaat), die mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember auf der Fläche vorhanden ist, angebaut werden. Diese Verpflichtungen gelten unabhängig voneinander, parallel und flächenbezogen. Sie müssen auch dann eingehalten werden, wenn eine Fläche den Bewirtschafter wechselt. NEU: Maismischkulturen werden ab dem Antragsjahr 2026, unabhängig vom Mischungsverhältnis, generell als Hauptkultur Mais eingestuft. Die Einstufung von Mais-Mischkulturen als Mais gilt nicht rückwirkend für die Vorjahre. Diese Vorschriften zum Fruchtwechsel gelten nicht bei bestimmten Kulturen, beispielsweise mehrjährigen Kulturen oder Grasanbau (siehe Seite 39). ▶Regelungen für Brachen Für alle Ackerbrachen gilt generell, dass eine Bodenbearbeitung oder ein Zerstören des Pflanzenbewuchses vom 1. April bis zum 15. August nicht zulässig ist. Dieses umfasst auch das Verbot von Mähen, Mulchen, Bodenbearbeitung oder eines Umbruchs zu Pflegezwecken mit anschließender Einsaat. Eine Ausnahme besteht, wenn eine Verpflichtung zum Umbruch oder eine Bodenbearbeitung im Rahmen einer zeitnahen aktiven Begrünung von Blühstreifen und -flächen besteht. Innerhalb dieses Zeitraums darf auch keine Mahd oder sonstiges Zerkleinern des Aufwuchses einer aus der Produktion genommenen Grünlandfläche erfolgen. Diese Regelung gilt auch für Bejagungsschneisen. Zu diesen Auflagen und Terminen gibt es Ausnahmen für einzelne Agrarumweltmaßnahmen (AUM) oder sonstige Verpflichtungen zu einer späteren Aussaat. Es gelten in diesen Fällen die vorgeschriebenen Termine und Auflagen zur Begrünung. NEU: Aufgrund des Wegfalls der stringenten Begrünungsvorschriften von Brachen kann, neben der Selbstbegrünung, auch eine aktive Begrünung durch Saatgutmischungen mit verschiedenen Arten oder durch Aussaat von Gräsern in Reinkultur erfolgen. ▶AUM und Co. Auch 2026 können mittels ELAN Anträge für die Bewilligung von Agrarumweltmaßnahmen (AUM) und des Ökologischen Landbaus gestellt werden. NEU: Die Bewilligungen der neuen Grundanträge in 2026 können jedoch nur noch für einen dreijährigen Verpflichtungszeitraum erfolgen. Die einzelbetriebliche Bewilligungsobergrenze für die Maßnahme Buntbrache liegt bei maximal 10 % der Acker- und Dauerkulturflächen des Betriebs und maximal 3 ha. Für die Maßnahme der Anlage von Uferrandstreifen gilt die betriebliche Obergrenze von 3 ha. Für die Agrarumweltmaßnahmen Anbau mehrjähriger Wildpflanzen, Anlage mehrjähriger Buntbrachen, Anlage von Erosionsschutzstreifen und Anlage von Uferrandstreifen ist eine flächengebundene Beantragung notwendig, das heißt, schon beim Grundantragsverfahren sind die einzelnen zu berücksichtigenden Flächen zu benennen. Für Einzelheiten zu den Agrarumweltmaßnahmen siehe Seite 63. Bei der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete gilt für die Beantragung von Flächenzahlungen das sogenannte Belegenheitsprinzip. Es können nur Flächen innerhalb von NRW gefördert werden. Sollten Flächen außerhalb von NRW bewirtschaftet werden, so sind diese in dem Bundesland zu beantragen, in dem die betreffenden Flächen liegen (siehe Seite 60). NEU: Ab 2026 sollen auch stillgelegte und aus der Erzeugung genommene Flächen im Rahmen der Ausgleichszulage mit 25 €/ha gefördert werden. ▶Antrag im ELAN Die Antragstellung kann nur online mittels des ELAN-Programms erfolgen. Dort sind die benötigten Daten, wie beispielsweise die Vorjahresdaten, Gebietskulissen und Luftbildkarten, hinterlegt. Computergestützte Prüfungen und hinterlegte Hinweise helfen, eine fehlerhafte Antragstellung zu vermeiden. Nach der elektronischen Antragseinreichung wird automatisiert an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse eine Bestätigungsmail gesandt. Im eigenen Interesse sollte die ordnungsgemäße Einreichung des Antrags rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist anhand dieser Mail überprüft werden. Das Antragsverfahren mittels des ELANProgramms umfasst auch die MöglichMischkulturen mit Mais werden ab diesem Jahr als Hauptkultur Mais eingestuft. Foto: landpixel Ohne E-Mail-Adresse geht es nicht Im Rahmen der vergangenen Agrarreform ist eine elektronische Kommunikation mit den Antragstellenden verpflichtend geworden. Dies geht nicht ohne eine aktuelle E-Mail-Adresse. Sie ist für eine digitalisierte Kommunikation erforderlich und eine verpflichtende Angabe im Sammelantrag. Die E-Mail-Adresse wird das gesamte Jahr über benötigt, so werden die Antragsstellenden beispielsweise mittels E-Mail über die Ergebnisse von bestimmten Kontrollen oder auch die Einstellung der Auszahlungsbescheide in das ELAN-Programm informiert. Ebenso wird die Benachrichtigung über den Eingang des Antrags bei der EU-Zahlstelle an die E-Mail-Adresse geschickt. Es ist also im eigenen Interesse, auf eine aktuelle und zutreffende E-Mail-Adresse im Antrag zu achten. Eine vorhandene Adresse ist hinsichtlich der Aktualität sowie der korrekten Schreibweise zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, eine fehlende E-Mail-Adresse ist in jedem Fall zu ergänzen. Roger Michalczyk FÖRDERUNG IM ÜBERBLICK |
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