14 Ratgeber Förderung 2026 | FLÄCHENVERZEICHNIS # die Mindestschlaggröße von 0,1 ha wird nicht erreicht, # die Nutzung der Fläche ist nicht beihilfefähig oder # die Fläche steht nicht das gesamte Kalenderjahr für die landwirtschaftliche Produktion zur Verfügung (zum Beispiel geplantes Baugebiet), siehe Seite 22. Grundsätzlich werden Direktzahlungen nur für Flächen gewährt, die landwirtschaftlich nutzbar und tatsächlich bewirtschaftet sind. Entscheidend ist dabei der Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind in der Regel nicht beihilfefähig. Da alle bewirtschafteten Flächen – unabhängig von ihrer Beihilfefähigkeit – im Flächenverzeichnis aufgeführt werden müssen, ist die Spalte „Beihilfefähigkeit“ im Flächenverzeichnis aufgeführt. In dieser Spalte ist in ELAN für jede Fläche die generelle Beihilfefähigkeit einer Fläche markiert worden. Wird jedoch eine Fläche angegeben, die nicht beihilfefähig ist, so ist der Haken für die betreffende Fläche in dieser Spalte zu entfernen. Dies gilt etwa bei zu kleinen Schlägen unter der Mindestschlaggröße oder Flächen, die absehbar nicht das ganze Jahr landwirtschaftlich nutzbar sind. Ein Entfernen des Kennzeichens für Beihilfefähigkeit führt dazu, dass diese Fläche dann in keiner Maßnahme berücksichtigt wird. ▶Landschaftselemente Landschaftselemente (LE) zählen als Bestandteil der Parzelle zum beihilfefähigen Schlag. Grenzen diese an zwei vom Betriebsinhaber bewirtschaftete Dauergrünland-, Dauerkultur- oder Ackerflächen, muss dieser festlegen, welchem Schlag das LE zugeordnet wird. Die beihilfefähigen LE gelten beispielsweise als Ackerland, wenn sie Bestandteil eines Ackerschlags sind. Die Summe aus Parzellengröße und LE ergibt die sogenannte Bruttogröße – eine wichtige Bezugsgröße für Konditionalitäten und Öko-Regelungen. Weitere Informationen zu Landschaftselementen auf Seite 27. ▶Zulässige Fruchtarten Die Liste der zulässigen Fruchtarten ist aufgrund der Vorgaben zum Konditionalitätenfruchtwechsel recht umfangreich. Für jede Kultur müssen der entsprechende Code, die Bezeichnung sowie die Flächenkategorie (zum Beispiel AL für Acker, DK für Dauerkultur, DGL für Dauergrünland) angegeben werden. Zudem zeigt die Systematik des Fruchtwechsels, welche Kulturen als eine gemeinsame Kulturgruppe gelten. So werden beispielsweise die Fruchtarten 112 „Winterhartweizen“ und 115 „Winterweichweizen“ gemeinsam als Winterweizen gewertet. Als weiteres Beispiel werden die Nutzungsangaben Ackergras, Luzerne, Kleegras und Klee zu der Systematik Gras oder andere Grünfutterpflanzen zusammengefasst. Anhand dieser Systematik wird auch deutlich, dass Stilllegungen, aus der Produktion genommene Ackerflächen, Blühflächen und -streifen sowie Bracheflächen im Vertragsnaturschutz als brachliegendes Land zusammengefasst werden. NEU: Ab 2026 werden alle Mais-Mischkulturen in der Systematik zu Mais gezählt. Es erfolgt keine Unterscheidung mehr in Mais/Silomais und MaisMischkultur. Sollten Kulturarten angebaut werden, die nicht in der Liste enthalten sind, so kann ausschließlich für diese Sonderfälle der Code 999 „Gattung/Art nicht in der Liste“ genutzt werden. In diesen Fällen ist bereits bei Antragstellung die genaue Pflanzenart anzugeben. Informationen zu den Fruchtarten entnehmen Sie bitte dem Verzeichnis der Kulturarten/Fruchtarten ab Seite 18. ▶Büsche und Sträucher Sträucher, Büsche und Bäume als Bestandteil der genutzten Fläche werden als Verbuschung bezeichnet. Sie sind nicht beihilfefähig und müssen von der Fläche abgezogen werden. Unschädlich für die Beihilfefähigkeit ist hingegen ein geringer, nicht dominierender Gehölzjungwuchs, der die Gras- und Krautschicht nicht überragt und durch Beweidung oder Nachmahd beseitigt werden kann. Weiterhin gelten die sogenannten kleinen Landschaftselemente als beihilfefähig und müssen nicht einzeln digitalisiert werden. Auch Heideflächen können als Dauergrünland gelten und beihilfefähig sein, sofern ein überwiegend geschlossener, beweidbarer Futterbestand vorhanden ist. Sie sind im Flächenverzeichnis mit der Fruchtart 492 „Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken“ zu führen. ▶Dauergrünland Für das „echte“ Dauergrünland (Fruchtartcodes 93, 459, 480, 492, 592, 972 und 994) sowie für das sogenannte potenzielle Dauergrünland (Fruchtartcodes 422, 424, 433, 573, 576 und 591) ist das Ansaatjahr verpflichtend anzugeben. Befindet sich auf einer Fläche fünf Jahre lang potenzielles Dauergrünland, erhält die Fläche den Dauergrünlandstatus. Sollte diese Fläche bereits den Dauergrünlandstatus erhalten haben, da sie aufgrund eines genehmigten Dauergrünlandumbruchs als Ersatzfläche zur Anlage von Dauergrünland diente, ist dies für den Teilschlag mit dem Buchstaben „E“ zu kennzeichnen. Liegt das tatsächliche Ansaatjahr vor dem Jahr 2009, so ist die Jahreszahl 2009 anzugeben. Die Angabe des Ansaatjahres meint das erste Jahr, in dem Gras oder eine Grünfutterpflanze auf der Fläche ausgesät wurde. Damit ist nicht die Nachsaat der Grünland- oder Ackerfutterfläche gemeint. ▶Daten aus dem Vorjahr übernehmen Im ELAN-Programm wird im Ordner „Sammelantrag“ unter dem Menüpunkt Ein Schlag ist eine zusammenhängend landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt oder aus der Produktion genommen ist. Foto: imago/Westend61
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