Ratgeber Förderung 2026 Eine Fläche steht dem Antragsteller am 15. Mai 2026 zur Verfügung, wenn er sie zu diesem Zeitpunkt besitzt und bewirtschaftet. Unter „Besitz“ versteht man in diesem Zusammenhang, dass die Fläche sich im Eigentum des Antragstellers befindet oder er diese gepachtet hat. Bei unklaren Bewirtschaftungsverhältnissen ist derjenige Bewirtschafter im Sinne des Prämienrechts, der das mit der Flächennutzung verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Um unklare Bewirtschaftungsverhältnisse und damit Streitigkeiten um Direktzahlungen zu vermeiden, sollten sich Antragsteller daher im Zweifelsfall frühzeitig vor der Antragstellung an die Kreisstelle wenden. In der Regel handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die von der EU-Zahlstelle der Landwirtschaftskammer NRW getroffen werden. Die Nutzungsberechtigung ist nachzuweisen, wenn eine Fläche neu ins System aufgenommen werden soll und erstmalig beantragt wird. Entsprechendes gilt für Flächen, die nach drei Jahren Unterbrechung erneut beantragt werden. Die Verfügungsberechtigung ist durch schriftliche Eigentums-, Tausch- oder Pachtnachweise zu erbringen. ▶Landwirtschaftliche Nutzung ist wichtig Eine Fläche ist ganzjährig beihilfefähig, wenn sie zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember hauptsächlich landwirtschaftlich nutzbar ist. Hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt wird eine Fläche, wenn sie durch die Intensität, Art und Dauer oder den Zeitpunkt einer nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht eingeschränkt wird. Einer Fläche wird die landwirtschaftliche Nutzung zum Beispiel dann dauerhaft entzogen – sie verliert damit ihre ganzjährige Beihilfefähigkeit –, wenn darauf ein Stall oder eine Straße gebaut wird, auch wenn diese Bauvorhaben erst nach der Ernte begonnen werden. Für den Fall, dass die betroffene Fläche als beihilfefähig im Flächenverzeichnis 2026 angegeben wurde, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung beispielsweise nicht sicher abzusehen war, ob eine Baugenehmigung vor Jahresende vorliegt, kann die Beihilfefähigkeit durch den Antragsteller nachträglich zurückgezogen werden. Dies ist über die Mehrfacheinreichung im ELAN umgehend mitzuteilen. Sollten Antragsteller nicht landwirtschaftliche Nutzungen nicht melden und dieser Sachverhalt wird erst im Nachhinein durch Vor-OrtKontrollen oder neue Luftbilder aufgedeckt, werden Sanktionen und Rückforderungen auch rückwirkend verhängt. ▶Zulässige Nutzung außerhalb Landwirtschaft Die ganzjährige Beihilfefähigkeit einer Fläche entfällt nicht automatisch, wenn diese vorübergehend für eine nicht landwirtschaftliche Nutzung herangezogen wird. Entscheidend für die Beihilfefähigkeit ist, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche überwiegt und nicht stark eingeschränkt wird. Das heißt, dass es weder zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses noch zu einer wesentlichen Minderung des Ertrags kommen darf. Nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten, zum Beispiel die Nutzung als Festwiese, dürfen innerhalb der Vegetationsperiode je Schlag nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage und insgesamt nicht länger als 21 Tage andauern. Außerhalb der Vegetationsperiode dürfen landwirtschaftliche Flächen für Wintersport genutzt werden und auf Dauergrünlandflächen darf Holz gelagert werden. Dauerhafte Holzlager sind nicht erlaubt. ▶Rechtzeitig melden Findet eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit bereits im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zur Antragstellung statt, so ist diese nicht landwirtschaftliche Tätigkeit bei der Antragstellung in den „Angaben zu nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf Flächen“ (Anlage NLT) anzugeben. In dieser Anlage können auch nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung schon bekannt sind und erst später im Jahr stattfinden, angegeben werden. Eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit nach der Antragstellung ist über die Mehrfacheinreichung im ELAN spätestens drei Tage vor Beginn zu melden. Dazu ist neben der Flächenbindung im Flächenverzeichnis noch die Anlage NLT auszufüllen und einzureichen. ▶Was muss nicht gemeldet werden? Ausgenommen von der Meldepflicht sind landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode, für den Wintersport, zum Beispiel Skipiste oder Rodelbahn, die Lagerung von Holz auf einer Dauergrünlandfläche oder zur Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Betriebsmitteln genutzt werden. Zudem muss die Inanspruchnahme im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenBeihilfen nicht für jede Fläche Zum Stichtag muss der Bewirtschafter über die Fläche verfügen. Jede Fläche muss hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt werden und in einem guten ökologischen Zustand sein. Welche Voraussetzungen noch zu erfüllen sind, damit eine Fläche beihilfefähig ist, erläutern Hannah Gundlach und Friederike Niemann. Beihilfefähig sind nur solche Flächen, die auch landwirtschaftlich genutzt werden. Foto: imago/imagebroker 22| GANZJÄHRIGE BEIHILFEFÄHIGKEIT
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