Ratgeber Förderung 2026

23 GANZJÄHRIGE BEIHILFEFÄHIGKEIT | zenden Gehölzen und Gewässern einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittguts oder Aushubs nicht gemeldet werden. Diese Lagerung darf bis zu 90 aufeinanderfolgende Tage im Kalenderjahr auf der Fläche verbleiben. Zu beachten ist, dass spezielle Auflagen dazu führen können, dass eine in der Einkommensgrundstützung unschädliche Veranstaltung die Auflagen, zum Beispiel der Agrarumweltmaßnahmen (AUM), verletzen können. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass nicht landwirtschaftliche Nutzungen für alle Flächen in NRW über das Flächenmonitoring erkannt werden. Eine nicht gemeldete, nicht landwirtschaftliche Tätigkeit führt dazu, dass die Fläche nicht mehr beihilfefähig ist. ▶Brachen mit Sperrfrist Auf Flächen, die aus der Erzeugung genommen wurden (Fruchtart 88, 90, 92, 560, 590, 591, 592, 593, und 918), darf innerhalb des Sperrzeitraums vom 1. April bis zum 15. August grundsätzlich keine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit stattfinden. Generell gilt, dass alle nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die sich negativ auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand auswirken, in jedem Fall förderschädlich sind. ▶Randstreifen am Acker Begrünte Randstreifen auf einer Ackerlandfläche und den Dauerkulturflächen können zur förderfähigen Fläche zählen. Diese müssen von untergeordneter Bedeutung sein, mit der Längsseite am Bezugsschlag liegen und dürfen maximal 15 m breit sein. Diese Streifen können auch an Gewässern liegen und bei Verzicht der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln als Gewässerstreifen im Rahmen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung dienen. Die Randstreifen sind im Flächenverzeichnis mit dem Nutzartcode 915 „Randstreifen (an Acker und Dauerkultur)“ und dem jeweiligen Bezugsschlag anzugeben. ▶Agroforstsysteme Agroforstsysteme gelten förderrechtlich als landwirtschaftliche Fläche und können im Rahmen der Einkommensgrundstützung auf Ackerland, Dauerkulturen oder Dauergrünland beantragt werden. Hierbei muss das Ziel der Rohstoffgewinnung oder der Nahrungsmittelproduktion im Vordergrund stehen. Ein Nutzungskonzept ist nicht erforderlich. Bei der Anlage von Agroforstsystemen ist sicherzustellen, dass entweder mindestens zwei Gehölzstreifen integriert werden, die zusammen höchstens 40 % der jeweiligen landwirtschaftlichen Fläche einnehmen, oder alternativ Gehölzpflanzen in verstreuter Anordnung über die Fläche verteilt werden. Für diese verstreuten Gehölzpflanzen gilt die Vorgabe, dass zwischen 50 und 200 Bäume pro ha etabliert werden müssen. Für Agroforstsysteme, die nach dem 1. Januar 2022 angelegt wurden, dürfen keine Arten verwendet werden, die in der Negativliste aufgeführt sind. Diese Liste wurde im Jahr 2025 aktualisiert. Der Ausschluss nicht steriler Hybride von Paulownia tomentosa findet auf alle Agroforstsysteme Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2024 neu PARTA Steuerberatung GmbH · E-Mail: info@parta.de · Telefon: 0228/52005-200 Benefits & Einblicke Dein Fachwissen ist unser Dünger. Werde Steuerfachkraft beiPARTA! Jetzt einsteigen und mit uns wachsen! Karriere bei PARTA Besuche uns _140AM_9683.pdf; s1; (210.00 x 148.00 mm); 26.Jan 2026 15:13:21;PDF_CMYK_Profilanwendung_ab150dpi; L. N. Schaffrath DruckMedien

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