Ratgeber Förderung 2026

24 Ratgeber Förderung 2026 | GANZJÄHRIGE BEIHILFEFÄHIGKEIT angelegt wurden. Die aktuelle Negativliste ist dem Merkblatt Agroforst zu entnehmen. Dieses ist im ELAN oder im Internetangebot der Landwirtschaftskammer zu finden. ▶Agri-Photovoltaik Flächen mit Agri-Photovoltaik (PV) zur Nutzung solarer Strahlungsenergie können im Rahmen der Einkommensgrundstützung beantragt werden. Voraussetzung zur Anerkennung ist, dass die AgriPV-Anlage die Bearbeitung der Flächen unter Einsatz üblicher Methoden, Maschinen und Geräte nicht ausschließt. Des Weiteren darf sich auf Grundlage der DIN SPEC 91434:2021-05 die Fläche höchstens um 15 % verringern. Im ersten Jahr der Beantragung sind entsprechende Nachweise zu der oben genannten DIN SPEC über das ELANProgramm zusammen mit dem Antrag einzureichen. Es empfiehlt sich, die Einhaltung der DIN SPEC vom Erbauer der Agri-PV-Anlage bestätigen zu lassen. Die Agri-PV-Anlage ist entsprechend der Größe der nicht beihilfefähigen Elemente, wie etwa das Ständerwerk oder Trafostationen, auf der Fläche digital herauszunehmen. Nach Errichtung einer solchen Anlage kann die Fläche daher nicht zu 100 %, aber zu mehr als 85 % beihilfefähig sein. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Fläche in dem Jahr des Baus der Agri-Photovoltaik-Anlage in der Regel nicht beihilfefähig ist. ▶Was tun bei höherer Gewalt? Ein Fall höherer Gewalt kann beispielsweise durch einen Todesfall oder eine längere Krankheit vorliegen, die eine Hofbewirtschaftung unmöglich machen. Bei Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, die dazu führen, dass die im Sammelantrag 2026 eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden können, sind umgehend diese Sachverhalte bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer schriftlich einzureichen. Unter „umgehend“ ist dabei innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte hierzu in der Lage ist, zu verstehen. In diesen Fällen wird geprüft, ob die Fläche in den beantragten Maßnahmen weiterhin beihilfefähig bleibt. ▶Strittige Flächen Beantragen Landwirte die Einkommensgrundstützung für Flächen, die sich auf einem Flugplatz, einem Militärgelände oder einer Freizeitanlage befinden, müssen ihnen diese ganzjährig, jederzeit und uneingeschränkt für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen. Für die Flächen muss ein uneingeschränktes, jederzeitiges Betretungsrecht vorliegen. Besteht beispielsweise auf Truppenübungsplätzen ein Betretungsverbot aufgrund von Munitionsbelastungen oder Truppenübungen, ist keine gefahrenfreie Betretung möglich und damit keine vollumfängliche Kontrollierbarkeit im Sinne der EU-Vorschriften. Für solche Flächen besteht eine Gefahr, die über das auf landwirtschaftlichen Flächen übliche Maß hinausgeht. Diese Flächen sind somit nicht beihilfefähig. Zwischenzeitliche Übungen, wie das Campieren von Soldaten, können auf den Truppenübungsplatzflächen förderunschädlich sein, sofern die landwirtschaftliche Nutzung hiervon nicht beeinträchtigt wird. Wird der Aufwuchs oder die Grasnarbe nachhaltig zerstört, ist die Beihilfefähigkeit der Flächen nicht gegeben. Ebenfalls dürfen diese Flächen nicht aus der Erzeugung genommen werden. Dies ist unzulässig. So ist zum Beispiel die Anlage von freiwilligen Stilllegungen im Rahmen der Öko-Regelung 1a (Nutzartcode 88) in diesen Gebieten nicht beihilfefähig. Die Bewirtschaftung ist jährlich nachzuweisen. Landwirte, die auf strittigen Flächen wirtschaften, sollten sich daher vor Antragstellung bei ihrer Kreisstelle über die aktuellen Anforderungen erkundigen. Flächen auf Golfplätzen sowie alle zum Betrieb eines Golfplatzes gehörenden Flächen gelten unabhängig von einer möglichen, temporären landwirtschaftlichen Nutzung als nicht landwirtschaftliche Flächen und sind daher grundsätzlich nicht beihilfefähig. In Nordrhein-Westfalen wurden die betroffenen Flächen auf Grundlage des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) identifiziert und im Referenzsystem (Feldblöcke) gelöscht. Somit können diese Golfplatzflächen im Rahmen der Direktzahlungen nicht mehr beantragt werden. ▶Wann gibt es kein Geld? Sträucher und Bäume als Bestandteil der genutzten Fläche werden als Verbuschung bezeichnet. Verbuschungen sind grundsätzlich nicht beihilfefähig und müssen von der beihilfefähigen Fläche abgezogen werden. Es ist zu prüfen, ob es sich bei einzelnen Büschen oder sonstigen Gehölzen auf einer Fläche nicht um Landschaftselemente (LE) wie Hecken oder Feldgehölze oder die sogenannten kleinen Landschaftselemente handelt. Diese sind für die Beihilfefähigkeit unschädlich. Sollte sich die Verbuschung nur auf eine Teilfläche im Schlag beziehen, so besteht die Möglichkeit, diese Teilfläche aus dem Schlag abzugrenzen und herauszurechnen. Bei Agroforstflächen muss zwischen den Gehölzreihen eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung möglich sein. Im Rahmen der Öko-Regelungen wurden die Prämien deutlich angehoben. Foto: imago/Hans-Jürgen Serwe

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