Ratgeber Förderung 2026

25 GANZJÄHRIGE BEIHILFEFÄHIGKEIT | Die kleinen Landschaftselemente gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche, wenn diese maximal 500 m2 groß sind und insgesamt höchstens 25 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle einnehmen. Dazu zählen: Hecken mit einer Länge von unter 10 m, Feldgehölze, die kleiner als 50 m² sind, Trocken- und Natursteinmauern von weniger als 5 m Länge, die kein Bestandteil einer Terrasse sind, Lesesteinwälle von weniger als 5 m Länge, Feldraine mit einer Gesamtbreite von durchschnittlich bis zu 2 m sowie einzelnstehende Bäume, für die eine Fläche von jeweils 10 m2 zugrunde gelegt wird. Die Dichte der kleinen Landschaftselemente wird auf der Teilfläche betrachtet, auf der diese tatsächlich stehen, und nicht auf Schlag- oder Feldblockebene. Gegebenenfalls ist ein zu dicht bestandener Teil des Schlags aus der beantragten Fläche herauszurechnen. Auch Sport- und Freizeitflächen, Parkanlagen, Waldflächen, Flächen zur dauerhaften Lagerung von Festmist oder Silage, Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase, zu Verkehrsanlagen gehörende Flächen oder Ziergärten sind unabhängig von einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht förderfähig, da sie hauptsächlich für nicht landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. ▶Wie sieht es beim Grünland aus? Bei Grünlandflächen ist zu beachten, dass Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen müssen. Eine Ausnahme bilden Heideflächen: In diesen Fällen müssen Heidekrautgewächse und Gräser mehr als 50 % der Bodenbedeckung ausmachen und im Antragsjahr beweidet werden. Flächen mit einer überwiegenden Verunkrautung, Verbuschung oder einer Kombination aus beidem können nicht anerkannt werden. Zusammenhängend und dominierend mit Schilf bestandene Flächen gelten nicht als Dauergrünland. Binsen und/oder Seggen werden als Gras und andere Grünfutterpflanzen angesehen, soweit sie auf der Fläche gegenüber Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nicht vorherrschen. ▶Stillgelegte Flächen Aus der Produktion genommene Acker- oder Grünlandflächen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat bis zum 31. März des Antragsjahres zu begrünen. Sollte eine Aussaat vor dem 1. April, beispielsweise aufgrund von Naturschutzvereinbarungen oder witterungsbedingten Umständen, nicht möglich sein, so kann unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme beantragt werden. Die Ausnahme gilt nicht für Flächen, die im Rahmen der Öko-Regelung der freiwilligen Stilllegung von Ackerflächen (Öko-Regelung 1) beantragt werden. Zur Aufrechterhaltung eines guten landwirtschaftlichen Zustands muss der Aufwuchs mindestens alle zwei Jahre bis zum 15. November gemäht und das Mähgut abgefahren oder der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt werden. Die Aussaat der brachliegenden Fläche zählt auch als Mindesttätigkeit in dem Jahr. Zwischen dem 1. April und dem 15. August gilt aus Naturschutzgründen ein Mäh- und Mulchverbot. Eine Genehmigung, während der Sperrfrist zwischen www.agrar.bayer.de 2026 Bei den mit ® gekennzeichneten Produktnamen handelt es sich um Marken des Bayer-Konzerns. Pflanzenschutzmittel sowie mit Pflanzenschutzmitteln gebeiztes Saatgut vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformation lesen. Warnhinweise und -symbole beachten. * Nicht in TBA-freien Gebieten einsetzbar. Eineeffiziente Einheit. Vom Korn bis zur Ernte. //Fungizid //Insektizid //Digitale Lösungen //Saatgut //Herbizide * Partner Starke ImMais. _144K1_9697.pdf; s1; (210.00 x 148.00 mm); 28.Jan 2026 10:01:51;PDF_CMYK_Profilanwendung_ab150dpi; L. N. Schaffrath DruckMedien

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