26| GANZJÄHRIGE BEIHILFEFÄHIGKEIT Schneisen für Jagd und Vielfalt Zum Erhalt der Biodiversität sowie zur Regulierung von Schwarzwildbeständen ist es zulässig, sogenannte artenreiche Biodiversitätsstreifen und Bejagungsschneisen auf Ackerflächen anzulegen. Die Biodiversitätsstreifen sowie Blüh- und Bejagungsschneisen werden als Hauptkultur im Zusammenhang mit der den Streifen umgebenden, bewirtschafteten Ackerfläche gewertet. Die Streifen und Schneisen müssen jedoch einen untergeordneten Teil einer ansonsten einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche bilden. Die Streifen können als Streifen und nur auf bewirtschafteten Ackerflächen angelegt werden. Eine Anlage auf Dauergrünland oder Bracheflächen wird nicht gefördert. Diese Streifen müssen zum Schlag gehören und können innerhalb oder am Rande des Schlags angelegt werden. NEU: Im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August ist auf diesen Flächen neben einer Mahd oder dem Mulchen nun auch jegliche Bodenbearbeitung nicht zulässig. Wie bei den Bracheflächen gilt dieser Sperrzeitraum auch bei den Biodiversitätsstreifen sowie den Bejagungsschneisen. NEU: Diese Flächenteile können bis zum 31. März gezielt begrünt, beispielsweise mit Blühpflanzen, oder einer Selbstbegrünung überlassen werden. Sofern eine Begrünung zu einem späteren Zeitpunkt nachweislich verpflichtend ist, zum Beispiel bei Öko-Regelungen, bestimmten Agrarumweltmaßnahmen oder vergleichbaren freiwilligen Maßnahmen, kann die Begrünung auch nach dem 31. März noch vorgenommen werden. In diesen begrenzten Fällen ist ein Umbruch mit unmittelbar folgender Ansaat eines solchen Streifens auch im genannten Sperrzeitraum möglich. Auf Biodiversitätsstreifen und Bejagungsschneisen ist demnach außerhalb und innerhalb des Feldvogelschutzzeitraums die Realisierung der oben genannten Maßnahmen zulässig. NEU: Unter Berücksichtigung einer jährlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit können die Biodiversitätsstreifen und Bejagungsschneisen auch für mehrere Jahre auf derselben Stelle angelegt werden. Neben Mahd oder Mulchen des Streifens gilt auch die Einsaat und die Vorbereitung der Aussaat einer Folgekultur als Mindesttätigkeit. Im Rahmen der Direktzahlungen gelten diese Flächen weiterhin als einheitlich bewirtschaftet. Aufgrund von rechtlichen Regelungen gilt dieses jedoch nicht bei bestimmten Agrarumweltmaßnahmen. Stilllegungsflächen und Agroforstsysteme sind von diesen Regelungen ausgenommen, da die Blüh- und Bejagungsschneisen nicht als Brache ausgewiesen werden können. Diese Schneisen müssen im Rahmen der Antragstellung im Flächenverzeichnis angegeben werden. Hierbei ist es nicht nötig, diese als gesonderte Fläche aufzuführen, es reicht eine Kennzeichnung, dass auf dem betreffenden Schlag ein solcher Streifen angelegt wurde. Diese Kennzeichnung der betroffenen Flächen, auf denen diese Streifen und Teilflächen angelegt sind, sollte im ELAN-Programm direkt bei der Antragstellung erfolgen. Im Flächenverzeichnis ist eine gesonderte Bindung anzugeben und die Beantragung mittels eines Hakens in der gesonderten Eingabemaske „Anlage Bejagungs- und Blühschneisen“ für alle Flächen einmal zu bestätigen. Die betreffenden Flächen werden aus dem Flächenverzeichnis vorgeblendet und müssen nicht erneut erfasst werden. Bei bestimmten Agrarumweltmaßnahmen müssen die Streifen und Schneisen gesondert herausgemessen und gesondert angegeben werden. Roger Michalczyk Bejagungsschneisen können auch über mehrere Jahre auf derselben Stelle angelegt werden. Foto: imago/Zoonar II Ratgeber Förderung 2026 dem 1. April und dem 15. August zu mähen oder zu mulchen, kann durch die Bestätigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde erteilt werden und muss anschließend noch von der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer genehmigt werden. ▶Keine landwirtschaftliche Erzeugung Das anfallende Mähgut darf nicht für eine landwirtschaftliche Erzeugung verwendet werden, insbesondere weder zur Nutzung als Futter noch in einer Biogasanlage. Sobald das Mähgut einer Acker- oder Grünlandfläche genutzt wird, die aus der Produktion genommen wurde, zum Beispiel als Viehfutter oder durch Beweidung, ist eine Umcodierung der Fläche über die Mehrfacheinreichung im ELAN-Programm vorzunehmen und entsprechend einzureichen. Auf Ackerflächen, die aus der Produktion genommen wurden, ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln generell unzulässig. Bei einer Gefährdung von Mensch und/oder Tier durch Problemunkräuter, wie beispielsweise durch die Herkulesstaude oder das Jakobs-Greiskraut, besteht jedoch die Möglichkeit, vor Durchführung einer Pflanzenschutzmaßnahme eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Diese Ausnahme kann nicht für Brachen im Rahmen der Öko-Regelungen erteilt werden. Informationen zu den Regelungen und den geschilderten Ausnahmen für die aus der Produktion genommenen Flächen sind bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer oder im Internetangebot der Landwirtschaftskammer in der Rubrik Förderung unter www.landwirtschaftskammer.de erhältlich. ◀
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