27 Ratgeber Förderung 2026 LANDSCHAFTSELEMENTE | Als Landschaftselemente gelten nicht nur Hecken, Baumreihen, Einzelbäume oder Feldgehölze. Foto: imago/Eibner Alle förderfähigen Landschaftselemente (LE) eines Betriebs stehen unter besonderem Schutz gemäß den Vorgaben der Konditionalität. Damit gelten die Erhaltungspflichten für alle Antragsteller gleichermaßen. Sie sind verantwortlich für die jeweiligen Elemente und müssen die Konditionalitätsanforderungen einhalten, um Kürzungen der Prämien zu vermeiden. ▶Alle Landschaftselemente erfassen Jeder Antragsteller ist verpflichtet, sämtliche relevanten LE anzugeben, die sich auf oder unmittelbar an den bewirtschafteten Schlägen befinden und für die ein Nutzungsrecht besteht. Maßgeblich ist, wer die Fläche tatsächlich bewirtschaftet – unabhängig von Eigentumsverhältnissen – und damit die Verantwortung für die LE trägt. Erfasst werden müssen alle Elemente auf Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen mit korrektem Typ und tatsächlicher Größe. Ein LE kann nur berücksichtigt werden, wenn es Teil der Gesamtparzelle ist, räumlich direkt an den Schlag angrenzt und lediglich einen kleineren Teil des Teilschlags einnimmt. ▶Beseitigung untersagt Landschaftselemente, die unter die Konditionalitätsregelungen fallen, dürfen weder vollständig noch teilweise entfernt werden. Ein Verstoß führt zu Kürzungen der Prämien. In Ausnahmefällen kann vom Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem eine Beseitigung genehmigt werden. Voraussetzung dafür ist die vorherige Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde, die der Antragsteller selbst einholen muss. Erst nach Erhalt des genehmigten Bescheids der Landwirtschaftskammer darf mit der Beseitigung begonnen werden. Ein gemäßigter Pflegeschnitt gilt nicht als Beseitigung. Nähere Informationen gibt es bei den Kreisstellen oder im Internet unter www.landwirtschaftskammer.de. ▶Schutzzeiten beachten Für Hecken, Baumreihen, Einzelbäume und Feldgehölze gilt vom 1. März bis zum 30. September ein Schnittverbot, um Brut- und Nistzeiten von Vögeln zu schützen. Dieses Verbot betrifft sowohl Rückschnitte als auch das „Auf-den-Stock-Setzen“ des gesamten Elements. Verstöße führen zu Sanktionen im Bereich der Konditionalität und wirken sich auf alle beantragten Flächenmaßnahmen aus. Zusätzlich gilt das Fachrecht und es können Bußgelder erhoben werden. Eine Verpflichtung zur Pflege des LE besteht nicht. Eine fachgerechte Pflege ist jedoch zulässig, solange sie nicht einer vollständigen Beseitigung gleichkommt. ▶Größe entscheidet Für LE gelten bestimmte Größenvorgaben. Werden diese nicht eingehalten – etwa wenn ein Feldgehölz zu groß oder zu klein ist –, zählt das Element nicht als LE im Sinne der Konditionalität. Prämien für Büsche und Bäume Auch Landschaftselemente werden im Rahmen der Förderung berücksichtigt. Sie zählen zur beihilfefähigen Fläche und müssen im Sammelantrag erfasst werden. Welche Punkte für den Erhalt der Prämien wichtig sind, erläutern Jana Schniedergers und Roger Michalczyk.
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