28 Ratgeber Förderung 2026 | LANDSCHAFTSELEMENTE Hecken dürfen maximal 15 m durchschnittliche Breite haben und gelten erst ab 10 m Länge als LE. Kleine Unterbrechungen wie Trittpfade sind unproblematisch. Verbuschte Waldränder lassen sich meist nicht klar vom Wald abgrenzen und sind daher nicht beihilfefähig. Feldgehölze sind zwischen 50 und 2 000 m² beihilfefähig. Unterhalb dieser Größe gelten sie nicht als LE, oberhalb dieser Größe gilt die Fläche als Wald. Brombeergebüsche oder Aufforstungen zählen nicht dazu. Einzelbäume sind beihilfefähig, wenn sie frei stehen und als Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) geschützt sind. Jeder Baum wird pauschal mit 0,0 010 ha im LE-Verzeichnis angesetzt. Baumreihen müssen mindestens fünf nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume in einer Linie umfassen und mindestens 50 m lang sein. Landwirtschaftlich genutzte Obst- oder Nussbäume können nicht als Baumreihe gewertet werden. Feldraine sind schmale, lang gestreckte Streifen zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen mit überwiegend gras- und krautartigem Bewuchs. Sie müssen zwischen 2 und 10 m breit sein. Ein Gehölzbewuchs ist zulässig, sofern es sich nicht um Hecken oder Feldgehölze handelt. Feldraine unter 2 m Breite gelten als Teil des genutzten Schlags. Für Feldgehölze, Feuchtgebiete einschließlich Tümpeln sowie Fels- und Steinriegel gilt jeweils eine Obergrenze von 2 000 m² pro Element. Mehrere Elemente können auf einem Schlag vorkommen, solange jedes für sich die Vorgaben einhält. ▶Kleine Landschaftselemente Die sogenannten kleinen Landschaftselemente müssen nicht gesondert digitalisiert werden und gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche. Dazu zählen Hecken, Feldgehölze, Trocken- und Natursteinmauern, Feldraine, Strauchgruppen und Einzelbäume, die die Mindestgrößen der Konditionalität nicht erreichen. Sie dürfen maximal 500 m² groß sein und insgesamt höchstens 25 % der landwirtschaftlichen Parzelle ausmachen. Die Dichte wird auf der Teilfläche bewertet, auf der sie tatsächlich stehen – nicht auf Schlag- oder Feldblockebene. Ist ein Bereich zu dicht bewachsen, muss dieser aus der beantragten Fläche herausgerechnet werden. ▶Gilt auch für Grünland Auch auf Grünland müssen LE zwingend angegeben werden. Wiesen und Weiden mit Baumbestand – sofern es sich nicht um Obstgärten oder Streuobstwiesen handelt – dürfen maximal eine Baumdichte von 25 % aufweisen. Pro Baum wird eine Fläche von 10 m² angesetzt, was einer maximalen Dich- ▶Geschützte Landschaftselemente in NRW 2026 Code Typ Erläuterung 1 Hecken oder Knicks ab einer Länge von 10 m und im Durchschnitt bis zu 15 m breit Lineare Strukturelemente, überwiegend mit Gehölzen bewachsen, kleine unbefestigte Unterbrechungen wie Trittpfade sind unschädlich. Mit Gehölzen bestandene Waldränder und -säume sind keine Hecken. Keine Flächen, die als Wald eingestuft sind, Windschutzstreifen können als Hecken anerkannt werden. 2 Baumreihen bestehend aus mindestens fünf Bäumen und einer Länge von mindestens 50 m Anpflanzungen von nicht landwirtschaftlich genutzten Bäumen in linearer Anordnung; in der Regel einreihig ohne geschlossene Strauchschicht. Es gibt keine Längenbegrenzung. Landwirtschaftlich genutzte Obst- und Schalenfruchtbäume sind keine Landschaftselemente. 3 Feldgehölze mit einer Größe von mindestens 50 m² bis höchstens 2 000 m² Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Erstaufforstungsflächen, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Waldsäume, Gehölze auf Agroforstflächen (Anlage nach 31. Dezember 2022) und Brombeergebüsche gelten nicht als Feldgehölze. Feldgehölze mit mehr als 2 000 m² gelten als Wald und sind nicht antragsberechtigt. 4 Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2 000 m² Nach Naturschutzrecht besonders geschützte und über die Biotopkartierung erfasste Feuchtgebiete, Tümpel, Sölle, Dolinen, Quellbereiche, Moore, Sümpfe, Nassstellen, Weiher, Röhrichte, Nassstaudenfluren und vergleichbare Feuchtgebiete. 5 Einzelbäume Freistehende Bäume auf Grünland oder Ackerland, nach Naturschutzrecht als Naturdenkmal im Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt; je Baum sind unabhängig von der tatsächlichen Größe 10 m² beantragbar. 10 Tümpel, Sölle, Moore, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete bis zu einer Größe von höchstens 2 000 m² Kleinstgewässer und vernässte Stellen inklusive naturnaher Vegetation sowie trichterförmige Einstürze und Mulden; dürfen regelmäßig oder gelegentlich austrocknen, Seen, Teiche, Bäche, Flussläufe etc. sind nicht antragsberechtigt. 11 Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle als Bestandteil einer Terrasse oder kein Bestandteil einer Terrasse mit einer Länge von mehr als 5 m Mauern, die aus Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinmauern, Lesesteinwälle sind Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als 5 m Länge. 12 Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu einer Größe von höchstens 2 000 m² Natürlich entstandene, überwiegend aus Felsen und Steinen bestehende Flächen, die auf landwirtschaftlichen Flächen enthalten sind oder unmittelbar an diese angrenzen. 13 Feldraine mit einer Gesamtbreite von mindestens 2 m und höchstens 10 m Überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen und auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet. Gehölzbewuchs ist zulässig, jedoch ist die Abgrenzung zur Hecke und Baumreihe zu beachten. 16 Terrassen Von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Struktur, die die Hangneigung von Nutzflächen verringern soll; unabhängig von der tatsächlichen Fläche ist die Terrassenlänge in m2 beantragbar (Länge in m × 2 m).
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