Ratgeber Förderung 2026

29 Ratgeber Förderung 2026 LANDSCHAFTSELEMENTE | te von 250 Bäumen je ha entspricht. Die Bewertung erfolgt auf der Teilfläche, auf der die Bäume tatsächlich stehen. Bei zu dichter Bestockung ist der entsprechende Bereich aus der beantragten Fläche herauszunehmen. ▶Verbuschung statt LE Stehen auf einer Fläche lediglich einzelne Büsche oder Gehölze, die nicht als Landschaftselemente wie etwa Hecken oder Feldgehölze gelten, dürfen diese nur einen sehr kleinen Anteil des Schlags einnehmen, damit die Beihilfefähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Nimmt die Verbuschung jedoch stärker zu, gilt die Fläche förderrechtlich nicht mehr als landwirtschaftlich genutzt und ist somit nicht beihilfefähig. Befindet sich die Verbuschung nur auf einem Teilbereich des Schlags, kann dieser Abschnitt abgegrenzt und bei der Antragstellung als nicht landwirtschaftlich genutzt herausgerechnet werden. Es ist zu prüfen, ob diese Teilflächen möglicherweise als LE – etwa als Feldgehölze – eingestuft werden können. Werden die entsprechenden Vorgaben erfüllt, können sie als solche beantragt werden. Insgesamt dürfen LE und Verbuschung jedoch nur einen untergeordneten Anteil des gesamten Schlags ausmachen. ▶Grenzen festlegen Für die Ermittlung der Größe eines LE müssen die Begrenzungslinien eindeutig bestimmt werden. Ein LE muss vollständig oder teilweise an eine landwirtschaftliche Nutzfläche angrenzen. Hecken oder Feldgehölze, die direkt an einen Wald anschließen und sich nicht klar – beispielsweise durch einen Weg – vom Wald abgrenzen lassen, können nicht als beihilfefähige Fläche berücksichtigt werden. Befindet sich zwischen dem LE und der landwirtschaftlichen Nutzfläche eine Trennung wie ein Weg, ein dauerhaft errichteter Zaun oder ein Graben, gehört das Element nicht zur bewirtschafteten Fläche und ist nicht antragsfähig. Böschungen an Gewässern oder Gräben gehören ebenfalls nicht zu den LE. Als Grenze zwischen Grünland und einem LE wird das Ende der nutzbaren Grasnarbe angesehen. Auf Ackerflächen bildet die äußerste Pflug- beziehungsweise Drillreihe die maßgebliche Trennlinie. Diese Grenzen bleiben auch nach Pflegemaßnahmen bestehen. Ändert sich jedoch beispielsweise die Pflugfurche durch die Pflege, muss dies im Antrag berücksichtigt werden. Gleichartige LE dürfen nicht direkt aneinander angrenzen. Eine künstliche Aufteilung eines Elements in mehrere, kleinere Einheiten, um Obergrenzen zu umgehen und dadurch die Beihilfevoraussetzungen zu schaffen, ist unzulässig und kann sanktioniert werden. ▶Landschaftselemente mit ELAN In Nordrhein-Westfalen werden die beihilfefähigen LE zusätzlich zu den Feldblöcken als eigene Referenzflächen geführt. Sie sind mit einem „Flächenhaften-Landschafts-Element-Kenner“ (FLEK) versehen, der jedes LE eindeutig identifiziert. Die Daten des Vorjahres werden wie gewohnt vorgeblendet. Diese Angaben müssen sorgfältig überprüft und bei Bedarf korrigiert werden. Elemente, die nicht mehr zum Betrieb gehören oder die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, sind zu löschen. Im ELANProgramm werden alle LE zusammen mit dem jeweiligen Feldblock dargestellt – auch dann, wenn sie im Vorjahr nicht beantragt wurden. Im Rahmen des geobasierten Antrags ist jedes LE im Luftbild einzuzeichnen. Aus dieser Zeichnung oder der Bestätigung der vorgeblendeten Zeichnung ergibt sich automatisch die beantragte Größe im LE-Verzeichnis. Da LE meist kleinflächig sind, empfiehlt sich eine möglichst starke Vergrößerung der Ansicht. Welche Elemente beantragt werden können, welche Anforderungen gelten und welche Codes zu verwenden sind, zeigt die Übersicht „Geschützte Landschaftselemente in NRW 2026“. Ausführliche Hinweise zum Ausfüllen des LE-Verzeichnisses sowie ein Musterblatt stehen im ELAN-Programm bereit. ▶Eindeutige Angaben erforderlich Die LE müssen teilschlagbezogen erfasst werden. Daher ist das LE-Verzeichnis in erster Linie nach Feldblöcken geordnet. Für jeden Antragsteller werden die Feldblöcke aus dem vorjährigen Antragsverfahren vorgeblendet, sofern dort LE beantragt wurden. Die Angaben zu laufender Nummer und FLIK müssen mit den Daten im Flächenverzeichnis übereinstimmen. Eine eindeutige Zuordnung im Referenzsystem erfolgt ausschließlich über die FLEK-Bezeichnung. Ist der FLEK nicht bekannt, kann die Fläche in der GIS-Maske des ELAN-Programms aufgerufen und übernommen werden. Die vorgeblendeten laufenden Nummern des FLEK sollten nur geändert werden, wenn ein FLEK angepasst oder ein neues Element aufgenommen wird. Angaben zu Größe, Typ und Konditionalitätsrelevanz stammen aus dem Referenzsystem. Für neu erfasste Elemente müssen diese Informationen ergänzt werden. Die entsprechenden Daten erscheinen im Luftbild des jeweiligen Feldblocks und können übernommen und dem passenden Teilschlag zugeordnet werden. ▶Zuordnung zu den Schlägen Die LE sind entsprechend ihrer Lage innerhalb eines Feldblocks den Schlägen und Teilschlägen zuzuordnen. Für jedes Element ist der Teilschlag einzutragen, der im Flächenverzeichnis für den Feldblock angegeben ist. Wird ein LE über mehrere Teilschläge hinweg beantragt oder gehört es anteilig zu anderen Betrieben, müssen die beantragte Fläche entsprechend aufgeteilt und die zusätzlichen Teilschläge ergänzt werden. Überlappungen der eingezeichneten Elemente sind unzulässig. Die LE sind pro Teilschlag fortlaufend in der Spalte „laufende Nummer LE im Teilschlag“ zu nummerieren. Sofern diese Nummer bereits vorgeblendet wird, ist diese Angabe zu übernehmen. Werden für einen Teilschlag weitere Elemente beantragt, vergibt das ELANProgramm automatisch die nächste Nummer. ▶Vorjahresdaten übernehmen Typ und Größe der LE werden aus dem Vorjahr vorgeblendet. Wenn sich daran nichts geändert hat, können diese Angaben direkt für das aktuelle Antragsverfahren übernommen werden. Die im GIS eingezeichneten LE erzeugen im LE-Verzeichnis des geobasierten Antrags automatisch die beantragte Größe in ha mit vier Nachkommastellen. Eine manuelle Eingabe der Größe ist nicht möglich. Da sich durch neue Luftbilder Änderungen an den Referenzgrößen ergeben können, sollte eine Überprüfung der Vorjahresdaten vor der Übernahme erfolgen. ◀

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