47 Ratgeber Förderung 2026 ÖKO-REGELUNGEN | des Antragsjahres, dürfen auf diesen Flächen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Für Ackerland, das im Antragsjahr zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Leguminosen (einschließlich Gemenge) genutzt wird, läuft der Zeitraum des Verzichts auf Pflanzenschutzmittel vom 1. Januar bis zum 15. November des Antragsjahres. Ein Umbruch oder die Ernte kann bei Ackerflächen bereits vor dem 31. August erfolgen, die Verpflichtung zum Verzicht auf Pflanzenschutzmittel gilt jedoch in jedem Fall mindestens bis zum 31. August. Wenn die im Antrag genannte Kultur erst nach diesem Datum geerntet wird, besteht die Verpflichtung, bis zur Ernte auf den Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln zu verzichten. Auf Dauerkulturflächen dürfen vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Der Verpflichtungszeitraum für die Öko-Regelung 6 beträgt ein Jahr. ▶ÖR 6 in zwei Stufen In der Öko-Regelung 6 gibt es zwei verschiedene Einheitsbeträge. Ackerflächen mit den Hauptkulturen Sommergetreide (einschließlich Mais), Hirse und Pseudogetreide, Leguminosen (einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter), Sommer-Ölsaaten, Hackfrüchte und Feldgemüse sowie Dauerkulturen werden mit einem geplanten Einheitsbetrag in Höhe von 150 €/ha gefördert. Für Ackerland, das zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Leguminosen (einschließlich Gemenge) genutzt wird, liegt der geplante Einheitsbetrag bei 50 €/ha. ▶Beantragung in ELAN Um die ÖR 6 zu beantragen, muss im Flächenverzeichnis eine Bindung für den entsprechenden Schlag gesetzt werden. Es ist zu beachten, dass die Öko-Regelung nur für bestimmte Kulturen gilt. Zudem können nur solche Flächen beantragt werden, auf denen die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln nach rechtlichen Vorgaben nicht bereits verboten ist. Zur Unterstützung gibt es zwei Kulissen, durch welche ausgewiesen wird, ob Flächen für die Beantragung der ÖR 6 infrage kommen. Antragsteller sollten daher unbedingt vor der Antragstellung prüfen, ob für ihre Flächen eine Beantragung möglich ist. Es können die agrarförderrechtliche Gewässerkulisse NRW sowie die Kulisse für den Erschwernisausgleich Pflanzenschutz zur Hilfe hinzugezogen werden. Die Kulissen sind in ELAN hinterlegt, jedoch ohne rechtlichen Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit. Sollte eine Fläche beispielsweise an einem Gewässer liegen und der Mindestabstand zum Gewässer wird unterschritten, so ist für diesen Teil der Fläche, der den Abstand zum Gewässer nicht einhält, ein Teilschlag zu bilden. Bei der ÖR 6 sind folgende Nutzarten zulässig: 113, 116, 119, 120, 122, 132, 143, 144, 150, 157, 171, 181-183, 186-188, 189, 210-212, 220, 221, 222, 230, 240, 250, 312, 316, 320, 330, 341, 392, 393, 411, 413, 414, 421 bis 427, 429 bis 434, 512, 573, 576, 602 bis 604, 610, 611, 612 bis 614, 616 bis 620, 622 bis 624, 627 bis 631, 633 bis 649, 683, 701, 704, 705, 760, 766, 802 bis 806, 822, 825 bis 827, 829, 833, 834, 838-842, 850 bis 854, 860-863, 865, 917, 919, 973. ▶ÖR 7: Natura 2000 Gefördert werden Flächen, die in Natura-2000-Gebieten liegen. Auf diesen Flächen finden bestimmte Landbewirtschaftungsmethoden Anwendung, die Schutzziele auf landwirtschaftlichen Flächen verfolgen. Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen in Natura 2000-Gebieten, das heißt Flächen in FFH-Gebieten und/oder in Vogelschutzgebieten. Im GIS-System des ELAN-Programms steht eine eigene ÖR7-Kulisse zur Verfügung, die auf den FFH-Kulissen (Flora-Fauna-Habitat) und VSG-Kulissen (Vogelschutzgebiete) basiert, sodass die betreffenden Flächen ersichtlich werden. Zusätzlich zur Lage innerhalb der Kulisse dürfen im Antragsjahr auf den beantragten Flächen keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt werden. Auch eine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung des Grundwassers oder zur Drainage sowie Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen sind untersagt. Ausnahmen hiervon bilden nur Maßnahmen, die von einer für den Naturschutz zuständigen Behörde (UNB) genehmigt, angeordnet oder durchgeführt werden. Reine allgemeine Pflegemaßnahmen sind zulässig, aber die Vorschriften der jeweiligen Schutzgebietsverordnung gelten und sind zu beachten. ▶Freiwilligkeit entscheidend Landwirtschaftliche Flächen sind begünstigungsfähig, sofern rechtliche Vorgaben mindestens einer der oben genannten Maßnahmen nicht entgegenstehen. Dies bezieht sich ausschließlich auf Verbote, die im Rahmen der rechtlichen Sicherung der Natura-2000-Gebiete festgelegt wurden. Zu den entgegenstehenden rechtlichen Vorgaben gehören nicht Maßnahmen, die unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde stehen. Im Antragsjahr dürfen die oben genannten Tätigkeiten nicht auf den beantragten Flächen durchgeführt werden. Wird bereits eine der genannten Tätigkeiten auf einer Fläche durchgeführt, ist diese Fläche im Rahmen der Öko-Regelung 7 nicht mehr beihilfefähig. Bei dieser Öko-Regelung ist die Beantragung der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit zusätzlich erforderlich. Um die Öko-Regelung 7 zu beantragen, muss im Flächenverzeichnis die Bindung zur ÖR 7 für den entsprechenden Schlag gesetzt und die Anlage ÖR 7 beantragt werden. Die Beantragung der ÖR 7 ist mit folgenden Nutzungsarten nicht möglich: 564, 583, 924, 956, 983, 994 bis 996, 997. Der geplante Einheitsbetrag beträgt 40 €/ha. ▶Auch Kombinationen sind zulässig Die Öko-Regelungen können einzeln beantragt oder in bestimmten Konstellationen miteinander kombiniert werden (siehe Tabelle 3: Kombinationsmöglichkeiten). Weiterführende Informationen zu den Öko-Regelungen sind bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer oder im Internetangebot der Landwirtschaftskammer in der Rubrik Förderung unter www.landwirtschaftskammer.de erhältlich. ◀
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