46 Ratgeber Förderung 2026 | ÖKO-REGELUNGEN ▶Tabelle 3: Kombinationsmöglichkeiten der verschiedenen Öko-Regelungen ÖR 1a ÖR 1b ÖR 1c ÖR 1d ÖR 2 ÖR 3 ÖR 4 ÖR 5 ÖR 6 ÖR 7 ÖR 1a X – – – – – – – X ÖR 1b – – – – – – – X ÖR 1c – – – – – – X ÖR 1d – X* X X – X ÖR 2 X – – X X ÖR 3 X X – X ÖR 4 X – X ÖR 5 – X ÖR 6 X ÖR 7 X = auf derselben Fläche kombinierbar – = nicht auf derselben Fläche kombinierbar X* = Kombination der Maßnahme auf derselben Fläche möglich, da die ÖR 1d-Flächen (Altgrasstreifen) zwischen den Gehölzstreifen gefördert werden halten. Diese müssen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle dem Prüfer vorgelegt werden können. Bereits im Vorfeld einer Beantragung ist zu prüfen, ob die vorgegebenen Anforderungen zum Dunganfall eingehalten werden. Darüber hinaus sind Pflanzenschutzmittel unzulässig und die Dauergrünlandflächen des Betriebs dürfen im Antragsjahr nicht umgebrochen werden. Für die Förderung der Öko-Regelung 4 – Dauergrünland Extensivierung Betrieb – ist in 2026 ein Einheitsbetrag von 100 €/ha geplant. ▶ÖR 5: Kennarten in Dauergrünland Die Öko-Regelung 5 – Kennarten in Dauergrünland – fördert eine extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland, auf dem regionaltypische Kennarten vorkommen. Im Rahmen dieser Maßnahme können einzelne Dauergrünlandschläge extensiv geführt werden. Voraussetzung für die Teilnahme an dieser Öko-Regelung ist das Vorhandensein von mindestens vier Pflanzenarten aus der landesspezifischen Liste auf dem jeweiligen Grünlandschlag. Diese vorgegebene Liste umfasst 38 regionaltypische Kennarten oder Kennartgruppen des artenreichen Dauergrünlands. Diese ist im entsprechenden Merkblatt im ELAN-Programm oder unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung nachzusehen. Beantragt werden können alle förderfähigen Dauergrünlandschläge mit folgenden Nutzartcodierungen: # 459 – Grünland, # 480 – Streuobstfläche mit Grünlandnutzung, # 492 – Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken (zum Beispiel Heide), # 592 – Dauergrünland aus der Erzeugung genommen sowie # 093 – ÖR 1d Altgrasstreifen/-flächen. Für die Beantragung der Öko-Regelung 5 ist in der letzten Spalte des Flächenverzeichnisses die Bindung ÖR 5 anzugeben. Im Anschluss daran ist die Anlage ÖR 5 auszufüllen. Hier ist zu erwähnen, dass der Antragsteller selbst festlegen kann, für welche Schläge er diese Maßnahme beantragen möchte, sofern mindestens vier Kennarten auf dem Schlag nachgewiesen werden. Die Beantragung einzelner Teilschläge ist nicht möglich, da sich die Maßnahme immer auf den gesamten Schlag bezieht. Daher sollte bei der Antragstellung darauf geachtet werden, dass die beantragten Flächen immer komplette Schläge umfassen. ▶Nachweis der Kennarten per App Zum Nachweis der Kennarten sind georeferenzierte Fotos der Kennarten mit der kostenlosen Foto-App MonaNRW (Monitoring Agrarförderung Nordrhein-Westfalen) bis zum 15. August 2026 hochzuladen. Dazu werden seitens EU-Zahlstelle zeitnah nach Antragstellung Foto-Anfragen erstellt. Die App steht in den App-Stores zum Download bereit. Sie können sich mit Ihrer ZID-Betriebsnummer und der HIT/ZID-PIN anmelden. Die vier verschiedenen Kennarten müssen dabei jeweils auf zwei sich nicht überlappenden Abschnitten eines Schlags vorhanden sein. Insgesamt müssen pro Abschnitt je vier Kennarten fotografiert werden. Ferner ist pro Schlag ein weiteres Übersichtsfoto aufzunehmen, das den allgemeinen Bewuchs des Schlags wiedergibt. Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt der Öko-Regelung 5 sowie zur MonaNRWApp (siehe Seite 78). Werden auf einem Schlag keine vier Kennarten gefunden, können betroffene Schläge bis zum 30. September 2026 in ELAN zurückgenommen werden. Eine vollständige Rücknahme der Öko-Regelung 5 ist in ELAN nicht möglich, sondern nur mit schriftlicher Mitteilung an die zuständige Kreisstelle. Bei der Öko-Regelung 5 – Kennarten in Dauergrünland Extensivierung – liegt die Prämie für 2026 bei etwa 210 €/ha. ▶ÖR 6: Verzicht von Pflanzenschutzmitteln Diese Öko-Regelung fördert den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel. Der Antragsteller kann einzelne Flächen seines Betriebs, die nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden sollen, selber festlegen. Der freiwillige Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel gilt für Ackerschläge und Dauerkulturen. Es ist daher möglich, nur einzelne Schläge des Betriebs zu beantragen und nur auf diesen Schlägen auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu verzichten. Ein gesamtbetrieblicher Verzicht ist bei dieser ÖkoRegelung nicht erforderlich. Verboten sind alle chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, die für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind, sowie Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß EU-Verordnung genehmigt sind. ▶Bis wann gilt der Verzicht? Beantragt werden können beihilfefähige Ackerflächen mit den Hauptkulturen Sommergetreide (einschließlich Mais), Hirse und Pseudogetreide, Leguminosen (einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter), Sommer-Ölsaaten, Hackfrüchte sowie Feldgemüse. Vom 1. Januar bis zur Ernte der Fläche, jedoch mindestens bis zum 31. August
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