Ratgeber Förderung 2026

45 Ratgeber Förderung 2026 ÖKO-REGELUNGEN | gelegt worden sein. Die Fläche der angelegten Streifen darf einen Anteil zwischen 2 und 40 % an einer förderfähigen Fläche nicht unter- beziehungsweise überschreiten. Auf überwiegender Länge muss bei den durchgängig bestockten Streifen eine Höchstbreite von 25 m eingehalten werden. Zwischen zwei Gehölzstreifen oder zum Rand darf der maximale Abstand auf überwiegender Länge nicht mehr als 100 m betragen. Ein Abstand von mindestens 20 m muss auf überwiegender Länge zwischen zwei Gehölzstreifen untereinander und zwischen Gehölzstreifen und einem Waldrand oder einem Landschaftselement eingehalten werden. Seit dem Jahr 2025 ist ein Nutzungskonzept nicht mehr erforderlich. In den Monaten Dezember, Januar und Februar kann eine Holzernte erfolgen. NEU: Ab 2026 beträgt der geplante Prämiensatz für die Gehölzstreifen 600 €/ha. Förderfähig sind in der Öko-Regelung nur die angelegten Gehölzstreifen, nicht das gesamte Agroforstsystem. Die Beihilfefähigkeit im Antragsjahr ist für die Gehölzstreifen nur gegeben, wenn die Anlage der Streifen bereits zur Antragstellung abgeschlossen ist. ▶Baum ist nicht gleich Baum Förderfähige Gehölzstreifen, die nach dem 1. Januar 2022 angelegt worden sind, dürfen keine Kulturen aus der Negativliste enthalten. Folgende Gehölzpflanzen sind demnach in einem Agroforstsystem nicht zulässig: Eschen-Ahorn, Schmetterlingsstrauch, Rot-Esche, Späte Traubenkirsche, Essigbaum, Robinie, Kartoffel-Rose, Gewöhnliche Schneebeere, Roteiche und Blauglockenbaum. Zusätzlich gilt der Ausschluss von sterilen Hybriden von Paulownia tomentosa (Blauglockenbaum) bei Agroforstsystemen, die nach dem 31. Dezember 2024 angelegt worden sind. Die Negativliste kann im entsprechenden ELANMerkblatt oder unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung eingesehen werden. Die Gehölzstreifen sind im Flächenverzeichnis mit dem Nutzungscode 081 und der Bindung AF und ÖR3 Agroforst zu erfassen. Anschließend sind die Anlagen Agroforst und ÖR 3 – Agroforst auszufüllen. ▶ÖR 4: Dauergrünland Extensivierung Betrieb In der Öko-Regelung 4 – Dauergrünland Extensivierung wird die extensive Bewirtschaftung aller Dauergrünlandflächen des Betriebs gefördert. Hierbei muss im Gesamtbetrieb ein vorgegebener, durchschnittlicher Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressender Großvieheinheiten (RGV) je ha förderfähiges Dauergrünland eingehalten werden. Intensiver genutzte Dauergrünlandflächen mit einem hohen Viehbesatz können so durch extensiv bewirtschaftete Grünlandflächen ausgeglichen werden. Im gesamten Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember ist der durchschnittliche Viehbesatz einzuhalten. Temporäre Unter- oder Überschreitungen sind im Jahresverlauf unter Einhaltung der Maßgabe zum durchschnittlichen Bestand möglich, da in der Öko-Regelung 4 nur der jährliche Durchschnittsbestand ausschlaggebend ist. ▶Viehbesatz ist entscheidend Für die Ermittlung der zulässigen RGV wird ein festgelegter Berechnungsschlüssel (Tabelle 2: RGVSchlüssel raufutterfressender Tiere) verwendet, in dem nur die von der EU vorgegebenen raufutterfressenden Großvieheinheiten berücksichtigt werden. Hierbei ist zu beachten, dass sämtliche im Betrieb gehaltene Tiere bei der Antragstellung angegeben werden müssen. Dies betrifft somit auch Pensionstiere. Als Gehegewild wird Rot- und Damwild im Rahmen der RGV-Berechnung mitberücksichtigt. Zum Rotwild zählen ebenfalls Rehwild und Rentiere. Sika- und Altaiwild werden im Rahmen ÖkoRegelung 4 nicht zum Gehegewild gezählt und können daher auch nicht bei der Antragstellung angegeben werden. Die Lämmer von Schafen und Ziegen sowie die Kälber vom Rot- und Damwild müssen bei der Antragstellung nicht gesondert angegeben werden, da diese bereits den Muttertieren zugerechnet sind. Bei den Schafen und Ziegen sowie beim Rot- und Damwild sind daher nur die Tiere über einem Jahr zu erfassen. Zur Beantragung der Öko-Regelung 4 ist die Anlage ÖR 4 auszufüllen. Auf Basis der im Flächenverzeichnis angegebenen Dauergrünlandflächen werden dort die minimal sowie maximal zulässigen Großvieheinheiten angegeben, die im gesamten Betrieb gehalten werden dürfen. Diese Berechnung soll als Hilfestellung bei der Antragstellung dienen und ist nicht rechtsverbindlich. Angaben zur Anzahl der im Betrieb gehaltenen Rinder müssen in der Anlage ÖR 4 nicht gemacht werden. Hier ist lediglich anzugeben, ob Rinder im Betrieb gehalten werden oder nicht. Die für den Antrag relevanten Rinderdaten werden automatisiert der HIT-Datenbank entnommen. Hierbei ist zu beachten, dass die HIT-Nummern aller Betriebsstätten im ELAN-Antrag unter „Unternehmerdaten“ sowie „weitere Betriebsstätten“ angegeben werden. Für alle anderen im RGV-Schlüssel benannten Tierarten, die nicht in die Kategorie Rinder fallen, sind die tatsächlichen Durchschnittsbestände zur Antragstellung in der Anlage ÖR 4 anzugeben. ▶Düngung und Pflanzenschutz eingeschränkt Die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in einem Umfang erlaubt, der dem durchschnittlichen Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je ha förderfähiges Dauergrünland des Betriebs entspricht. Es ist hierbei unerheblich, ob eine bewirtschaftete Dauergrünlandfläche beweidet oder eine Schnittnutzung beziehungsweise auch eine Kombination aus beiden Nutzungsformen erfolgt. Für das Dauergrünland sind geeignete schlagbezogene Aufzeichnungen und Nachweise über die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger sowie gegebenenfalls Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vorzu- ▶Tabelle 2: RGV-Schlüssel raufutterfressender Tiere Tierart RGV-Schlüssel Rinder über 2 Jahre 1,00 Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahre 0,60 Rinder unter 6 Monaten 0,40 Schafe/Ziegen über 1 Jahr 0,15 Pferde/Esel über 6 Monate 1,00 Damwild über 1 Jahr 0,15 Rotwild über ein Jahr 0,30

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