Ratgeber Förderung 2026

44 Ratgeber Förderung 2026 | ÖKO-REGELUNGEN gemischs. Mit dem „Gras-Leguminosen-Gemisch (mehr Leg.)“ kann die Vorgabe 10 % Leguminosen erfüllt werden. Hinsichtlich der Hauptfruchtarten wird der Nutzartcode 434 als feinkörnige Leguminosenmischkultur gewertet. Außerdem dürfen maximal 66 % Getreide auf der Ackerfläche angebaut werden. Bei einem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten können diese zusammengefasst werden, falls bei einer oder mehreren Hauptfruchtarten der Mindestanteil von 10 % nicht erreicht wird. ▶Anbau im Beet Eine weitere Möglichkeit, die Voraussetzungen der Öko-Regelung 2 hinsichtlich der fünf Hauptkulturen zu erfüllen, ist ein beetweiser Anbau von mindestens fünf verschiedenen Gemüsekulturen, Küchenkräutern, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen auf mindestens 40 % des förderfähigen Ackerlandes. Hier zählen ausschließlich folgende Nutzartcodes: 610, 650 und 720. Einer der genannten Nutzartcodes beziehungsweise deren Kombination muss mindestens einen Anteil von 40 % der Ackerfläche aufweisen. Der beetweise Anbau kann nicht mit anderen Kulturen zusammengefasst werden. Auch bei dieser Variante sind mindestens 10 % Leguminosen einschließlich der fein- beziehungsweise großkörnigen Leguminosenmischkultur anzubauen. ▶Weitere Verpflichtungen Da es sich bei den vielfältigen Kulturen im Rahmen der Öko-Regelung 2 um eine gesamtbetriebliche Maßnahme handelt, beziehen sich die Verpflichtungen auf die gesamte Ackerfläche des Betriebs. Dazu gehören auch Kleinstflächen, die die Mindestschlaggröße von 0,1 ha nicht erreichen. Diese Flächen unterhalb der Mindestschlaggröße sind bei der Berechnung der Mindestanteile der Kulturen zu berücksichtigen, wobei für diese Kleinstflächen keine Direktzahlungen beantragt werden können. Brachliegendes Ackerland wird im Rahmen dieser Öko-Regelung nicht gefördert. Zur Beantragung dieser Maßnahme ist die Anlage ÖR 2 – Anbau vielfältiger Kulturen – auszufüllen. Im ELAN-Programm steht in der entsprechenden Anlage zur Unterstützung bei der Antragstellung ein ÖR 2-Rechner zur Verfügung, der auf Ihren Angaben im Flächenverzeichnis basiert. Dieser Rechner dient nur zur Hilfestellung und ist nicht rechtsverbindlich. Zu beachten ist, dass insbesondere die Mindestanteile bei Fruchtartzusammenfassungen manuell zu prüfen sind. Änderungen von Flächengrößen im Flächenverzeichnis nach Verwaltungs- und/oder Vor-Ort-Kontrollen können zu Verschiebungen der Anbauanteile an der Gesamtackerfläche führen. Im Vergleich zur Agrarumweltmaßnahme „Vielfältige Kulturen“ gibt es bei der Öko-Regelung 2 keine Kürzungen, wenn einzelne Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind. Werden beispielsweise nur 9 % Leguminosen angebaut oder beträgt der Anteil einer Fruchtart 31 %, wird die gesamte Maßnahme abgelehnt. Nach aktuellem Stand liegt der Einheitsbetrag bei 60 €/ha. ▶ÖR 3: Agroforst Im Rahmen der Öko-Regelung wird als agroforstliche Bewirtschaftungsweise eine Flächenbewirtschaftung auf Acker- oder Dauergrünland mit gleichzeitigem Anbau von Wertholz oder Obstanbau gefördert. Es müssen mindestens zwei Gehölzstreifen in einem Agroforstsystem anFür die Öko-­ Regelung 4 ist das gesamte förderfähige Dauergrünland eines Betriebs zu extensivieren. Foto: imago/Rene Traut

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