Ratgeber Förderung 2026

43 Ratgeber Förderung 2026 ÖKO-REGELUNGEN | wird zwischen feinkörnigen und großkörnigen Leguminosenmischkulturen unterschieden. Eine weitere Hauptfruchtart ist die sonstige Mischkultur. Dies sind alle Mischkulturen, die nicht unter Gras oder andere Grünfutterpflanzen und Leguminosenmischkultur fallen sowie durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen etabliert wurden. Auch hier wird zwischen Winter- und Sommermischkulturen als Hauptfruchtart differenziert. Zu beachten ist, dass alle Mischkulturen mit Mais, auch die Mischkulturen mit einem Leguminosenanteil, zur Hauptfruchtart Mais zählen und mit dem Nutzartcode 917 angegeben werden. ▶Anteile entscheidend Für jede Hauptfruchtart ist ein Anbauanteil von mindestens 10 % und maximal 30 % der Ackerfläche einzuhalten. Weiterhin gibt es Maßgaben zu den Nutzartgruppen. Ein Mindestanteil von 10 % Leguminosen einschließlich der feinkörnigen und/oder der großkörnigen Leguminosenmischkultur ist auf der Ackerfläche anzubauen. Klee gilt als Leguminose sowie auch Kleegras, sofern der Klee gegenüber dem Gras überwiegt, das heißt mehr als 50 % des Bewuchses ausmacht. In diesem Fall ist der Nutzartcode 434 „Gras- Leguminosen-Gemisch (mehr Leg.)“ zu wählen. Entscheidend ist der optische Eindruck auf der Fläche, nicht die anteilige Zusammensetzung des Saatgut- ▶Tabelle 1: Öko-Regelungen (ÖR) im Überblick ÖR 1 – Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen a) Freiwillige Stilllegung auf Ackerland (NC 088) − Maximal 8 % des AL begünstigungsfähig − Maximal 1 ha bei Betrieben mit mehr als 10 ha AL, auch bei Überschreitung der 8-%-Grenze − M indestgröße 0,1 ha − Muss das gesamte Antragsjahr brachliegen − S elbstbegrünung oder durch Aussaat bis 31. März − Begrünung durch Aussaat mindestens 5 krautige, zweikeimblättrige Arten zu erkennen − Keine Dünger (einschließlich Wirtschaftsdünger) und Pflanzenschutzmittel − Ab 1. September des Antragsjahres Vorbereitung und Durchführung Aussaat/Pflanzung oder Beweidung durch Schafe/Ziegen; ab 15. August bei Wintergerste oder Winterraps − Dauergrünlandentstehung pausiert Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 1 300 € 500 € 300 € b) Blühflächen auf Ackerland (NC 090) − Nur zusätzlich zu 1a) − Bei streifenförmiger Aussaat auf der überwiegenden Länge Mindestbreite von 5 m − Blühfläche jeweils maximal 3 ha groß − Anlage durch Aussaat einer Saatgutmischung − a) mindestens 10 Arten Gruppe A (+B möglich) − b) mindestens 5 Arten Gruppe A + 5 Arten Gruppe B − Aussaat bis 15. Mai; Nachsaat zulässig − K ein Schlegeln/Häckseln zulässig − Im 2. Antragsjahr: Vorbereitung und Durchführung Aussaat/Pflanzung ab 1. September zulässig Prämiensatz: 200 € c) Blühflächen auf Dauerkulturen (NC 092) − Voraussetzungen wie 1b) − Ausnahmen: − Keine Mindestgröße − Keine Längen- und Breitenanforderungen Prämiensatz: 200 € d) Altgrasstreifen auf Dauergrünland (NC 093) − Mindestens 1 % des gesamten Dauergrünlands; maximal 6 % begünstigungsfähig − Maximal 1 ha auch bei Überschreitung der 6-%-Grenze − Maximal 20 % je DGL-Flächen; bis zu 0,3 ha je DGL-Fläche, auch wenn diese die 20 % einer Fläche überschreiten − M indestgröße 0,1 ha − Ab 1. September Beweidung oder Schnittnutzung zulässig − Kein Mulchen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 900 € 400 € 200 € ÖR 2 – Anbau vielfältiger Kulturen − Begünstigungsfähig ist das förderfähige Ackerland mit Ausnahme von Brachen − Anbau von mindestens 5 verschiedenen Hauptfruchtarten mit mindestens 10 % und maximal 30 % je Hauptfruchtart oder − Mindestens 40 % beetweiser Anbau von mind. 5 versch. Gemüsekulturen, Küchenkräutern, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen − Mindestens 10 % Leguminosen − Maximal 66 % Getreideanteil − Voraussetzungen müssen im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres erfüllt sein Prämiensatz: 60 € ÖR 5 – Kennarten in DGL Extensivierung − Mindestens vier regionaltypische Kennarten aus der landesspezifischen Liste auf dem gesamten beantragten Schlag Prämiensatz: 210 € ÖR 6 – Verzicht auf chemisch-­ synthetische Pflanzenschutzmittel (PSM) − Ackerland und Dauerkulturen − PSM-Verzicht auf AL vom 1. Januar bis 31. August (Zeitraum endet mit Zeitpunkt der letzten Ernte, jedoch frühestens am 31. August) − PSM-Verzicht auf Ackerland mit GoG und Leguminosen 1. Januar bis 15. November (Zeitraum endet mit Zeitpunkt der letzten Ernte, jedoch frühestens am 31. August) − PSM-Verzicht auf Dauerkulturen vom 1. Januar bis 15. November Stufe 1: Sommerungen (Getreide, Leguminosen, Ölsaaten, Hackfrüchte, Feldgemüse etc.) und Dauerkulturen Stufe 2: Gras oder andere Grünfutterpflanzen, Leguminosen zur Ackerfutternutzung Prämiensatz: Stufe 1: 150 € Stufe 2: 50 € ÖR 7 – Natura 2000 − Begünstigungsfähig sind Flächen in Natura-2000-Gebieten, das heißt in Kulisse „Öko-Regelung 7 (Natura 2000)“ liegende Flächen − Maßnahmen zur Absenkung des Grundwasserspiegels oder zur Drainage sowie die Instandsetzung bestehender Anlagen sind nicht zulässig − Auffüllung, Aufschüttung, Abgrabung nicht zulässig, außer im Fall einer Genehmigung durch Naturschutz − Natura-2000-Gebiet = FFH + Vogelschutzgebiete (VSG) Prämiensatz: 40 € ÖR 3 – Beibehaltung Agroforstbewirtschaftung − Auf Ackerland und Dauergrünland − Gehölzflächenanteil zwischen 2 und 40 % − Weitestgehend durchgängige Gehölzstreifen − Mindestens 2 Gehölzstreifen − Breite der Gehölzstreifen auf der überwiegenden Länge nicht mehr als 25 m − Maximal 100 m Abstand auf der überwiegenden Länge der Gehölzstreifen zueinander und zum Rand − Mindestens 20 m Abstand auf der überwiegenden Länge der Gehölzstreifen zueinander und zum Waldrand oder Landschaftselement − Holzernte in den Monaten Januar, Februar und Dezember zulässig Prämiensatz: 600 € ÖR 4 – DGL Extensivierung Betrieb − Auf dem gesamten förderfähigen Dauergrünland des Betriebes − Im Gesamtbetrieb vom 1. Januar bis 31. Dezember ein durchschnittlicher Viehbesatz von 0,3 bis 1,4 RGV je ha − Düngung, einschließlich Wirtschaftsdünger, darf maximal dem Dunganfall von 1,4 RGV je ha entsprechen − Pflanzenschutzmitteleinsatz ist nicht zulässig: Ausnahmen jedoch im Einzelfall möglich − Pflugverbot im Antragsjahr: Ausnahmen nur im begrün- deten Einzelfall möglich Prämiensatz: 100 € Stand: 1.1.2026

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