42 Ratgeber Förderung 2026 | ÖKO-REGELUNGEN ein Agroforstsystem befindet, sind von der Anrechnung ausgeschlossen. Auf den Blühflächen ist ein Pflanzenbestand erforderlich, der durch Aussaat einer Saatgutmischung etabliert worden ist. Es existieren sowohl einjährige als auch zweijährige Begrünungen. Die Vorgaben zur Saatgutmischung entsprechen exakt den Anforderungen, die im Rahmen der Öko-Regelung 1b definiert sind. Der späteste Aussaattermin ist der 15. Mai. Sollte der Aufgang unzureichend sein, besteht die Möglichkeit einer Nachsaat. Das Ausbringen von Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmitteln, ist nicht zulässig. Sofern die Blühfläche in Dauerkultur im Rahmen der Öko-Regelung bereits im Vorjahr beantragt wurde, ist ab dem 1. September eine Bodenbearbeitung zur Aussaat oder Pflanzung möglich. Es ist jedoch zu beachten, dass die Ernte nicht vor Ablauf dieses Jahres erfolgen darf. Im ersten Jahr der Anlage dürfen Blühflächen nicht vor dem 31. Dezember umgebrochen werden. Darüber hinaus ist das Schlegeln oder Häckseln das ganze Jahr über nicht gestattet. Die Mindesttätigkeit muss mindestens in jedem zweiten Jahr bis zum 15. November erbracht werden. Sie kann beispielsweise durch die Aussaat oder die Pflanzung einer Folgekultur im zweiten Antragsjahr erbracht werden. Die Beantragung der Öko-Regelung 1c für Blühflächen in Dauerkultur erfolgt durch Auswahl des Nutzartcodes 092 im Flächenverzeichnis. Zudem sind die Bindung ÖR 1c zu vergeben und die Anlage ÖR 1c auszufüllen. ▶ÖR 1d: Altgras auf Dauergrünland Mit der Öko-Regelung 1d werden Altgrasstreifen und -flächen auf Dauergrünland gefördert. Die Mindestgröße dieser Fläche beträgt 0,1 ha, wobei eine Begünstigung von maximal 20 % einer förderfähigen Dauergrünlandfläche zulässig ist. NEU: Die Regelung, dass ein Altgrasstreifen bis zu 0,3 ha Größe aufweisen durfte, auch wenn die 20-%-Grenze damit überschritten wird, ist entfallen. Es besteht keine Möglichkeit, Landschaftselemente anzurechnen. Es ist jedoch wichtig, dass eine Abgrenzung beziehungsweise Unterscheidbarkeit zur produktiven Dauergrünlandfläche weiterhin erkennbar ist. Die anliegende, genutzte Dauergrünlandfläche muss die Mindestschlaggröße von 0,1 ha aufweisen. Eine Beweidung oder Schnittnutzung (Tätigkeit) vor dem 1. September ist nicht zulässig. Eine Tätigkeit muss mindestens in jedem zweiten Jahr erfolgen, jedoch nicht vor dem 1. September. Die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses sind ganzjährig jeweils nicht zulässig. Gemäß den geltenden Bestimmungen ist es erforderlich, Altgrasstreifen und -flächen im Umfang von mindestens 1 % des förderfähigen Dauergrünlands zu erbringen. Es sind maximal 6 % des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs als begünstigungsfähig eingestuft. Seit 2025 sind auch kleinere Altgrasstreifen oder -flächen im Umfang von bis zu 1 ha begünstigungsfähig, wenn sie mehr als 6 % des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs ausmachen. Der erste Hektar wird unabhängig von der Betriebsgröße in der ersten Stufe vergütet. NEU: Für das erste Prozent beziehungsweise den ersten ha Hektar ab 2026 ein Betrag von 1 000 €/ha vorgesehen. Bis zu einem Umfang von 3 % sind 450 €/ha, darüber hinaus sind 200 €/ha beabsichtigt. Um die Öko-Regelung 1d für Altgrasstreifen und -flächen auf Dauergrünland zu beantragen, muss in der Spalte 14 des Flächenverzeichnisses der Nutzartcode 093 angegeben werden. Außerdem müssen in der vorletzten Spalte die Bindung ÖR 1d ausgewählt und die Anlage ÖR 1d ausgefüllt werden. ▶ÖR 2: Vielfältige Kulturen Die Öko-Regelung 2 – Vielfältige Kulturen – fördert die Einhaltung einer weiten Fruchtfolge. Dabei sind Vorgaben bezüglich der Anzahl und Anbauanteile einzelner Kulturen und Nutzartgruppen einzuhalten. Eine kombinierte Beantragung mit der verwandten Agrarumweltmaßnahme (AUM) ist möglich. Voraussetzung für die Beantragung der Öko-Regelung 2 ist der Anbau von mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten auf dem Ackerland im Antragsjahr. Die Kultur, die sich im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli am längsten auf der Fläche befindet, wird als Hauptkultur im Antragsjahr gewertet. Als Hauptfruchtart zählen landwirtschaftliche Kulturpflanzen verschiedener Gattungen, jede Art von Kreuzblütlern (Brassicaceae), Nachtschattengewächsen (Solanaceae) und Kürbisgewächsen (Cucurbitaceae) sowie Gras oder andere Grünfutterpflanzen auf Ackerflächen. Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn diese zur gleichen Gattung gehören. Darüber hinaus zählt eine Leguminosenmischkultur (Mischung von Leguminosen und anderen Pflanzen, sofern die Leguminosen im Bestand überwiegen) als eine Hauptfruchtart. Zudem Bei der Ansaat von Blühflächen (ÖR 1b) sind Vorgaben zur Anzahl ausgesäter Arten zu beachten. Foto: imago/imagebroker
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