41 Ratgeber Förderung 2026 ÖKO-REGELUNGEN | ▶NEU: Winzer sind auch dabei Seit 2025 sind bis zu 8 % des beihilfefähigen Ackerlands eines Betriebs im Rahmen der Öko-Regelung 1a begünstigungsfähig. Abweichend davon ist nicht produktives Ackerland im Umfang von bis zu 1 ha auch dann begünstigungsfähig, wenn dieses mehr als 8 % des förderfähigen Ackerlands des Betriebs ausmacht und # der Betrieb mehr als 10 ha beihilfefähiges Ackerland aufweist, # der Betrieb mindestens eine förderfähige Dauerkulturfläche mit Rebstöcken aufweist oder # dem Betriebsinhaber für mindestens eine Fläche, die er im Sammelantrag angibt, eine im Antragsjahr gültige Wiederbepflanzungsgenehmigung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist. Die Erbringung des 1,0 ha ist nicht als ein Schlag erforderlich, sondern auch durch mehrere Streifen möglich, die jeweils die Einhaltung der Mindestschlaggröße von 0,1 ha gewährleisten. Für das erste Prozent ist ein Betrag von 1 300 €/ha vorgesehen. Für das zweite Prozent 500 €/ha und darüber hinaus sind 300 €/ha beabsichtigt. Um eine Fläche als Öko-Regelung 1a – Freiwillige Stilllegung zu beantragen, muss in Spalte 14 des Flächenverzeichnisses der Code 088 als Nutzung ausgewählt und in der vorletzten Spalte die Bindung ÖR 1a/b eingetragen werden. Anschließend muss die Anlage ÖR 1a/b ausgefüllt werden. ▶ÖR 1b: Blühflächen auf Ackerland Die Öko-Regelung 1b (Blühflächen auf Ackerland) basiert auf der Öko-Regelung 1a und ermöglicht eine zusätzliche Vergütung von geplanten 200 €/ha für das Ausbringen einer Blühmischung auf der Stilllegung. Es sei darauf hingewiesen, dass die Öko-Regelung 1b lediglich in Kombination mit der Öko-Regelung 1a beantragt werden kann. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorgaben der Öko-Regelung 1a zu befolgen sind. Darüber hinaus existieren weitere Vorgaben bezüglich der Größe der Fläche. Im Falle einer streifenförmigen Aussaat ist eine Mindestbreite von 5 m auf der überwiegenden Länge einzuhalten. Die Förderung von Blühflächen ist auf eine maximale Fläche von jeweils 3 ha begrenzt. Auf den Blühflächen muss sich flächig ein Pflanzenbestand befinden. Die Etablierung erfolgt durch Aussaat einer Saatgutmischung. Es wird eine Differenzierung zwischen einjährigen und zweijährigen Begrünungen vorgenommen. Eine einjährige Saatgutmischung muss aus mindestens zehn Arten bestehen, die in Gruppe A aufgeführt sind. Demgegenüber muss eine zweijährige Saatgutmischung aus mindestens fünf Arten der Gruppe A und fünf Arten der Gruppe B bestehen. ▶Zulässige Saatgutmischungen Für das Bundesland NRW gilt seit 2024 die Landessortenliste, die alle zulässigen Arten umfasst. Diese Liste mit den zulässigen Arten kann im entsprechenden Merkblatt im ELANProgramm abgerufen oder unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung eingesehen werden. NEU: Die Erweiterung der Saatgutmischung durch weitere Arten zusätzlich zur vorgeschriebenen Landesliste ist nicht mehr förderschädlich. Der späteste Aussaattermin ist der 15. Mai. Sofern der Aufgang nicht ausreichend ist, besteht die Möglichkeit einer Nachsaat. Anders als bei der Öko-Regelung 1a ist es bei Blühflächen im ersten Jahr der Beantragung nicht erlaubt, eine Aussaat oder Pflanzung durchzuführen, die im Folgejahr zur Ernte führt. Gemäß den geltenden Bestimmungen sind diese Blühflächen bis zum 31. Dezember zu erhalten. Darüber hinaus ist das Schlegeln oder Häckseln das ganze Jahr über nicht zulässig. Dennoch ist mindestens in jedem zweiten Jahr bis zum 15. November eine Mindesttätigkeit zu erbringen. Dies kann beispielsweise durch die Aussaat einer Blühmischung oder, bei zweijährigen Blühflächen im zweiten Antragsjahr, durch die Aussaat oder Pflanzung einer Folgekultur, die erst im Folgejahr zur Ernte führt, erfolgen. Für die Beantragung als Öko-Regelung 1b – Blühfläche auf Ackerland – ist im Flächenverzeichnis der Nutzartcode 090 zu verwenden. Zudem sind die Bindung ÖR 1a/b anzugeben und die Anlage ÖR 1a/b auszufüllen. ▶ÖR 1c: Blühflächen in Dauerkultur Gemäß der Öko-Regelung 1c werden Blühflächen in Dauerkulturen gefördert. Es gibt keine festgelegte Mindestschlaggröße. Dadurch lassen sich beispielsweise auch kleine Streifen zwischen den Kulturen realisieren. Für die Anlage von Blühflächen wird eine Vergütung von geplanten 200 €/ha gewährt. Landschaftselemente und Dauerkultur, auf der sich FlächenAgentur Rheinland GmbH Rochusstraße 18 · 53123 Bonn Fon 0228-909072-20 Mail info@flaechen-rheinland.de www.flaechen-rheinland.de Siebauen? Wir gleichen aus! 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