40 Ratgeber Förderung 2026 | ÖKO-REGELUNGEN Bei den ÖR werden Leistungen, die dem Schutz des Klimas und der Umwelt dienen, gesondert gefördert. Eine Teilnahme ist freiwillig. Sie kann überwiegend auch ohne gleichzeitige Beantragung der Einkommensgrundstützung erfolgen. Es stehen sieben verschiedene Maßnahmen zur Auswahl. Es stehen sowohl gesamtbetriebliche als auch flächenbezogene Maßnahmen zur Verfügung, die auch in bestimmten Konstellationen kombiniert werden können. ▶ÖR 1: Flächenstilllegungen Die Erbringung von freiwilligen Stilllegungsflächen kann auf Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkultur erfolgen. Es existieren vier Varianten: # Freiwillige Stilllegung auf Ackerland, # Blühflächen auf Ackerland, # Blühflächen in Dauerkultur sowie # Altgrasstreifen und -flächen auf Dauergrünland. ▶ÖR 1a: Freiwillige Stilllegung auf Ackerland Mit dieser Öko-Regelung werden die Stilllegungen von nicht produktiven Flächen auf Ackerland gefördert. Jede nicht produktive Fläche muss mindestens 0,1 ha groß sein. Landschaftselemente (LE) werden dabei nicht angerechnet. Die Flächen können entweder der Selbstbegrünung überlassen oder durch Aussaat bis zum 31. März begrünt werden. Seit 2025 muss bei einer Begrünung durch Aussaat eine Saatgutmischung verwendet werden, die mindestens fünf krautartige, zweikeimblättrige Arten enthält. Als krautartig gelten hierbei nicht verholzende Arten. Die Anwendung von Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdünger, sowie von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Die Zeit vom 1. April bis zum 15. August ist als Sperrfrist festgelegt. In dieser Zeit ist es verboten, den Aufwuchs auf diesen Flächen zu mähen oder zu zerkleinern. Ab dem 1. September des Antragsjahres darf eine Aussaat oder Pflanzung vorbereitet und durchgeführt werden, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt. Davon abweichend ist eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps bereits ab dem 15. August erlaubt. Ab dem 1. September ist die Beweidung des Aufwuchses durch Schafe und Ziegen erlaubt. Die Mindesttätigkeit, wie beispielsweise das Mähen oder Mulchen, ist nur in einem zweijährigen Rhythmus bis spätestens zum 15. November erforderlich. Öko-Regelungen für Umwelt und Klima Insgesamt sieben verschiedene Maßnahmen im Rahmen der freiwilligen ÖkoRegelungen (ÖR) fördern Leistungen, die für Klima und Umwelt erbracht werden. Die Regelungen und die für 2026 neu hinzugekommenen Änderungen legen Laura Ascheberg, Larissa Mayou Tebou, Friederike Niemann und Niklas Walther dar. Über die ÖkoRegelungen sollen Leistungen für Umwelt und Klima honoriert werden. Foto: imago/ McPhoto
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