8 Ratgeber Förderung 2026 Die Öko-Regelungen umfassen neben einer freiwilligen Flächenstilllegung auch die Anlage von Blühflächen auf Acker- und Dauerkulturflächen auf freiwillig erbrachten Flächenstilllegungen, die Anlage von Altgrasstreifen auf Dauergrünland, den Anbau vielfältiger Kulturen, die Beibehaltung von Agroforstsystemen, eine gesamtbetriebliche Extensivierung des Dauergrünlands, eine extensive Dauergrünlandbewirtschaftung von einzelnen Flächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten, den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf bestimmten Flächen und die Anwendung bestimmter Landbewirtschaftungsmethoden in Natura-2000-Gebieten. NEU: Die Prämie für die Öko-Regelung des Agroforsts steigt von 200 € auf 600 € je ha. Gefördert wird dabei die Fläche, die vom Gehölzstreifen bewachsen ist. Bei den freiwilligen Brachen kann bis zu 8 % der Ackerfläche gefördert werden. Eine Brache ist entweder der Selbstbegrünung zu überlassen oder es erfolgt eine aktive Begrünung. Diese aktive Begrünung kann nicht mit Gras in Reinsaat erfolgen, es müssen mindestens fünf verschiedene nicht verholzende, zweikeimblättrige Arten in der Saatmischung enthalten sein. Entsprechende Saatgutbelege oder bei Eigenmischungen entsprechende Rückstellproben des eingesetzten Saatguts sind für Kontrollzwecke vorzuhalten. NEU: Bei der Öko-Regelung der freiwilligen Stilllegung ist nun eine Sonderregelung für Betriebe mit Rebanbau eingeführt worden. Für diese Betriebe entfällt die bisherige 10-ha-Schwelle für die Inanspruchnahme der 1-ha-Regelung. Künftig kann der höchste Prämienbetrag für einen ganzen ha Stilllegungsfläche gewährt werden. NEU: Bei Teilnahme an der Öko-Regelung der Blühstreifen auf Stilllegungsflächen beziehungsweise in Dauerkulturen gibt es eine Erleichterung. Die Verwendung etablierter Saatgutmischungen ist auch dann erlaubt, wenn Arten außerhalb der vorgegebenen Blühliste enthalten sind. Auch bei der Anlage von Altgrasstreifen sind Anpassungen vorgenommen worden, die eine betriebliche Umsetzung dieser ÖkoRegelung erleichtern sollen. NEU: Bei der Öko-Regelung der Anlage von Altgrasstreifen muss eine landwirtschaftliche Tätigkeit nur alle zwei Jahre auf der Fläche erfolgen. Gleichzeitig steigen die Prämien, in der ersten Stufe wird von 900 auf 1 000 €/ha, die zweite von 400 auf 450 € erhöht. Gleichzeitig entfällt, bei Überschreitung der maximalen Obergrenze eines Anteils von 20 % an der Dauergrünlandfläche, die pauschale Anerkennung von bis zu 0,3 ha Altgrasstreifen. NEU: Bei der gesamtbetrieblichen Extensivierung von Dauergrünland wird auch Dam- und Rotwild berücksichtigt. Die Kälber werden den Muttertieren zugerechnet und müssen nicht gesondert im Antrag angegeben werden. Eine Teilnahme an der Öko-Regelung 5 – extensive Dauergrünlandbewirtschaftung einzelner Flächen mit vier Kennarten muss der Nachweis der Kennarten einer Foto-App erfolgen. Genauere Angaben zu den Öko-Regelungen finden Sie ab Seite 40. ▶Konditionalität ist Pflicht Im Rahmen der Konditionalität sind bestimmte Auflagen einzuhalten. Diese Anforderungen umfassen neben den Grundanforderungen an den landwirtschaftlichen Betrieb auch weitere, zusätzliche Anforderungen zum Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ). Die Erbringung dieser Anforderungen ist Grundvoraussetzung für den Erhalt der Direktzahlungen und weiterer Agrarumwelt- oder Tierwohlmaßnahmen. Für Betriebe mit bis zu 10 ha Betriebsfläche gilt, dass diese Antragsteller zwar weiterhin den Vorschriften der Konditionalitäten unterliegen, aber keine diesbezüglichen Kontrollen durchgeführt werden und auch keine Sanktionen in diesem Bereich mehr verhängt werden. Der Verzicht auf Kontrollen umfasst jedoch nur den Bereich der Einhaltung der Konditionalität, weiterhin gibt es Kontrollen und Sanktionen in den weiteren Förderbereichen, wie beispielsweise den Flächen oder den Tieren. Die einzuhaltende Konditionalität beinhaltet auch gesetzliche Vorschriften zur Einhaltung der sozialen Konditionalität. Hierbei handelt es sich um RePrämienberechtigt sind auch weiterhin nur aktive Landwirtinnen oder Landwirte. Foto: imago/Zoonar ▶Überblick über die Beträge der Direktzahlungen für 2026 Intervention (Maßnahme Direktzahlungen) Geplante, voraussichtliche Beträge (gerundet) Einkommensgrundstützung 147 €/ha Umverteilung erste 40 ha = 67 €/ha folgende 20 ha = 39€/ha Junglandwirte 134 €/ha Mutterschafe /-ziegen 37 €/ha Mutterkühe 85 €/ha Öko-Regelung 1a – nicht produktives Ackerland 1 % bzw. bis zu 1 ha = 1300 €/ha 1 % bis 2 % = 500 €/ha über 2 % bis 8 % = 300 €/ha Öko-Regelung 1b – Blühstreifen Ackerland (nur auf ÖR-Brache) 200 €/ha Öko-Regelung 1c – Blühstreifen in Dauerkulturen 200 €/ha Öko-Regelung 1d – Altgrasstreifen auf Dauergrünland 1% bzw. bis zu 1 ha = 1 000 €/ha über 1 % bis 3 % = 450 €/ha über 3 % bis 6 % = 200 €/ha Öko-Regelung 2 – Vielfältige Kulturen 60 €/ha Öko-Regelung 3 – Agroforst 600 €/ha Öko-Regelung 4 – Extensives Dauergrünland 100 €/ha Öko-Regelung 5 – Bewirtschaftung Dauergrünland mit Kennarten 210 €/ha Öko-Regelung 6 – Verzicht Pflanzenschutz Acker/Dauerkulturen Ackerfutterbau 150 €/ha 50 €/ha Öko-Regelung 7 – Bewirtschaftung Natura 2000 40 €/ha | FÖRDERUNG IM ÜBERBLICK
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