7 Ratgeber Förderung 2026 ben der Kontrolle des Betriebs durch den Junglandwirt, auch nachweisbare Ausbildungs- oder Qualifikationsnachweise erforderlich (siehe hierzu Seite 30). ▶Prämien für Schafe, Ziegen und Mutterkühe Es werden auch zusätzliche Prämien für Schaf- und Ziegenhalter sowie für Mutterkuhhalter gezahlt. Die Tiere müssen im Zeitraum vom 15. Mai bis 15. August im Betrieb gehalten werden. Sollten Tiere auf natürliche Weise verenden – nicht gemeint ist damit eine Schlachtung –, können diese ersetzt werden. Regelungen zum Weidegang oder Besatzdichtefaktoren sind für diese Einkommensstützung nicht vorgesehen. Um diese Prämie in Anspruch nehmen zu können, müssen mindestens sechs Mutterschafe oder -ziegen beziehungsweise mindestens drei Mutterkühe gehalten und beantragt werden. Bei den Schafen und Ziegen zählen für die Förderung nur die weiblichen Tiere, die mindestens einmal gelammt haben müssen. Für die Einzeltiere sind die jeweiligen Ohrmarkennummern anzugeben. Die Zahlung für Mutterschafe und Mutterziegen kann nur für diejenigen Tiere bewilligt werden, die in der HIT-Datenbank gemeldet sind. Auch bei den Mutterkühen wird auf die Einzeltierangaben in der HIT-Datenbank zu Förderzwecken zurückgegriffen. Diese sind vom Antragsteller zu aktualisieren. Es werden nur Mutterkuhhalter gefördert, wenn der Betrieb keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse verkauft, siehe auch den Artikel über Direktzahlungen für Tiere auf Seite 49. NEU: Bei diesen gekoppelten Direktzahlungen werden die Meldepflichten vereinfacht. Die Kennzeichnung und Registrierung von Mutterkühen, Mutterschafen und Mutterziegen in der HIT-Datenbank muss zukünftig bis spätestens zum letzten Tag des Haltungszeitraums vorgenommen worden sein. ▶Freiwillige Öko-Regelungen Die Öko-Regelungen fördern gesondert freiwillig erbrachte Umweltleistungen. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht dabei nicht. Es gibt einen Katalog von Maßnahmen, aus denen die Landwirte einzelne Maßnahmen wählen können. Es können einzelne Regelungen oder, in bestimmten Grenzen, auch eine Kombination von Maßnahmen durchgeführt werden. 1. Juni bis 15. Juli Zeitraum für die Bestimmung der Hauptnutzung. Die Kultur, die sich in diesem Zeitraum am längsten auf der Fläche befindet, stellt die Hauptkultur dar und ist im Flächenverzeichnis anzugeben. 16. Juni Ablauf des Mähverbots auf Uferrandstreifen der Agrarumweltmaßnahmen 30. Juni Fristende für die Einreichung der Grundanträge für die nachfolgenden Maßnahmen, die Einreichung erfolgt für alle Maßnahmen über die Software zur Antragstellung ELAN: ◾ Förderung von Haltungsverfahren auf Stroh für das Verpflichtungsjahr 2027 ◾ Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen ◾ V ertragsnaturschutz ◾ Ö kologischer Landbau ◾ A nbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen Leguminosen ◾ Anlage von Uferrandstreifen ◾ Anlage von Erosionsschutzstreifen ◾ Getreideanbau mit weiter Reihe und optional Stoppelbrache ◾ Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge ◾ Anbau von mehrjährigen Wildpflanzen ◾ Anlage mehrjähriger Buntbrachen 16. Juli Beginn des Erntezeitraums im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme der mehrjährigen Wildpflanzenmischungen 15. August Ablauf des Mulch- und Mähverbots auf stillgelegten Flächen (Brachen), auf Stilllegung im Rahmen der Öko-Regelungen sowie der Blüh- und Bejagungsschneisen und den Buntbrachen (AUM). Ablauf der Frist zur Einreichung der Nachweise in Form von georeferenzierten Fotos über die MonaNRW-App für die Öko-Regelung 5 (Dauergrünland mit Kennarten). 31. August Ablauf des Zeitraums (ab 1. Januar) des Verzichts auf Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der ÖkoRegelung 6. Bei Dauerkulturen oder beim Anbau von Ackerfutter (Gras, Grünfutter, Leguminosen) verlängert sich der Zeitraum bis zum 15. November. 1. September Ab dem 1. September darf für die Stilllegung im Rahmen der Öko-Regelungen 1a eine Aussaat, die im nächsten Jahr zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe/Ziegen beweidet werden. Abweichend hiervon darf ab dem 15. August auf diesen Brachen die Aussaat von Wintergerste oder Winterraps vorbereitet und durchgeführt werden. Für Blühstreifen/-flächen im Rahmen der Öko-Regelungen 1b darf eine Aussaat, die im Folgejahr zur Ernte führt, erst im zweiten Jahr, in dem der Blühstreifen sich auf der Fläche befindet, erfolgen. noch 1. September Eine Beweidung oder Mahd mit anschließender Abfuhr der im Rahmen der Öko-Regelungen 1d - Anlage von Altgrasstreifen angelegten Altgrasstreifen ist ab diesem Termin möglich. Ein Mulchen ist nicht zulässig. 30. September Spätestmöglicher Termin für Antragsänderungen im Rahmen des Flächenmonitorings 15. November Spätester Termin für die Einhaltung der Mindesttätigkeit von Bracheflächen und Streifen (Mähen, Mulchen, Häckseln der Fläche) Mitte Dezember Voraussichtliche Auszahlung der Fördermaßnahmen: Sommerweidehaltung, Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete, Ausgleichszahlungen umweltspezifische Einschränkungen Ende Dezember Voraussichtliche Auszahlung der Direktzahlungen 2026 (Flächen sowie Tiermaßnahmen) 31. Dezember Letzter Tag des Haltungszeitraums (Beginn am 1. Januar) von mindestens 0,3 bis maximal 1,4 raufutterfressenden GVE im Rahmen der Öko-Regelung 4 - Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs. Im Rahmen der Mindestbodenbedeckung ist auf mindestens 80 % der Ackerflächen sowie auf sämtlichen Dauerkulturflächen, die für Rebflächen und Obstbaumkulturen genutzt werden, eine Mindestbodenbedeckung bis zu diesem Tag sicherzustellen. Fristende, bis zu dem Zwischenfrüchte und Untersaaten im Rahmen der Konditionalitätenregelung zum Fruchtwechsel (GLÖZ 7) und zur Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) auf der Fläche zu belassen sind. 31. Januar 2027 Frist zur Abgabe der Monatsmeldungen für das Verpflichtungsjahr 2026 in der einjährigen Maßnahme Haltungsverfahren auf Stroh (nur für Schweinehalter relevant). Einreichfrist der Anlage Viehbestand (Quartalsmeldung 3 und 4) für die Maßnahme des Ökologischen Landbaus für die Auszahlungsanträge 2026. 2. Februar 2027 Ende des Verpflichtungszeitraums zur Beibehaltung der Agrarumweltmaßnahme Stoppelbrache im Getreideanbau in weiter Reihe, sofern die Option Stoppelbrache beantragt wurde. bis 30. Juni 2027 Voraussichtliche Auszahlung für bestimmte Agrarumwelt-/ Tierwohlmaßnahmen für den Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2026 sowie Auszahlung des Erschwernisausgleichs Pflanzenschutz. FÖRDERUNG IM ÜBERBLICK |
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