Ratgeber Förderung 2026

6 Ratgeber Förderung 2026 Erzeugnisse, zum Beispiel Rüben- oder Strohmieten, nicht länger als 90 Tage auf der Fläche gelagert werden, oder Flächen im Rahmen von Pflegemaßnahmen angrenzender Gewässer oder der Pflege von Gehölzen, einschließlich der Lagerung von anfallendem Schnittgut und Gewässeraushub, für maximal 90 aufeinanderfolgende Tage in Anspruch genommen werden. Eine gesonderte Anzeige braucht nicht vorgenommen zu werden. Es darf in allen Fällen zu keiner Zerstörung, zu keiner wesentlichen Beschränkung der landwirtschaftlichen Kulturpflanze oder der Grasnarbe und zu keiner wesentlichen Ertragsminderung kommen. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung zur temporär nicht landwirtschaftlichen Nutzung. Eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit liegt in jedem Fall vor, wenn es sich um Flächen handelt, die zu Verkehrsanlagen, also auch Straßenbegleitgrün, zählen oder es sich um Sport-, Freizeit-, Erholungs- oder Parkflächen handelt. Zu den Sportflächen werden auch alle Flächen, die im Zusammenhang mit dem Betreiben eines Golfplatzes stehen, gezählt. Bei Truppenübungsplätzen muss die landwirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen werden. Eine Prämienvoraussetzung ist die Kontrollierbarkeit der zu fördernden Flächen. Hierzu müssen sie jederzeit betretbar sein (siehe auch Seite 22). ▶Weiterhin Umverteilung Weiterhin gibt es die bisherige Umverteilungseinkommensstützung zur besonderen Förderung von kleinen und mittleren Betrieben. Diese Prämie wird bis maximal 60 ha gewährt, für die ersten 40 ha werden ungefähr 68 €/ha gewährt, für die folgenden 20 ha werden dann noch voraussichtlich 41 €/ha gezahlt. Eine Antragstellung kann nur in Kombination mit der Einkommensgrundstützung im ELAN-Programm erfolgen. ▶Zusätzliche Förderung für Junglandwirte Neben den Direktzahlungen gibt es für Junglandwirte eine zusätzliche Förderung, die sogenannte ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte. Diese zusätzliche Stützung wird für maximal 120 ha gewährt. Der Junglandwirt bekommt die Prämie für einen Zeitraum von fünf Jahren und darf zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung nicht älter als 40 Jahre sein. Für die Gewährung der Prämien sind, neTermine 2026 1. Januar Beginn des Stilllegungszeitraums von Stilllegungen (Bracheflächen oder Blühstreifen/-flächen) im Rahmen der Öko-Regelung 1 - freiwillige Stilllegung auf Acker 1. Januar bis 31. Dezember Haltungszeitraum von mind. 0,3 bis max. 1,4 raufutterfressende GVE im Rahmen der Öko-Regelung 4 - Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebs 1. Januar bis 1. September bzw. 15. November Zeitraum des Verzichtes auf Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der Öko-Regelung 6 - Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen mit freiwilligem Verzicht auf die Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln 31. Januar Einreichfrist der Anlage Viehbestand (Quartalsmeldung 3 und 4) für die Maßnahme des Ökologischen Landbaus 2. Februar Ablauf des Zeitraums, in der die Stoppelbrache im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme Getreideanbau in weiter Reihe mit anschließender Stoppelbrache beizubehalten ist 1. März bis 30. September Schnittverbot für Landschaftselemente (Hecken, Bäume, Feldgehölze), nicht gemeint sind schonende Form- und Pflegeschnitte 15. März Diesjähriger Beginn des Antragsverfahrens, ab diesem Termin ist das ELAN-Programm produktiv geschaltet und die Anträge können elektronisch eingereicht werden. 31. März Letzter Termin für eine mechanische Beikrautregulierung im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme Getreideanbau mit weiter Reihe. Ende der Frist zur aktiven Begrünung von Brachen und Stilllegungen im Rahmen der Öko-Regel 1a. 1. April Beginn des Sperrzeitraums/der Schutzperiode auf Brachen (Mulch- und Mähverbot, keine Bodenbearbeitung, keine Zerstörung des Aufwuchses auf stillgelegten Flächen), auf Blüh- und Bejagungsschneisen sowie bei Uferrandstreifen und Buntbrachen der Agrarumweltmaßnahmen 15. Mai Ende der Frist zur Neuanlage oder Wiederherstellung mehrjähriger Buntbrachen, Wildpflanzenmischungen, Uferrand- und Erosionsschutzstreifen im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen. Spätester Termin für die Aussaat der Blühstreifen/-flächen im Rahmen der Öko-Regelungen 1b/c -Anlage von Blühflächen auf Brachen der Öko-Regel 1a 15. Mai Fristende für die Einreichung des Sammelantrags: ◾ Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit ◾ Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit ◾ Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ◾ Öko-Regelungen ◾ Gekoppelte Prämie für Mutterschafe/Mutterziegen (keine Nachfrist) ◾ Gekoppelte Prämie für Mutterkühe (keine Nachfrist) ◾ A usgleichszulage für benachteiligte Gebiete noch 15. Mai ◾ A usgleichszahlung für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen ◾ Zuwendungen zur Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (Erschwernisausgleich Pflanzenschutz) ◾ F örderung der Sommerweidehaltung im Rahmen von Tierwohlmaßnahmen Einreichung der Auszahlungsanträge Agrarumweltmaßnahmen für: ◾ Anbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen Leguminosen ◾ B ewirtschaftung kleiner Ackerschläge ◾ A nlage von Uferrandstreifen ◾ A nlage von Erosionsschutzstreifen ◾ A nlage mehrjähriger Buntbrachen ◾ A nbau mehrjähriger Wildpflanzenmischungen ◾ Getreideanbau in weiter Reihe und optional Stoppelbrache ◾ Ö kologischer Landbau ◾ Z ucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen ◾ V ertragsnaturschutz Die Einreichung des Sammelantrags sowie der Auszahlungsanträge der Agrarumweltmaßnahmen erfolgt generell über die Software zur Antragstellung ELAN. Zu diesem Termin müssen dem Antragsteller die beihilfefähigen Flächen im Rahmen der Einkommensstützung zur Verfügung stehen, damit diese beantragt werden können. Die Beihilfefähigkeit der Fläche muss das gesamte Jahr über gegeben sein. Die Angabe der Nutzung richtet sich nach der Hauptnutzung im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli, unabhängig davon ist die Beibehaltung der Nutzung über einen längeren Zeitraum gegebenenfalls maßnahmenspezifisch geregelt. 15. Mai bis 15. August Im Falle der Beantragung von gekoppelten Tierprämien: vorgeschriebener Mindesthaltungszeitraum für Mutterschafe/ -ziegen und Mutterkühe. 16. Mai bis 15. Oktober Im Falle der Beantragung der Sommerweidehaltung: vorgeschriebener Weidehaltungszeitraum. 31. Mai Letzter Termin für die verspätete Einreichung von flächenbezogenen Anträgen (Auszahlungsanträge Agrarumweltmaßnahmen, Ökologischer Landbau, Direktzahlungen), für die Tiermaßnahmen gibt es keine Nachfrist, hier ist der letzte Termin 15. Mai, gegebenenfalls unter Anwendung von Kürzungen (1 % Kürzung je verspäteter Tag). Letzter Termin zur Nachmeldung von Flächen für den Sammelantrag sowie der Auszahlungsanträge im Bereich Agrarumweltmaßnahmen, Ökologischer Landbau, Vertragsnaturschutz und Haustierrassen. Letzter Termin für die kürzungsfreie Änderung der Auszahlungsanträge im Bereich Agrarumweltmaßnahmen, ökologischer Landbau, Vertragsnaturschutz und Haustierrassen | FÖRDERUNG IM ÜBERBLICK

RkJQdWJsaXNoZXIy ODA5MjY=