5 Ratgeber Förderung 2026 Namensnennung kann diese Möglichkeit des Nachweises als aktiver Landwirt nicht anerkannt werden. Falls noch Belege besorgt werden müssen, sind die Bearbeitungszeiten bei den ausgebenden Stellen zu beachten. Um die Antragsfristen nicht zu versäumen, sollten die Belege bei den zuständigen Stellen frühzeitig angefordert werden. ▶Vorgaben zu Flächen beachten Jede beantragte Fläche muss dem Antragsteller am 15. Mai uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Eine förderfähige Fläche muss das gesamte Jahr über der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen. Es werden Ackerflächen, Dauergrünland und Dauerkulturen ab einer Mindestgröße von 0,1 ha gefördert. Eine beantragte Fläche muss hauptsächlich der landwirtschaftlichen Nutzung ganzjährig zur Verfügung stehen. Zum Thema Beihilfefähigkeit von Flächen siehe Seite 22. Bei neu ins Referenzsystem der Feldblöcke kommenden Flächen, in Zweifelsfällen oder Flächen, die bereits drei Jahre hintereinander nicht beantragt wurden, ist es auf Anforderung, beispielsweise in Zweifelsfällen, notwendig, dass der Antragsteller die Verfügungsberechtigung für sämtliche bewirtschaftete Flächen nachweist. Dieser Nachweis hat schriftlich zu erfolgen und kann beispielsweise über einen Pachtvertrag, einen Grundbuchauszug oder eine Bestätigung eines Flächentausches erfolgen. Bei einem Flurbereinigungsverfahren sind die Nachweise anhand der Neuzuweisung zu führen. Landschaftselemente (LE) gelten als förderfähige Fläche, sofern sie in einem Zusammenhang mit der bewirtschafteten Fläche stehen. Auch die sogenannten kleinen Landschaftselemente sind als Bestandteil der Fläche ebenfalls beihilfefähig, sofern nicht die Grenze von 25 % Flächenanteil überschritten wird. Ebenfalls werden Stilllegungsflächen gefördert, sofern diese im Rahmen einer Mindestpflege in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden. Auf den Brachen gemäß den Öko-Regelungen oder auf sonstigen Brachen kann eine Mindesttätigkeit alle zwei Jahre erfolgen, wenn es für diese Fläche zu einer überjährigen Fortführung der Stilllegung kommt. Neben den Möglichkeiten des Mähens oder des Mulchens samt Verteilung des Aufwuchses auf der Fläche umfasst die Erbringung der Mindesttätigkeit auch eine Bodenbearbeitung samt Neuaussaat. ▶Auch Randstreifen zählen Beim Ackerland und bei den Dauerkulturen zählen begrünte Randstreifen bis maximal 15 m Breite zur beihilfefähigen Fläche. Diese begrünten Randstreifen können auch an Gewässern liegen und bei Verzicht der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln somit auch als Gewässerstreifen im Rahmen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung dienen. ▶Dauergrünland angeben Beim Dauergrünland muss der Bewuchs sich weiterhin überwiegend aus Gras und Grünfutterpflanzen zusammensetzen. Sofern Bäume und Sträucher auf dem Grünland nicht dominieren, sind diese Flächenbestandteile ebenfalls förderfähig. Auch gelten Binsen und Seggen als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, sofern sie auf der Fläche gegenüber Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nicht dominieren. Im Rahmen der Konditionalität ist eine Umwandlung von Dauergrünland nicht zulässig. Soll eine Umwandlung erfolgen, muss diese beantragt und kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, genehmigt werden. Eine Umwandlung einer Dauergrünlandfläche in eine nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche, beispielsweise bei einer Bebauung der Fläche, ist genehmigungsfrei. Zusätzlich für die einzelnen Dauergrünlandflächen muss angegeben werden, ob die betreffende Fläche als Wiese (nur Schnittnutzung), Weide (nur Beweidung), Mähweide (Beweidung und Schnittnutzung) oder als Hutung (minderes Dauergrünland) genutzt wird. Hierbei besteht in ELAN die Möglichkeit, die Angaben aus dem Vorjahr zu übernehmen. Zum Thema Dauergrünland siehe Seite 52. ▶Agroforstsysteme förderfähig Die gleichzeitige Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche zur Rohstoffgewinnung von Holz oder einer Nahrungsmittelproduktion durch Obstbau und die Nutzung als Acker-, Dauergrünland- oder Dauerkulturfläche ist das vorrangige Ziel der Agroforstsysteme. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung sind diese Flächen ebenfalls beihilfefähig. Es muss eine aktive Bewirtschaftung der Fläche erfolgen, eine Stilllegung auf diesen Flächen ist nicht beihilfefähig. Nicht zum Agroforstsystem zählen Landschaftselemente und Streuobstwiesen (siehe auch Seite 22). ▶Ausnahme Agri-PV Flächen, die zur Nutzung solarer Strahlungsenergie genutzt werden, sind nicht beihilfefähig. Es gibt jedoch die Ausnahme der Agri-Photovoltaikanlagen (PV). Hierbei muss die Bewirtschaftung einer solchen Fläche weiterhin mit üblichen landwirtschaftlichen Methoden, Maschinen und Geräten möglich sein und die Anlage muss die Auflagen der DIN SPEC 91434:202105 erfüllen. Ein entsprechender Nachweis der Erfüllung der DIN-Norm ist dem Antrag beizufügen. Da keine pauschalen Abzüge bei der beantragten Fläche für die Agri-PV- Anlage vorgenommen werden, sind die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen. Die baulichen Anlagen, die Bodenkontakt haben und eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung hemmen, wie beispielsweise Trafohäuschen, Aufständerung, oberirdische Zuleitungen, sind bei der Beantragung als nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche lagegenau in ELAN herauszunehmen (siehe Seite 22). ▶Keine landwirtschaftliche Nutzung Eine nicht landwirtschaftliche Nutzung darf die landwirtschaftliche Nutzung nicht stark einschränken, sonst verliert die Fläche ihre Förderfähigkeit. Keine starke Einschränkung liegt per Definition vor, wenn Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode gelagert wird, die Fläche für den Wintersport genutzt wird, eigene landwirtschaftliche FÖRDERUNG IM ÜBERBLICK | Einfach erklärt, für alle gedacht Wenn in diesem Ratgeber Förderung von Betriebsinhabern, Antragstellern und Landwirten die Rede ist, sind selbstverständlich auch alle Betriebsinhaberinnen, Antragstellerinnen und Landwirtinnen ebenso gemeint. Ziel des Ratgebers ist es, die ohnehin komplexen Zusammenhänge möglichst einfach und praxisnah darzustellen. Alle weiblichen, männlichen oder diversen Personen sollten sich deshalb gleichermaßen angesprochen fühlen. Die Redaktion des LZ-Förderratgebers
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