Ratgeber Förderung 2026

31 Ratgeber Förderung 2026 JUNGLANDWIRTEPRÄMIE | ▶Zu alt mit 41 Ein Einzelunternehmer darf in dem Kalenderjahr, in dem er zum ersten Mal einen erfolgreichen Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung stellt, noch keine 41 Jahre alt werden. Wer also im Jahr 2026 noch keine 41 Jahre alt wird, erfüllt das Alterskriterium. Beantragt eine Gesellschaft die Einkommensstützung für Junglandwirte, muss mindestens einer ihrer Betriebsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich Alter, Niederlassungszeitpunkt, Betriebskontrolle und beruflicher Qualifikation erfüllen. Für Personengesellschaften und juristische Personen gelten die Altersvoraussetzungen entsprechend denen der Einzelpersonen. Der für die Beurteilung der Junglandwirte-Eigenschaften maßgebliche Gesellschafter darf im Kalenderjahr, in dem die Gesellschaft erstmals einen Antrag auf Zahlung der Junglandwirte-Einkommensstützung stellt, noch keine 41 Jahre alt werden. ▶Termin der erstmaligen Niederlassung Junglandwirte nehmen den Betrieb einer Gesellschaft erst dann auf, wenn sie erstmals wirksam und langfristig die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben. Dieser Zeitpunkt ist als Datum der erstmaligen Niederlassung des Junglandwirts in einem landwirtschaftlichen Unternehmen festzuhalten. Der Junglandwirt darf sich im Jahr der erstmaligen Antragstellung auf Zahlung von Junglandwirte-Einkommensstützung oder innerhalb der fünf Kalenderjahre vor der erstmaligen Antragstellung auf Junglandwirte-Einkommensstützung erstmals als Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen haben. Es ist wichtig, dass der Zeitpunkt der Erstniederlassung vor dem Datum der Antragstellung liegt. Die Junglandwirte-Einkommensstützung kann nur für den Betrieb gewährt werden, in dem der Junglandwirt sich erstmals niedergelassen hat. Es ist nicht möglich, dass ein Junglandwirt gleichzeitig in mehreren Betrieben als Betriebsleiter tätig ist und für alle Betriebe die Junglandwirte-Einkommensstützung erhält. ▶Es zählt, wer die Kontrolle hat Bei Einzelbetrieben liegt die Betriebskontrolle grundsätzlich vor, weil eine Einzelperson der Betriebsinhaber ist und den Betrieb somit zwangsläufig alleine leitet. Ein Junglandwirt hat die Betriebskontrolle in einer juristischen Person oder Personengesellschaft, wenn er diese wirksam und langfristig in Bezug auf Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnerzielung und zu den finanziellen Risiken kontrolliert. Diese Bedingungen müssen für jedes Jahr gegeben sein, für das die juristische Person oder Personengesellschaft einen Antrag auf Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung stellt. Für die Betriebskontrolle ist es maßgeblich, dass keine Entscheidungen gegen den Junglandwirt in Bezug auf die Betriebsführung und das Kapital getroffen werden können. Die Betriebsführung umfasst sowohl die Geschäftsführungsbefugnis als auch die Außenvertretungsbefugnis. Die Betriebskontrolle kann der Junglandwirt allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten ausüben. Eine alleinige Entscheidungsbefugnis liegt vor, wenn der Junglandwirt Entscheidungen ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter durchsetzen kann. Der Junglandwirt übt eine gemeinschaftliche Kontrolle mit einem oder mehreren anderen Junglandwirten aus, wenn über die Entscheidungen zur Betriebsführung und zum Kapital Übereinstimmung erzielt werden muss. Wenn wechselnde Mehrheiten möglich sind, liegt keine gemeinschaftliche Kontrolle vor. Wenn mehrere Junglandwirte zusammen mit einem oder mehreren anderen Nichtjunglandwirten an der Betriebskontrolle beteiligt sind, genügt es, wenn alle Junglandwirte einvernehmlich die Kontrolle ausüben können. Für den Fall, dass eine Personengesellschaft oder juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen Personengesellschaft oder juristischen Person kontrolliert wird, gelten die genannten Bedingungen für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere Personengesellschaft oder juristische Person ausübt. Der Junglandwirt muss Gesellschafter sein und entweder alleiniger Geschäftsführer, Mitgeschäftsführer oder Mitglied des geschäftsführenden Organs sein. Wenn ein Junglandwirt zwar Geschäftsführer einer Gesellschaft ist, jedoch nicht an ihr beteiligt ist, liegen in der Regel nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der JunglandwirteEinkommensstützung vor. Die Kontrolle bestimmt sich im Einzelfall nach dem Gesellschaftsrecht und dem konkreten Gesellschaftsvertrag. Mithin muss der maßgebliche Junglandwirt seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Niederlassung ununterbrochen die Betriebskontrolle im aktuellen antragstellenden Betrieb und, sofern es einen Betriebsübergang gab, im direkten Vorgängerbetrieb, aus dem der aktuelle antragstellende Betrieb hervorgegangen ist, gehabt haben. Jedwede Unterbrechung der Betriebskontrolle führt zum Ausschluss von der Gewährung der Einkommensstützung für Junglandwirte. Bei Einzelbetrieben liegt die Betriebskontrolle grundsätzlich vor, weil eine Einzelperson der Betriebsinhaber ist und den Betrieb somit zwangsläufig alleine leitet. Haben mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die Personengesellschaft oder die juristische Person übernommen, so gilt die früheste Kontrollübernahme durch einen der Junglandwirte als Zeitpunkt der Betriebsaufnahme. Für Personengesellschaften oder juristische Personen gilt dann, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung nicht mehr erfüllt sind, wenn sie nacheinander von verschiedenen Personen kontrolliert wird, da dann keine kontinuierliche Kontrolle der maßgeblichen Person vorliegt. ▶Gesellschaftsverträge müssen vorliegen Bei den Gesellschaftsverträgen, wie diese beispielsweise bei einer GbRGründung zwischen Hofnachfolger und Hofabgeber abgeschlossen werden, ist es für die Gewährung der Einkommensstützung für Junglandwirte entscheidend, dass der Junglandwirt die betrieblichen Entscheidungen treffen kann. Dieser Sachverhalt muss aus den einzureichenden Gesellschaftsverträgen klar hervorgehen. Hierzu gehört auch, dass die wesentlichen Produktionsmittel (zum Beispiel Flächen, Gebäude, Maschinen oder Tiere) der Gesellschaft langfristig zur Verfügung stehen. Es ist erforderlich, vertraglich dem Entzug der wesentlichen Produktionsmittel vorzubeugen, sodass die langfristige Zurverfügungstellung der Mittel ohne vorzeitigen Entzug aus der Gesellschaft sichergestellt werden kann. So kann dem Junglandwirt nicht kurzfristig die Grundlage des Betriebs entzogen werden. Eine einfache Nutzungsüberlassung von Flächen und Gebäuden sowie kurze Pachtverträge ermöglichen hingegen in der Regel auch einen kurzfristigen Entzug der Produktionsmittel und sind daher nicht ausreichend.

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