Ratgeber Förderung 2026

32 Ratgeber Förderung 2026 | JUNGLANDWIRTEPRÄMIE Bei bestehenden Gesellschaftsverträgen, die in diesem Punkt nicht eindeutig sind, sind entsprechend langfristige Pachtverträge mit der Gesellschaft oder langfristige Nutzungsüberlassungen einzureichen. Langfristigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sowohl die Gesellschaft selbst als auch die Pachtverträge und Nutzungsüberlassungen hinsichtlich der wesentlichen Produktionsmittel über den möglichen Bezugszeitraum der Junglandwirte-Einkommensstützung hinausgehen und in diesem Zeitraum keine kurzfristige Auflösung sowie kein Entzug der Mittel möglich ist. Gesellschaftsverträge, Pachtverträge oder Ähnliches sind als Antragsbestandteil mit der Antragstellung, spätestens jedoch bis zum 30. September 2026, einzureichen. ▶Berufliche Qualifikation entscheidend Bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung gilt zusätzlich die Voraussetzung einer beruflichen Qualifikation. Um die Junglandwirte-Einkommensstützung zu erhalten, muss einer der folgenden Punkte nachweislich erfüllt sein: # eine bestandene Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbildungsbereichs Landwirtschaft oder ein Studienabschluss im Bereich der Agrarwirtschaft, # eine erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Bildungsmaßnahme im Agrarbereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs über mindestens 300 Stunden oder # eine mindestens zweijährig erfolgte Tätigkeit in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben − aufgrund eines Arbeitsvertrags mit einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden, − als mithelfender Familienangehöriger im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder − als Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Betriebsinhabers mit einer im Rahmen des Gesellschaftsvertrags vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Leistung von Diensten im Umfang von mindestens 15 Stunden. In Bezug auf die Ausführungen zum Gesellschaftsverhältnis und zur 15-Stunden-Tätigkeit durch Arbeitsvertrag oder Gesellschaftsvertrag ist es wichtig, dass die gesamten Verträge eingereicht werden. Eine bloße nachträgliche Bestätigung erledigter Arbeitsleistungen ist nicht ausreichend. Wichtig ist außerdem, dass die Ausführungen in den Verträgen nicht nur schriftlich festgehalten werden, sondern auch in der Praxis umgesetzt werden. Darüber hinaus erfüllt eine zweijährige Selbstständigkeit als Betriebsleiter nicht die Anforderung der beruflichen Qualifikation. ▶Welche Ausbildung zählt? Für die Gewährung der Einkommensstützung für Junglandwirte sind folgende mit einer bestandenen Abschlussprüfung staatlich anerkannten Ausbildungsberufe des Ausbildungsbereichs Landwirtschaft zulässig: Brenner/Brennerin, Fachkraft Agrarservice, Fischwirt/Fischwirtin, Forstwirt/Forstwirtin, Gärtner/ Gärtnerin, Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin, Landwirt/Landwirtin, Milchtechnologe/Milchtechnologin, Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin, Pferdewirt/Pferdewirtin, Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin, Revierjäger/Revierjägerin, Tierwirt/Tierwirtin, Winzer/Winzerin. Die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe im Bereich Landwirtschaft umfassen demnach die 14 aufgelisteten Grünen Berufe. Ein diesen Ausbildungen entsprechender Studienabschluss ist daher als Studienabschluss im Bereich Agrarwirtschaft anzusehen: Agrarwissenschaften, Gartenbauwissenschaften, Forstwissenschaften, Holzwissenschaft, Landschaftspflege, Haushalts- und Ernährungswissenschaften, Lebensmitteltechnologie. Berufe, die bei der Gewährung der Einkommensstützung für Junglandwirte nicht berücksichtigt werden können, sind beispielsweise Landmaschinenmechaniker, Tierärzte oder Schlachter/ Fleischer. Die berufliche Qualifikation muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Mit der Antragstellung, spätestens jedoch bis zum 30. September 2026, müssen entsprechende Nachweise in Form von Abschlusszeugnissen, Gesellschaftsverträgen, Arbeitsverträgen und Versicherungsnachweisen eingereicht werden. Wenn bei einer Bildungsmaßnahme eine Prüfung vorgesehen ist, muss ein Nachweis über das Bestehen der Prüfung vorgelegt werden. Wenn keine Erfolgsprüfung stattfindet und nur ein Teilnahmenachweis ausgestellt wird, reicht dieser im Einzelfall aus. ▶Gefördert wird maximal fünf Jahre Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird über einen Zeitraum von höchstens fünf aufeinanderfolgenden Jahren und für höchstens 120 ha je Antragsteller gewährt. Der Fünf-Jahres-Bezugszeitraum beginnt mit der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung, sofern diese Beantragung innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung erfolgt ist. Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird nur einmal je Betrieb (Antragsteller) gewährt. Eine natürliche Person kann nicht mehr als einmal die Einkommensstützung für Junglandwirte erhalten, auch wenn sie an mehreren Gesellschaften beteiligt ist. Ebenso ist es nicht möglich, dass in einer Gesellschaft mehrere Junglandwirte die Junglandwirte-Einkommensstützung erhalten, zum Beispiel in einem Betrieb mit 300 ha, in dem zwei Junglandwirte für jeweils 120 ha die Junglandwirte-Einkommensstützung beantragen. ◀ Nur Mitarbeit reicht nicht! Förderung gibt es für Junglandwirtinnen und Junglandwirte nur, wenn in Bezug auf die Betriebsführung und das Kapital im Betrieb keine Entscheidungen ohne sie getroffen werden können. Foto: imago/Countrypixel

RkJQdWJsaXNoZXIy ODA5MjY=