33 Ratgeber Förderung 2026 KONDITIONALITÄT | Die GLÖZ-Regeln zielen auf einen guten ökologischen Zustand der Flächen ab. Eine Bedingung der Konditionalität ist dabei der verpflichtende Fruchtwechsel. Foto: imago/News Licensing Ein Betrieb, der für die Konditionalität relevante Zahlungen erhält, muss in allen Produktionsbereichen und all seinen Betriebsstätten die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten. Die zu beachtenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebs ausgeführt werden. Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung der Direktzahlungen sowie aller weiteren flächen- und tierbezogenen Zahlungen. Seit 2025 sind landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als 10 ha landwirtschaftlicher Betriebsfläche von den Kontrollen und Sanktionen im Rahmen der Konditionalität befreit. Diese Regelung zielt darauf ab, den Verwaltungsaufwand für kleinere Betriebe zu reduzieren und ihnen mehr Flexibilität zu bieten. Die Befreiung gilt nicht für Kontrollen zur Einhaltung der Anforderungen der sozialen Konditionalität, anderer förderrechtlicher Voraussetzungen sowie fachrechtlicher Regelungen. Im laufenden Jahr 2026 werden voraussichtlich noch Ausnahmen für ökologisch wirtschaftende Betriebe, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 (Öko-Verordnung) zertifiziert sind, in Kraft treten. ▶GLÖZ-Standards Die GLÖZ-Standards werden im Folgenden erläutert und sind in der Übersicht GLÖZ-Standards zusammengefasst. Auch der Erhalt des Dauergrünlands, welcher mittels des Grünlandumbruchverbots gesichert werden soll, ist ein GLÖZ-Standard. Die Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlands sind in einem gesonderten Artikel (siehe Seite 52) dargestellt. ▶Schutz von Mooren Dauergrünlandflächen, die in der Landesmoorkulisse liegen, dürfen nicht gepflügt oder in Ackerland umgewandelt werden. Allerdings ist ab 2026 nach Genehmigung eine Grasnarbenerneuerung bei diesen Dauergrünlandflächen unter Einhaltung der vorgegebenen Auflagen möglich. Für Obstbaumdauerkulturen in der Landesmoorkulisse gilt ebenfalls ein Umwandlungsverbot. Eine Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche im Gebiet von Mooren und Feuchtgebieten kann nur erfolgen, wenn keine fachrechtlichen Belange entgegenstehen. Dies gilt bei einer erstmaligen Entwässerung durch Gräben oder Drainagen und bei einer Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus. Sollten Maßnahmen dieser Art geplant sein, so ist zuvor eine Genehmigung bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einzuholen. Die Pflege einer Drainage oder eines Grabens ist weiterhin zulässig. Des Weiteren dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen in der Landesmoorkulisse keine Eingriffe in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen, keine Bodenwendung tiefer als 30 cm oder Auf- und Übersandung vorgenommen werden. Die Anlage von sogenannten Paludikulturen ist in gewissen Grenzen zulässig. Welche Flächen in der Gebietskulisse laut Landes-Feuchtgebiets- und Moorkulissenverordnung NRW liegen, ist im ELAN-Flächenverzeichnis ausgewiesen. Darüber hinaus kann die Landesmoorkulisse über das Angebot des Geologischen Dienstes im Internet unter www.gd.nrw.de/pr_kd_wms_bk.htm eingesehen werden. Das Abbrennen von Stoppelfeldern beziehungsweise von Stroh auf Stoppelfeldern verstößt auch weiterhin gegen die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand. ▶Pufferstreifen entlang von Wasserläufen Pflanzenschutzmittel, Biozidprodukte und Düngemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer grenzen, innerhalb eines Abstands von 3 m aus förderrechtlicher Sicht nicht angewendet werden. Hierbei wird ab der Böschungsoberkante gemessen. Liegt keine Böschungsoberkante vor, so wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstands gemessen. Die Regelung gilt für alle Gewässer, soweit diese nicht von der Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind. Grundbedingung Konditionalität Die Konditionalität umfasst elf Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie neun Kriterien zum Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ). Niklas Holtschlag, Anna Kollmer und Marc Weinhold haben die aktuellen Verpflichtungen inklusive der Neuerungen für Sie zusammengefasst.
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