Ratgeber Förderung 2026 34 | KONDITIONALITÄT Weitere durch die Landwirte einzuhaltende fachrechtliche Anforderungen zum Bewirtschaftungsabstand vom Gewässer finden sich in der Düngeverordnung, der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sowie dem Wasserhaushaltsgesetz. ▶Bodenerosion begrenzen Je nach Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung sind Maßnahmen zum Schutz des Bodens und zur Begrenzung von Erosion vorzusehen. Hierzu werden die landwirtschaftlichen Flächen in zwei Gefährdungsklassen im Bereich Wasser und einer Gefährdungsklasse im Bereich Wind eingeteilt. Seit dem 1. Juli 2023 gilt in NordrheinWestfalen die Landeserosionsschutzverordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind. Die Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung kann dem Flächenverzeichnis des ELAN entnommen werden. Zuständig für die Gebietsausweisung der Erosionsgefährdungsklassen ist der Geologische Dienst. Die Zuordnung von Feldblöcken zu Erosionsgefährdungsklassen ist im Internet unter www. gd.nrw.de/pr_kd_wms_bk.htm einsehbar. Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe „KWasser1“ zugewiesen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Ist eine Ackerfläche der Wassererosionsstufe „KWasser2“ zugewiesen, darf sie vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr ist das Pflügen verboten. ▶Auch Winderosion beachten Ist eine Ackerfläche der Winderosionsstufe „KWind“ zugewiesen, darf sie nur bei Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. Abweichend hiervon ist das Pflügen – außer bei Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr – ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit vor dem 1. Dezember Grünstreifen mit einer Breite von mindestens 2,50 m und in einem Abstand von höchstens 100 m quer zur Hauptwindrichtung eingesät werden, oder im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen, soweit die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder falls unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden. Von diesen Regelungen sind für Nordrhein-Westfalen bestimmte Ausnahmen zugelassen worden. Die durch die Landeserosionsschutzverordnung NRW abweichend geregelten Anforderungen können der „Informationsbroschüre Konditionalität“ entnommen werden. ▶Mindestbodenbedeckung nach guter fachlicher Praxis Weiterhin ist eine Mindestbodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten auf Ackerflächen und bestimmten Dauerkulturflächen bei allen Betrieben mit Acker- und/oder Dauerkulturen vorgeschrieben. Die Mindestbodenbedeckungen sind nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis herzustellen und nicht mehr an starre Fristen gebunden. Eine Mindestbodenbedeckung ist auf mindestens 80 % der Ackerflächen des Betriebs bis mindestens 31. Dezember des Jahres sicherzustellen. Die Mindestbodenbedeckung erfolgt durch: 1. mehrjährige Kulturen, 2. Winterkulturen, 3. Zwischenfrüchte, 4. Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide, 5. Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4 fallen, 6. Mulchauflagen einschließlich solcher durch das Belassen von Ernteresten, 7. eine mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung oder 8. eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder durch engmaschiges Netz oder Ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion. Im Falle der Erbringung der Mindestbodenbedeckung durch eine Stoppelbrache oder eine Mulchauflage ist eine Bodenbearbeitung untersagt. Die Einsaat von Winterungen oder Zwischenfrüchten hat möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur oder dem Pflügen zu erfolgen. Als Maßstab dient auch hierbei die gute fachliche Praxis unter Berücksichtigung der örtlichen Witterungsverhältnisse im Zeitraum der Aussaat. Ein Wechsel der Art der Mindestbodenbedeckung im Rahmen der guten fachlichen Praxis ist zulässig. ▶Zulässige Abweichungen Abweichend hiervon kann die Mindestbodenbedeckung auch auf schweren Böden mit mindestens 17 % Tongehalt ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 1. Oktober des Antragsjahres erfolgen. Das Belassen der Hauptkultur bis zum 1. Oktober auf einer solchen Fläche führt zur Erfüllung der Anforderung zur Mindestbodenbedeckung. Als weitere Ausnahme kann eine Mindestbodenbedeckung bis 15. Oktober des Antragsjahres beim Anbau früher Sommerkulturen im Folgejahr durchgeführt werden. Eine Sommerkultur gilt als frühe Sommerkultur, wenn die Aussaat oder Pflanzung bis zum 31. März erfolgt. Frühe Sommerkulturen im Sinne der Mindestbodenbedeckung sind Sommergetreide ohne Mais und Hirse, Leguminosen ohne Sojabohnen, Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrüben, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee beziehungsweise Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben und Gemüsekulturen. Sofern auf Ackerland mit vorgeformten Dämmen zur Bestellung im darauffolgenden Jahr eine Selbstbegrünung zwischen den Dämmen in der Zeit vom Weiterhin gilt, dass mindestens 80 % der Ackerflächen eines Betriebes bis mindestens 31. Dezember eine Mindestbodenbedeckung aufweisen müssen. Winterkulturen erfüllen die Anforderung. Foto: imago/imagebroker
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