35 Ratgeber Förderung 2026 KONDITIONALITÄT | 15. November bis 31. Dezember des Antragsjahres zugelassen wird, gilt die Mindestbodenbedeckung als erfüllt. NEU: Ackerflächen, auf denen Rüben, Kartoffeln, Rote Bete, Mangold, Möhren, Steckrüben, Zwiebeln oder Sellerie angebaut werden, sind zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade und der von ihr übertragenen Krankheiten nach der Ernte von der Verpflichtung zur Mindestbodenbedeckung im Antragsjahr ausgenommen, sofern im laufenden Antragsjahr keine Folgekultur (einschließlich Zwischenfrucht) angebaut wird. Die befristete Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für Gebiete, die von den zuständigen Stellen hierfür ausgewiesen werden. Auf Dauerkulturflächen, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, muss als Mindestbodenbedeckung in der Zeit vom 15. November bis 31. Dezember des Antragsjahres zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zugelassen werden, sofern nicht bereits eine Begrünung durch eine Aussaat besteht. ▶Schutzzeitraum bei Brachen Der Stilllegungszeitraum von Brachen auf Ackerland und Dauergrünland beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres. Pflegearbeiten, in Form von Mähen, Mulchen oder ein Umbruch zu Pflegezwecken mit anschließender Einsaat, sind innerhalb des Zeitraums vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres nicht zulässig. Abweichend hiervon ist ein Umbruch mit unverzüglich folgender Aussaat zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen, Öko-Regelungen oder vergleichbaren freiwilligen Maßnahmen zulässig, wobei entsprechende Termine und Auflagen zu beachten sind. Die Mindesttätigkeit auf Brachen hat nur in jedem zweiten Jahr zu erfolgen. Für Blüh- und Bejagungsschneisen gilt weiterhin, dass sie der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv zu begrünen sind und vom 1. April bis zum 15. August keine Mahd, kein Umbruch, kein Mulchen oder Ähnliches erfolgen darf. ▶Fruchtwechsel einhalten Im Rahmen des Fruchtwechsels ist auf einem Drittel der Ackerfläche ein Wechsel der Hauptkultur oder der Anbau einer Zwischenfrucht beziehungsweise Untersaat erforderlich. Spätestens im dritten Jahr muss auf allen Ackerflächen ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen. Hauptkultur im Sinne des Fruchtwechsels ist die Kultur, die in der Zeit vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Jahres am längsten auf der Fläche steht. Diese Kultur ist im Flächenverzeichnis des ELAN anzugeben. Die Einsaat der Zwischenfrucht muss im Rahmen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur erfolgen. Die Zwischenfrucht beziehungsweise Untersaat hat bis zum 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche zu verbleiben. Für die Anrechnung der Zwischenfrüchte und Untersaaten für den Fruchtwechsel ist es erforderlich, dass diese im Flächenverzeichnis des ELAN angezeigt werden. Im Rahmen des Fruchtwechsels wird zwischen Winter- und Sommerkulturen differenziert, sodass beispielsweise Winterweizen und Sommerweizen getrennte Hauptkulturen darstellen. NEU: In 2026 gelten Mais und MaisMischkulturen nicht mehr als unterschiedliche Kulturen. Das bedeutet, wenn in diesem Jahr eine Maismischkultur auf einer Fläche steht, die im Vorjahr mit Mais bestellt war, gilt dieses nicht als Fruchtwechsel. ▶Ausnahmen beim Fruchtwechsel Ausgenommen von der Verpflichtung zum Fruchtwechsel sind mehrjährige Kulturen, Brachen sowie Gras- oder Grünfutterflächen. Hierzu gehören auch Gras- oder Grünfutterflächen, auf denen ein Anbau zur Erzeugung von Saatgut erfolgt oder die mit Gras zur Erzeugung von Rollrasen sowie feinkörnigen Leguminosen in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen bewirtschaftet werden. Auch beim Anbau von Roggen in Selbstfolge, beim Anbau von Mais zur Saatgutherstellung und beim Tabakanbau gelten diese Vorschriften nicht. Der Fruchtwechsel ▶Übersicht der wesentlichen Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) im Rahmen der Konditionalität Klima und Umwelt GAB 1 Wasserrahmenrichtlinie • Vorgaben zur Düngung mit phosphathaltigen Düngemitteln • Vorgaben zur Entnahme und Nutzung von Grund- und Oberflächengewässern GAB 2 Nitratrichtlinie • Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln • Anforderungen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe (AwSV) GAB 3 Vogelschutzrichtlinie • Vorgaben zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen wild lebender Vogelarten • Besonderheiten für Schutzgebiete GAB 4 FFH-Richtlinie • Vorgaben zur Erhaltung von FFH-Schutzgebieten Öffentliche Gesundheit und Pflanzenschutz GAB 5 Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit • Vorgaben für die Erzeugung und das Inverkehrbringen sicherer Lebens- und Futtermittel, einzuhalten auf allen Stufen der Lebensmittel- und Futtermittelerzeugung und -vermarktung GAB 6 Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung • Vorgaben für die sichere Erzeugung von Lebensmitteln tierischer Herkunft GAB 7 Pflanzenschutz – Inverkehrbringen • Vorgaben zur sachgerechten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne der guten fachlichen Praxis GAB 8 Pflanzenschutz – Handhabung • Vorgaben zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Tierschutz GAB 9 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern • Vorgaben zur Haltung, Pflege und Unterbringung von Kälbern GAB 10 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen • Vorgaben zur Haltung, Pflege und Unterbringung von Schweinen GAB 11 Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere • Vorgaben zur Haltung, Pflege und Unterbringung von Nutztieren
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