36 Ratgeber Förderung 2026 | KONDITIONALITÄT ▶GAP-Konditionalitäten (GLÖZ-Standards1) mit Änderungen 2026 Stand: Januar 2026 GLÖZ 1 Erhaltung von Dauergrünland Dauergrünlandentstehung Referenzanteil Dauergrünland umfasst Flächen, die: • auf natürliche Weise oder durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (GoG) genutzt werden, • seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und • seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt wurden. Gras oder Grünfutterpflanzen umfasst: • alle krautartigen Pflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland vorkommen, • Pflanzen der Gattungen Juncus und Carex (Binsen und Seggen), soweit diese auf der Fläche nicht vorherrschen, • andere Pflanzenarten, die abgeweidet werden können, wenn sie nicht mehr als 50 % der Fläche ausmachen. Grünlandentstehung wird unterbunden durch: • eine Fruchtfolge, auch bei Wechseln von Gras auf Mischungen von Gras und Leguminosen, • ein Pflugereignis mit dazugehöriger Pfluganzeige bei der zuständigen Stelle; • bestimmte Beantragungen im Rahmen von Öko-Regelungen/ Agrarumweltmaßnahmen pausieren die Dauergrünlandentstehung. • Die zuständige Behörde gibt den maßgeblichen Referenzanteil für die Erhaltung des Dauergünlandanteils jährlich im Bundesanzeiger bekannt. • Bei einer Unterschreitung des Referenzanteils von mehr als 4 % in einer Region dürfen grundsätzlich keine Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland erteilt werden Umwandlung von Dauergrünland Ausnahmen Ersatz- und Wiederansaatflächen Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn: • Dauergrünland durch Agrarumweltmaßnahmen entstanden ist, • Dauergrünland ab dem 1. Januar2015 neu entstanden ist, • entsprechende Ersatzfläche als Dauergrünland in der Region angelegt wird. Genehmigung wird nicht erteilt, wenn: • andere Rechtsvorschriften dagegen sprechen, • erforderliche Genehmigungen eines anderen Vorhabens fehlen, • Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen bestehen, • es sich um umweltsensibles Dauergrünland handelt. Umwandlung ohne Genehmigung und mit Anzeige: • Dauergrünland, welches ab 1. Januar 2021 neu entstanden ist, • Anzeige erfolgt über ELAN, • andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn: • eine Umwandlung in eine nicht landwirtschaftliche Nutzung erfolgt, • förderfähige Fläche durch Anwendung der FFH-, Wasserrahmen- und Vogelschutzrichtlinie keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist, • Fläche der natürlichen Sukzession unterliegt und für Direktzahlungen nicht förderfähig ist. Bagatellregelung: • Umwandlung von 500 m² je Begünstigten in einer Region pro Jahr Nachträgliche Genehmigung: • beim Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag möglich • Sind fünf aufeinander folgende Jahre als Dauergrünland zu nutzen. • Umwandlung unter den gleichen genannten Voraussetzungen. • Bei Besitzwechsel ist der neue Besitzer über die Verpflichtungen zu informieren. • Bei Ersatzflächen ist die schriftliche Zustimmung des Eigentümers oder des Bewirtschafters notwendig (Ausnahme Pflegeumbrüche). • NEU: Der Bewirtschafter darf kein Ökobetrieb oder kleiner Betrieb (<10 ha) sein. GLÖZ 2 Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren Grundsätze Kulisse Paludikulturen Entwässerung Landesverordnung • Kein Pflügen oder Umwandeln von Dauergrünland in Feuchtgebieten und Mooren zulässig. • (ausgenommen sind Umwandlungen in eine nicht landwirtschaftliche Nutzung). • NEU: Grasnarbenerneuerung bei Dauergrünland unter Auflagen mit Genehmigung möglich. • Obstbaum-Dauerkulturen dürfen nicht zu Ackerland umgewandelt werden. • Keine Veränderungen der landwirtschaftlichen Fläche durch Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Maschinen, Bodenwendung tiefer als 30 cm oder Auf- und Übersandung. Gebietskulisse wird durch Länder per Rechtsverordnung ausgewiesen: • mindestens 7,5 % organischer Bodenkohlenstoffgehalt oder • minstestens 15 % organische Bodensubstanz in einer horizontalen oder schräg gestellten Bodenschicht von 10 cm Mächtigkeit innerhalb der oberen 40 cm des Profils. • Eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur ist zulässig, soweit die Fläche für die Direktzahlungen förderfähig ist. Nicht zulässig, sofern Dauergrünland betroffen ist, das • als Schutzgebiet ausgewiesen ist (FFH/VSG), • als gesetzlich geschütztes Biotop gilt (gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG) , • in einem von der Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet liegt. Genehmigung wird benötigt, wenn: • erstmalige Entwässerung innerhalb Gebietskulisse erfolgen soll, • bestehende Entwässerungs-systeme erneuert oder instand gesetzt werden, welches eine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erzeugt. • Gebietskulisse für NRW wird in LFMKVO NRW geregelt. • Mindestgröße für Aufnahme: 0,5 ha zusammenhängende Fläche. • Ausweisung betroffener Flächen erfolgt im ELAN. GLÖZ 3 – Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.
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