37 Ratgeber Förderung 2026 KONDITIONALITÄT | GLÖZ 4 – Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen Grundsätze Ausnahmen Fachrecht • Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer grenzen, innerhalb eines Abstands von 3 m, gemessen ab der Böschungsoberkante, nicht angewendet werden. (gilt für alle Arten von Gewässern) • Liegt keine Böschungsoberkante vor, so wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen. Gilt nicht für Gewässer, soweit diese • gemäß § 5 Abs. 4 DüV i. V. m. § 2 Abs. 2 WHG oder • gemäß § 4a Abs. 1 S. 1 PflSchAnwV von der Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind. Es sind gesonderte Abstandsregelungen gemäß DüV, PflSchV und WHG zu beachten: • Düngeverordnung (DüV) –§ 5 Besondere Vorgaben für N- undP-Dünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrat und PSM –§ 13a Besondere Anforderung zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung • Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchV): –§ 4a Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern • Wasserhaushaltsgesetz (WHG) –§ 38a lw. Gen. Fl. mit Hangneigung an Gewässern GLÖZ 5 – Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion Kulisse KWasser1 KWasser2 KWind Landesverordnung Die Länder haben durch Rechtsverordnungen landwirtschaftliche Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung einzuteilen. Die Einteilung erfolgt nach: • Erosion durch Wasser –KWasser1 –KWasser2 • Erosion durch Wind –KWind Auflagen: • Pflugverbot vom 1. Dezember bis 15. Februar. • Pflügen nach Ernte der Vorfrucht nur bei Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Auflagen: • Pflugverbot vom 1. Dezember bis 15. Februar. • Pflügen vom 16. Februar bis 30. November nur zulässig bei unmittelbar folgender Aussaat. • Pflugverbot vor Aussaat von Reihenkulturen. Auflagen: • Pflügen erlaubt, wenn Aussaat vor 1. März. • Pflügen ab 1. März erlaubt bei unmittelbar folgender Aussaat (außer Reihenkultur). • Spezifische Ausnahmen vom Pflugverbot für Reihenkulturen. • Gebietskulisse für NRW wird in LESchVO NRW festgelegt. • Regelt Ausnahmen vom Pflugverbot unter bestimmten Bedingungen. • Erosionsgefährdungsklasse kann auf Antrag auf einzelnen Schlag bezogen werden. • Ausweisung betroffener Flächen erfolgt im ELAN. GLÖZ 6 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung Grundanforderungen Ausnahmen Brachliegendes Ackerland Mindestbodenbedeckung möglichst früh nach guter fachlicher Praxis bis 31. Dezember auf mindestens 80 % der Flächen durch: • mehrjährige Kulturen, • Winterkulturen, • Zwischenfrüchte, • Stoppelbrachen von Körnerleguminosen und Getreide, • Begrünungen, die nicht unter 1 bis 4 fallen, • Mulchauflagen einschließlich solcher durch das Belassen von Ernteresten, • mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung oder • Abdeckung durch Folien, Vlies oder engmaschigem Netz oder ähnlichem zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion. • Bei Ackerland mit vorgeformten Dämmen ist in der Zeit vom 15. November bis 31. Dezember zwischen den Dämmen eine Selbstbegrünung zuzulassen. • Bei Ackerland, auf dem im Folgejahr frühe Sommerkulturen angebaut sind, ist bis 15. Oktober eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. • Bei Ackerland mit mindestens 17 % Tongehalt muss unmittelbar nach der Ernte bis 1. Oktober eine Mindestbodenbedeckung sichergestellt sein . • Auf Dauerkulturflächen wie Rebflächen oder Obstbaumkulturen muss vom 15. November bis zum 31. Dezember zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zugelassen werden, sofern keine Begrünung durch Aussaat besteht. • NEU: Im Feldvogelschutzzeitraum 1. April bis 15. August sind Bodenbearbeitung sowie das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses verboten (auch bei Brachen auf Dauergrünland). • NEU: Bodenbearbeitung innerhalb des Zeitraums zur Erfüllung von Verpflichtungen zulässig, die Bestandteil von Öko-Regelungen, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder vergleichbaren freiwilligen Maßnahmen sind. • Bodenbearbeitung mit Selbstbegrünung vom 1. bis 20. April zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumweltmaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tierarten der Feldflure. • Pflegemaßnahmen durch Schröpfschnitt vom 1. Juli bis 28. Februar bei mehrjährigen Blühstreifen/Blühflächen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumweltmaßnahmen. • Blüh- und Bejagungsschneisen unterliegen auch den oben beschriebenen Bestimmungen sowie dem Sperrzeitraum vom 1. April bis 15. August. GLÖZ 7 Fruchtwechsel auf Ackerland Grundsätze Ausnahmen • Auf mindestens 33 % des Ackerlands ist eine andere Hauptkultur als im Vorjahr anzubauen oder bei einmaliger Selbstfolge der Anbau einer Zwischenfrucht oder die Begrünung infolge einer Untersaat in der Hauptkultur vorzunehmen. • Auf allen Ackerflächen hat spätestens im dritten Jahr ein Wechsel der Hauptkultur zu erfolgen. • Verpflichtungen gelten nicht bei mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder brachliegenden Flächen, ebenso –Gras oder andere Grünfutterpflanzen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut, zur Erzeugung von Rollrasen und –feinkörnige Leguminosen in Reinsaat oder in Mischungen (solange diese vorherrschen). • Verpflichtungen gelten nicht auf Ackerland mit –Mais zur Herstellung anerkannten Saatguts nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes, –Tabak, –Roggen in Selbstfolge. • Verpflichtungen gelten nicht für Betriebe –mit einer Größe von bis zu 10 ha Ackerland, –mit verbleibender Gesamtgröße von bis zu 50 ha, wenn mehr als 75 % des Ackerlands für die Erzeugung von Gras/ anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, dem Anbau von Leguminosen dienen, brachliegendes Land sind oder einer Kombination der Nutzung aus den letzten dreien unterfallen, –mit verbleibender Gesamtgröße von bis zu 50 ha, wenn mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland sind, für Erzeugung von Gras/anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder einer Kombination der Nutzung nach einem der beiden Punkte unterfallen. • Für zertifizierte Ökobetriebe gilt die Verpflichtung als erfüllt. GLÖZ 8 Schutz von Landschaftselementen Grundsätze Schutz von Landschaftselementen • Beseitigungsverbot für Landschaftselemente: Hecken oder Knickse, Baumreihen, Feldgehölze, Feuchtgebiete, Einzelbäume, Feldraine, Lesesteinwälle, Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen, Terrassen, Trocken- und Natursteinmauern. • Gilt nicht für Agroforstsysteme. • § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2-4 BNatSchG ist einzuhalten. • Hecken oder Knickse, Bäume in Baumreihen, Feldgehölze und Einzelbäume dürfen in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht geschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. • Keine Pflicht zur Pflege. • Landesregierungen können weitere Landschaftselemente (LE) festlegen, die nicht beseitigt werden dürfen.
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