Ratgeber Förderung 2026

38 Ratgeber Förderung 2026 | KONDITIONALITÄT GLÖZ 9 Umweltsensibles Dauergrünland Grundsätze Pflege/Grasnarbenerneuerung Rückumwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland • Umweltsensibles Dauergrünland: Als umweltsensibel gilt das am 1. Januar 2015 bestehende Dauergrünland, das in Gebieten – der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) oder – der Vogelschutzrichtlinie (VSG) liegt. • Umweltsensibles Dauergrünland darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden. • Zulässig ist Umwandlung in eine nicht landwirtschaftliche Nutzung. Anzeigepflicht Grasnarbenerneuerung: • Mindestens 15 Tage vorher schriftlich/ elektronisch anzeigen; • Anzeige muss eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde beinhalten, • kann im Fall gesetzlich geschützter Biotope gemäß §30 Abs. 2 BNatSchG untersagt werden. Keine Anzeigepflicht für geschützte Biotope, wenn die Erneuerung das Ziel der naturschutzfachlichen Aufwertung verfolgt und Zustimmung der Naturschutzbehörde vorliegt. Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland, wenn • umweltsensibles Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt wurde. Zuständige Behörde setzt angemessene Frist, in der Regel einen Monat nach Feststellung. 1 Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen; Der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter gilt zudem als erfüllt, wenn auf der Ackerfläche beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden oder wissenschaftliche Versuche auf der Fläche stattfinden. Die Regelungen zum Fruchtwechsel gelten nicht für Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland und ökologisch wirtschaftende Betriebe. Auch sind Betriebe von den Auflagen befreit, sofern nach Abzug der mehrjährigen Kulturen betrieblich nicht mehr als 50 ha Ackerfläche verbleiben und im Betrieb mehr als 75 % Dauergrünland und Ackerfutterbau oder mehr als 75 % Ackerfutterbau, Leguminosen und Brachen vorhanden sind. ▶Schutz von Landschaftselementen Wie in den Vorjahren gilt auch weiterhin, dass die Beseitigung von Landschaftselementen im Rahmen der Konditionalität nicht zugelassen ist und Verstöße zur Kürzung der Prämien führen. Die Regelungen zu den Landschaftselementen sind in einem Artikel gesondert dargestellt (siehe Seite 27). ▶Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) Gegenüber dem Vorjahr ist die folgende Änderung zu den Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln (GAB 2) zu beachten. Aufgrund der Aufhebung der Landesdüngeverordnung entfallen in NRW die Ausweisung nitratbelasteter und eutrophierter Gebiete und damit sowohl die strengen Düngeauflagen in diesen Gebieten als auch abweichende Anforderungen in den nicht belasteten Gebieten. Bis zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses stand das weitere Vorgehen noch nicht fest. Bitte beachten Sie die Fachpresse. Im Übrigen bleiben die Vorgaben zur Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung unverändert. Die „Übersicht der wesentlichen Grundanforderungen an die Betriebsführung“ gibt einen Überblick über die Anforderungen; die Details können der „Informationsbroschüre Konditionalität“ entnommen werden. ▶Bewertung von Verstößen Die ganzjährige Einhaltung der Verpflichtungen der Konditionalität wird auch weiterhin im Rahmen von Vor-OrtKontrollen in allen Produktionsbereichen und allen Betriebsstätten des Betriebs überprüft. Darüber hinaus werden bestimmte Anforderungen durch Verwaltungskontrollen bei allen Anträgen umfänglich geprüft. Beihilfeanträge werden abgelehnt, wenn die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert wird. Ein Betriebsinhaber verhindert eine VorOrt-Kontrolle bereits dann, wenn er seine notwendige Mitwirkung verweigert. ▶Es kann teuer werden Werden Verstöße festgestellt, werden diese je nach Häufigkeit, Ausmaß, Dauer und Schwere sanktioniert. Die Kürzung beträgt bei fahrlässig begangenen Verstößen in der Regel 3 %. Je nach Schwere des Falls kann diese Kürzung auch auf 1 % gesenkt oder auf 10 % erhöht werden. Diese prozentualen Kürzungen werden von den Auszahlungsbeträgen der Direktzahlungen sowie allen weiteren beantragten flächen- und tiergebundenen Maßnahmen abgezogen. Hat ein festgestellter Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, kann von einer Verwaltungssanktionierung abgesehen werden. Soweit möglich, hat der Betriebsinhaber diesen Verstoß sofort oder innerhalb der ihm gesetzten Frist zu beheben. Wenn ein Verstoß wiederholt festgestellt wird, beträgt die Kürzung in der Regel 10 % und kann sich bei Fahrlässigkeit auf 20 % erhöhen. Sollte ein Fall als Vorsatz gewertet werden, so sind mindestens 15 % in Abzug zu bringen. Der Kürzungssatz kann sich jedoch je nach Schwere, Dauer, Ausmaß und Häufigkeit bis auf 100 % erhöhen und somit zur Ablehnung der beantragten Prämien führen. Weitere Informationen zum Thema Konditionalität können der „Informationsbroschüre Konditionalität“ entnommen werden. Die Informationsbroschüre ist im ELAN-Programm sowie unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung/Broschüren/Konditionalität abrufbar. ◀ Bei wassererosionsgefährdeten Flächen sind besondere Vorgaben zu beachten. Foto: landpixel

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