50 Ratgeber Förderung 2026 | TIERPRÄMIEN Für beide Tierprämien ist die Eigenschaft des „aktiven Landwirts“ zu erfüllen. Antragsberechtigt ist darüber hinaus, wer Eigentümer der Tiere ist und das wirtschaftliche Risiko für sie trägt. Das muss nicht in jedem Fall mit dem tierseuchenrechtlichen Halter übereinstimmen. Nachfolgend sind zwei beispielhafte Konstellationen geschildert, die dies verdeutlichen: 1. Variante: Ein Betriebsinhaber besitzt Tiere, die sich in seinem Eigentum befinden und für die er das wirtschaftliche Risiko trägt. Er kümmert sich um die Tiere und versorgt sie. In diesem Fall ist der Betriebsinhaber mit dem tierseuchenrechtlichen Tierhalter gleichzusetzen und in der HIT-Datenbank als solcher angemeldet. Dieser Betriebsinhaber ist antragsberechtigt. 2. Variante: Ein Betriebsinhaber ist Eigentümer von Tieren, die er zeitweise in einem Pensionsbetrieb unterbringt. Dieser Betriebsinhaber trägt für den gesamten Zeitraum das wirtschaftliche Risiko – etwa, wenn Tiere sterben – und ist für diese Tiere antragsberechtigt. Dass er in der Zeit, in der die Tiere in dem Pensionsbetrieb untergebracht sind, nicht gleichzeitig der tierseuchenrechtliche Halter ist, ist für die Antragsberechtigung nicht relevant. ▶Kennzeichnung und Registrierung Für beide Prämien sind die einschlägigen Pflichten zur Tierkennzeichnung und Registrierung einzuhalten. NEU: Diese Verpflichtungen müssen spätestens bis 15. August des Antragsjahres erfüllt sein. Werden bei einer Kontrolle fehlende Kennzeichen oder das Fehlen eines aktuellen Bestandsregisters festgestellt, besteht die Möglichkeit, die Behebung der Abweichung bis zum 15. August nachzuweisen. Bei Schafen und Ziegen sind folgende Kombinationen von Tierkennzeichnungen für förderfähige Tiere zugelassen: # zwei Ohrmarken ohne Transponder, wenn ein Tier vor dem 1. Januar 2010 geboren ist; # eine Ohrmarke plus ein Transponder (in Ohrmarke, Bolus oder Fußfessel); # eine Fußfessel plus ein Transponder (in Ohrmarke oder Bolus); # eine Ohrtätowierung plus ein Transponder (in Ohrmarke oder Bolus). Bestandsohrmarken (weiße Ohrmarken mit DE und Kfz-Kennzeichen und sieben Ziffern) sind für die Antragstellung unzulässig, da sie nur für Schlachttiere vorgesehen sind. Ab einem Alter von neun Monaten müssen Schafe und Ziegen ein individuelles Einzeltierkennzeichen erhalten. Die Kennziffer besteht bei deutschen Ohrmarken aus vier Teilen mit insgesamt 14 Stellen und setzt sich aus dem Länderkennzeichen, dem Tierartenkenncode, dem Bundeslandcode und der Einzeltiernummer zusammen (siehe Grafik). Wichtig zu beachten ist, dass die ersten drei Ziffern der Einzeltiernummer nicht stets identisch sind. Darauf sollte bei der Eingabe der Identifikationsnummern unbedingt geachtet werden. Die korrekte Eingabe der Nummern ist wichtig, damit keine Doppelbeantragungen oder andere Fehler bei der Kontrolle auftauchen. ▶Registrierung als Tierhalter Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Antragsteller als Tierhalter der jeweiligen Tierart in der HIT-Datenbank registriert sein müssen. Zudem ist die Führung eines Bestandsregisters Pflicht. Bei Mutterkühen dienen hierzu bekanntermaßen die regelmäßigen Eingaben in der HIT-Datenbank. Bei Schafen und Ziegen ist auch ein Bestandsregister in Papierform zulässig. Das Bestandsregister muss jedoch den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung entsprechen. Nähere Informationen dazu sowie eine Vorlage bietet beispielsweise die Website des Landeskontrollverbandes NRW (www.lkv-nrw. de). Das Register kann bei möglichen späteren Kontrollen auch dazu dienen, die Förderfähigkeit der beantragten Tiere nachzuweisen. Es muss bei VorOrt-Kontrollen und Verwaltungskontrollen auf Verlangen vorgezeigt werden können. ▶Ersatztiere Die Tiere sind unverändert während des gesamten Haltungszeitraums zu halten. Scheidet ein Tier im Haltungszeitraum aufgrund natürlicher Lebensumstände aus, sind die Voraussetzungen weiterhin erfüllt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird. Als Abgang aufgrund natürlicher Umstände zählen in diesem Zusammenhang das Verenden sowie die Nottötung eines Tieres, ausgenommen hiervon ist die Schlachtung. Auch die Ersatztiere müssen alle Fördervoraussetzungen erfüllen, die für die beantragten Tiere gelten. Als Ersatztier gemeldete Tiere sind nur dann auszahlungsfähig, wenn sie auch tatsächlich als solche benötigt werden. Landwirte können bereits bei der Antragstellung Ersatztiere vorsehen oder unverzüglich nachmelden, wenn ein Antragstier ausscheidet. ▶Antragstellung mittels ELAN Der Antrag ist als Teil des Sammelantrags über ELAN einzureichen. Die Einreichungsfrist endet am 15. Mai. Anders als bei den flächenbezogenen Direktzahlungen ist keine Nachfrist vorgesehen. Bei verspäteter Einreichung wird der Antrag abgelehnt. Eine gleichzeitige Förderung der Tierprämien und der „Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen“ ist möglich. ▶Einzeltierangaben Sowohl für die Mutterkühe als auch für die Mutterschafe und -ziegen sind im Antrag einzeltierbezogene Angaben zu machen. Im Detail unterscheidet sich die Vorgehensweise etwas. Bei den Mutterkühen sind die einzelnen Ohrmarken der beantragten Tiere anzugeben. Durch die Betätigung eines Buttons kann die Tieraufstellung in ELAN mit Daten aus der HIT-Datenbank vorbelegt werden. In diesem Fall werden alle weiblichen Tiere mit mindestens einer Kalbung vorgeblendet, die in dem Zeitraum vom 1. Januar des Antragsjahres bis zum Tag des Datenimports bei dem Betrieb beziehungsweise seinen Betriebsstätten regis ▶Grafik: So setzt sich die benötigte Identifikationsnummer zusammen DE 01 05 12345678 Länderkennzeichen (2) + Tierartenkenncode (2) + Bundeslandcode (2) + Einzeltiernummer (8) = 14 Stellen Am Beispiel Mutterschafe/-ziegen
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